Das Recht der GmbH – Teil 19 – Organe der GmbH: Der Geschäftsführer

5. Der Alltag der GmbH

Nachdem die GmbH gegründet wurde, beginnt der Geschäftsalltag der GmbH. Dabei ist die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den verschiedenen Organen ein wichtiger Aspekt.


5.1 Die Organe der GmbH

Bei den Organen der GmbH ist zwischen dem Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführern und den Gesellschaftern (bzw. der Gesellschafterversammlung) zu unterscheiden.


5.1.1 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das wichtigste Organ der GmbH. Er trägt die Verantwortung für den Erfolg und Misserfolg des Unternehmens und leitet die Geschicke der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer ist das Handlungsorgan der GmbH und vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer verfügt über eine umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht – seine gesetzliche Vertretungsmacht ergibt sich aus den §§ 35 ff. GmbHG. Im Geschäftsverkehr, beispielsweise bei Briefwechseln mit Geschäftspartnern, muss der Geschäftsführer nicht zwingend als solcher auftreten, außer dies wurde von den Gesellschaftern in der Satzung bestimmt.
Der Geschäftsführer muss im Falle einer Neugründung einer GmbH schon vor der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister bestimmt werden, da er die Verwaltung der GmbH übernimmt und beispielsweise die Leistung der Einlagen sicherstellt.
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt in zwei Schritten: Zunächst sollte mit dem neuen Geschäftsführer ein Anstellungsvertrag geschlossen werden. Erst dann kann in einem zweiten Schritt die eigentliche Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung erfolgen.Anders als bei den Personengesellschaften gilt bei der GmbH als Kapitalgesellschaft der Grundsatz der Drittorganschaft. Das bedeutet, dass die Geschäfte im Namen der Gesellschaft ebenfalls von einem Nicht-Gesellschafter übernommen werden können. Der Geschäftsführer der GmbH muss also nicht zwangsläufig zugleich Gesellschafter der GmbH sein. Bei Personengesellschaften hingegen gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Hier können nur die an der Gesellschaft beteiligten Personen die Gesellschaft nach außen vertreten.
Bei einer GmbH muss mindestens ein Geschäftsführer bestimmt werden, es können aber auch mehrere Geschäftsführer benannt werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Bei mehreren Geschäftsführern sieht das Gesetz gemeinschaftliche Vertretung vor. Von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichend kann in dem Gesellschaftsvertrag auch bei mehreren Geschäftsführern geregelt werden, dass jeder für sich alleinvertretungsberechtigt ist.In der Praxis verfügen mittlere und große Unternehmen über mindestens zwei Geschäftsführer, wobei es üblich ist, einen kaufmännischen Geschäftsführer und einen betrieblichen Geschäftsführer zu bestellen. Die Anzahl der Geschäftsführer wird in der Satzung durch einen Gesellschafterbeschluss festgelegt. Ausnahmen stellen lediglich die Regelungen des § 33 MitbestG und des § 13 MontanMitbestG dar:
Beschäftigt eine GmbH ständig mehr als 2000 Mitarbeiter oder gehört sie der Montanindustrie mit mehr als 1000 ständigen Mitarbeitern an, muss sie mindestens zwei Geschäftsführer bestellen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 13 MontanMitbestG, § 35 GmbHG

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