Das Prüfungsverfahren

I. Der Antrag

Trotz Anmeldung eines Patents wird die Prüfung auf Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung nur auf Antrag und nach Zahlung der dafür gesondert bestimmten Prüfungsgebühr durchgeführt. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Patentkostengesetz.

1. Auch Dritte können Antrag stellen

Der Prüfungsantrag kann sowohl vom Anmelder als auch von einem an Verfahren nicht beteiligten Dritten gestellt werden. Hierdurch kann auch ein Dritter veranlassen, dass über die Patentfähigkeit der Erfindung entschieden wird wenn sich der Anmelder seiner Ansicht nach damit zu viel Zeit lässt.

2. Frist: Sieben Jahre – Grundsatz der aufgeschobenen Prüfung

Für den Antrag zur Prüfung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung läuft eine Frist von sieben Jahre ab dem Anmeldetag. Wird der Antrag nicht nach sieben Jahren ab Anmeldetag gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Allerdings kann der Anmelder nach Zurückweisung seiner Anmeldung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Fortsetzung des Anmeldeverfahrens gemäß § 123a PatG beantragen. Wird innerhalb der daraufhin beginnenden einmonatigen Gartenfrist die Weiterbehandlung wir in Höhe von 100 € entrichtet und die versäumte Handlung nachgeholt, wird das Verfahren wieder aufgenommen.
Das mit der siebenjährigen Frist verfolgte Prinzip wird ‚Grundsatz der aufgeschobenen Prüfung‘ genannt. Durch die aufgeschobenen Prüfung hat der Erfinder die Möglichkeit, zum einen unter Wahrung der Priorität schon eine Anmeldung vorzunehmen und anschließend in Ruhe zu prüfen, ob sich die Erfindung tatsächlich realisieren und vor allem gewerblich nutzen lässt. Auch das DPMA bleibt so von Belastungen verschont, die letztlich doch nicht zur Nutzung der Erfindung schüren. Außerdem kann sich der Anmelder auch die speziellen Anmeldekosten sparen, wenn er feststellt, dass sich die Erfindung innerhalb der sieben Jahre doch nicht gewinnbringend einsetzen lässt. Somit kann auch der Grundsatz ‚erst anmelden, dann prüfen und veröffentlichen hoch‘ auch hierdurch verfolgt werden.

3. Abbruch des Prüfungsverfahrens

Als Ausnahme von der Dispositionsmaxime läuft das Prüfungsverfahren nachdem einmal der Prüfungsantrag wirksam gestellt wurde auch dann weiter, wenn der Antrag Prüfungsantrag wieder zurückgenommen wird. Das Prüfungsverfahren kann nur dadurch beendet werden, indem der Anmelder seiner Anmeldung wieder zurückzieht.


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Stand: November 2007


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Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
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  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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Normen: 44 PatG, 123a PatG

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