Das Recht der GmbH Teil 4 Wechsel der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die „Eigentümer“ der Gesellschaft. Sie haben einen Anteil an der Gesellschaft, dessen Höhe sich an der erbrachten Stammeinlage orientiert. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile frei veräußerlich und vererblich.

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft


Änderungen des Gesellschafterbestandes können auf zwei Arten stattfinden:

a) Die Abtretung des Geschäftsanteil
Der Geschäftsanteil von einem Gesellschafter kann an einen anderen Gesellschafter oder an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt durch Abtretung nach §§ 413, 398 BGB und bedarf eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Prinzipiell kann der Gesellschafter frei bestimmen, an wen er seine Geschäftsanteile abtreten möchte.
Folglich ist die Erlaubnis der Gesellschaft sowie der Mitgesellschafter nicht erforderlich.

Achtung: Ist die Abtretung der Geschäftsanteile durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft, so müssen diese beachtet werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG).

b) Erwerb der Mitgliedschaft im Wege der Erbfolge


2. Das Ausscheiden eines Gesellschafters


Eine Kündigung durch einen Gesellschafter ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings ist dies aufgrund der Möglichkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen auch nicht notwendig. Ein Gesellschafter kann unkompliziert aus der Gesellschaft austreten durch Veräußerung seiner Geschäftsanteile.
Problematisch kann es werden, wenn die Abtretung beispielsweise die Zustimmung der anderen Gesellschafter erfordert. Eine Kündigung gänzlich zu verweigern wäre für den Gesellschafter unzumutbar. Daher gibt es die Möglichkeit für den Gesellschafter die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Gesellschafter die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Dies muss nicht explizit im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Darüber hinaus ist das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ausschluss möglich. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies ist ebenfalls nicht im GmbHG geregelt. Aufgrund der fehlenden Regelung im GmbHG sind §§ 737 BGB, 140 HGB anzuwenden.

Ein Ausschlussgrund liegt dann vor, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Gesellschafter nicht zumutbar ist.

 

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Stand: September 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 15 GmbHG,§ 398 BGB, § 413 BGB, § 737 BGB, § 140 HGB

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