Das Zwangsverwaltungsverfahren - Die Verteilung der Überschüsse nach Rangklassen: 3. Teil


5. Rangklasse 5

In die Rangklasse 5 fallen alle Ansprüche, soweit sie nicht in den Rangklassen 1 bis 4 berücksichtigt werden konnten. In erster Linie werde in der Rangklasse 5 die Ansprüche der Gläubiger mit einem persönlichen Titel berücksichtigt. Dafür bedarf es immer eines Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses, eine bloße Anmeldung reicht nicht aus. Es wird hier kein Unterschied zwischen laufenden und rückständigen Leistungen gemacht. Gläubiger der Rangklassen 3 und 4, die das Zwangsverwaltungsverfahren betreiben, werden in der Rangklasse 5 mit denjenigen Ansprüchen berücksichtigt, soweit sie in den bevorrechtigten Rangklassen nicht angesetzt werden konnten.

Der Rang innerhalb dieser Rangklasse richtet sich nach dem jeweiligen Beschlagnahmedatum.

6. weitere Rangklassen

Ansprüche der Rangklassen 6 bis 8 werden nicht berücksichtigt. Die Gläubiger können nur in die, an den Schuldner auszuzahlenden, Überschüsse aus der Zwangsverwaltung bzw. in dessen sonstiges Vermögen vollstrecken. Durch die Beschlagnahme als relatives Verfügungsverbot tritt keine Grundbuchsperre ein, so dass auch während der Zwangsverwaltung weitere Rechte eingetragen werden könne. Die Rechte haben die Rangklasse 6, die in der Zwangsverwaltung nicht berücksichtigt wird.

Da die Rangklasse 6 in § 155 Abs.2 ZVG nicht für die Verteilung vorgesehen ist, können auch die laufenden wiederkehrenden Leistungen eines dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen (weil nach Beschlagnahme eingetragenen) Rechts nicht berücksichtigt werden. Es kann jedoch ein Beitritt eines weiteren Gläubigers erfolgen, dem gegenüber dieses Recht wirksam ist und demgegenüber es insoweit in Rangklasse 4 steht. Es nimmt mit seinen laufenden wiederkehrenden Leistungen nur und erst dann an der Verteilung des Überschusses teil, wenn der betreibenden Gläubiger, dem gegenüber es in Rangklasse 6 steht aus dem Zwangsverwaltungsverfahren ausscheidet (relatives Rangverhältnis). Diese Folge ist insbesondere bei einer Ergänzung des Teilungsplanes zu berücksichtigen.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Zwangsverwaltung Überschüsse


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06/2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Vollstreckungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Vollstreckungsrecht ist in verschiedenen Rechtsgebieten angesiedelt. Je nach Problemstellung sind unsere in den jeweiligen Rechtsgebieten spezialisierten Anwälte für Sie da.

Wir verhandeln Vollstreckungsaufschübe und Teilzahlungsvereinbarungen, erheben Vollstreckungsgegenklagen oder die Einrede der Verjährung wegen (teilverjährter) Forderungen oder Zinsen (auch aus titulierten Ansprüchen). In diesen Fällen sind unsere Spezialisten für Insolvenzrecht Ihre Ansprechpartner.

Bei Vollstreckungen in Arbeitseinkommen (Lohnpfändung) sprechen Sie gerne unsere Spezialisten im Arbeitsrecht an.

Vollstreckungen in Bankguthaben oder bei Zwangsversteigerungen in Immobilien durch Banken: Unser Bankrechtsspezialisten sind hier Ihre erste Adresse.Bei Vollstreckungen im Ausland helfen Ihnen unsere Spezialisten im internationalen Recht und Europarecht.

Ihr Thema ist hier nicht aufgeführt ? Wenden Sie sich einfach an einen unserer Anwälte. Dieser wird Sie gerne an den richtigen Spezialisten weiterleiten.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVollstreckungsrechtZwangsverwaltung