Das Recht der GmbH – Teil 28 – Gesetzlich bestimmte Aufgaben und Haftung der Gesellschafter

5.2 Stellung der Gesellschafter


5.2.1 Gesetzlich bestimmte Aufgaben der Gesellschafter

Zum Aufgabenkreis der Gesellschafter gehört nach § 46 GmbHG die

  • Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
  • Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage
  • Rückzahlung von Nachschüssen
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
  • Festlegung von Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
  • Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer.
  • Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Ausübung von Informationsrechten.

Bei der Abstimmung der Beschlüsse ist die Höhe des Geschäftsanteils der Gesellschafter maßgebend. Dabei haben die Gesellschafter eine Stimme pro 1 Euro (§ 47 Abs. 2 GmbHG).

Beispiel 1

Gesellschafter

Geschäftsanteil

Stimmen

Verhältnis

A

15.000.- €

15.000

3/5 Stimmanteil

B

10.000.- €

10.000

2/5 Stimmanteil



5.2.2 Die Haftung der GmbH-Gesellschafter

Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist nach dem Entstehen der GmbH ausgeschlossen. Bis zur Entstehung der GmbH ist eine persönliche Haftung allerdings möglich.


5.2.2.1 Grundsätzlich keine persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis der GmbH.
Das Innenverhältnis der GmbH ist durch gesetzlich bestimmte und in der Satzung vereinbarte Haftungsregeln geprägt. Die Gesellschafter haften im Innenverhältnis gegenüber der GmbH als eigener Rechtspersönlichkeit.

Textbild

Die GmbH als Rechtssubjekt kann – wenn notwendig – mittels ihres Geschäftsführers Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern geltend machen. Der Geschäftsführer ist als leitendes Organ der
GmbH sogar verpflichtet, Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern geltend zu machen. Die Gesellschaft hat gegen die Gesellschafter einen Anspruch auf Erbringung der Einlage. Jeder Gesellschafter hat sich schließlich vertraglich verpflichtet (Satzung), diese zu leisten.Dieser Anspruch kann – wie alle Ansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter - in Form einer Gesellschafterklage (actio pro socio – ein Gesellschafter klagt in Prozessstandschaft für die Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter) geltend gemacht werden. Alle Verpflichtungen der Gesellschafter, die in der Satzung bestimmt wurden, können so gerichtlich durchgesetzt werden.


5.2.2.2 Durchgriffshaftung gegen GmbH-Gesellschafter

Im Außenverhältnis kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht durch Gläubiger in Anspruch genommen werden. Die GmbH als juristische Person steht – bildlich gesehen – quasi als Schutzwall vor den Gesellschaftern.
Dieser Schutzwall kann unter gewissen Voraussetzungen durchbrochen werden, sodass Gläubiger ausnahmsweise direkt Ansprüche gegen einzelne Gesellschafter geltend machen können. Im Laufe der Zeit haben sich hierzu folgende Fallgruppen der sogenannten Durchgriffshaftung gebildet: Die Vermögens- und Sphärenvermischung einerseits und die Haftung aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs.


5.2.2.2.1 Durchgriffshaftung: Vermögensvermischung

Eine Vermögensvermischung liegt vor, wenn die Buchführung der Gesellschaft nicht klar erkennen lässt, ob Vermögensgegenstände zum Gesellschaftsvermögen oder zum Privatvermögen eines Gesellschafters gehören. Ebenso wird von einer Vermögensvermischung ausgegangen, wenn Buchführungspflichten generell vernachlässigt werden oder Gesellschafter diesen Verpflichtungen gar nicht nachkommen. Hintergrund der persönlichen Haftung ist in beiden Fällen, dass Gläubiger davor geschützt werden, dass eine Haftung wegen unklarer Vermögenszuordnung komplett entfällt. Damit ein Gesellschafter in dieser Form allerdings wegen Vermögensvermischung haftet, muss dieser Gesellschafter eine gewisse „Herrschaftsstellung“ innehaben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gesellschafter die größte Beteiligung an der Gesellschaft hält und damit ein wesentliches Mitspracherecht in allen Belangen der Gesellschaft hat. Weiterhin ist Voraussetzung, dass er die Vermögensvermischung zu verantworten hat.


5.2.2.2.2 Durchgriffshaftung: Sphärenvermischung

Bei der Sphärenvermischung ist nicht klar zu erkennen ist, ob der Gesellschafter ein Geschäft für sich persönlich oder die Gesellschaft abschließt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter nicht zu erkennen gibt, dass er für die GmbH handeln will, es aber rein faktisch tut.

Textbild

Wenn der Vertragspartner nicht klar erkennen kann, dass der Gesellschafter nicht für sich sondern für die GmbH handelt, kann es zu einer persönlichen Haftung des handelnden Gesellschafters kommen (Gläubigerschutz).

5.2.2.2.3 Durchgriffshaftung: Existenzvernichtender Eingriff

Die letzte Fallgruppe der persönlichen Haftung von Gesellschaftern einer GmbH ist die Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs. Ein solcher Eingriff liegt immer dann vor, wenn ein Gesellschafter unter Außerachtlassung der gebotenen Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens oder ohne angemessene Rücksicht auf die Belange der Gesellschaft handelt und damit der Gesellschaft einen wesentlichen Schaden zufügt. Damit sind vor allem Fälle gemeint, in denen Gesellschafter mit (unbedachten) Handlungen für die GmbH die Zahlungsfähigkeit der GmbH gefährden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 46 GmbHG

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