Das internationale Lufttransportrecht – Eine Einführung (Teil I)


Das internationale Lufttransportrecht – Eine Einführung (Teil I)


Die Regelungen zum internationalen Lufttransport sind vorrangig dem Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999 (MÜ) zu entnehmen. Das MÜ ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der am 04.11.2003 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Warschauer Abkommen und dessen Zusatzprotokolle ersetzt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem MÜ am 28.06.2004 beigetreten. Die jeweils aktuellen Vertragsstaaten des MÜ können unter www.icao.int eingesehen werden.

Das MÜ regelt verschiedene Rechtsfragen der vertraglichen Beförderung im internationalen Luftverkehr und umfasst im Gegensatz zu anderen transportrechtlichen Abkommen (z.B. CMR, CIM, CMNI) nicht nur Regelungen zum Gütertransport, sondern auch Vorschriften zum Transport von Fluggästen und Reisegepäck. Im Bereich des Personentransports wird das MÜ insbesondere durch verschiedene EU-Regelungen ergänzt. Im Bereich des Gütertransports gelten dagegen keine ergänzenden EU-Vorschriften, so dass hier das ergänzend anwendbare nationale Recht nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts zu bestimmen ist. Soweit danach deutsches Recht zur Anwendung kommt, sind hier insbesondere die §§ 407ff. HGB einschlägig.

Im Folgenden werden allein die Regelungen zum Gütertransport näher betrachtet:

Anwendungsbereich

Art. 1 MÜ bestimmt den Anwendungsbereich des Abkommens. Danach gilt das Übereinkommen für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt und für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Eine internationale Beförderung liegt vor, wenn nach der Vereinbarung der Vertragsparteien sowohl der Abgangs- als auch der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder wenn eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates (auch wenn dieser kein Vertragsstaat ist) vorgesehen ist. Auch eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel schließen die Anwendung des MÜ nicht aus.


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Stand: 15.02.2011


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