Das Recht der GmbH – Teil 08 – Der Gründungsvorgang

3.2 Der Gründungsvorgang (Notar und Handelsregister)


3.2.1 Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss bei einem Notar beurkundet werden.Beurkundung bedeutet, dass der Vertrag als Urkunde verlesen und unterzeichnet wird. Bei einer Beglaubigung würde dagegen nur die Echtheit der Unterschrift durch den Notar bestätigt, ohne dass der Inhalt des unterzeichneten Dokuments betrachtet würde.
Bei einer Beurkundung muss der Unterzeichner nicht zwingend persönlich anwesend sein, er kann sich durch (notarielle) Vollmacht vertreten lassen oder die Urkunde, die durch einen Dritten unterzeichnet wurde, später bei diesem oder einem anderen Notar genehmigen.

3.2.1.1 Vollmacht bei der Ein-Mann-GmbH

Eine Ein-Mann-GmbH ist nicht durch zunächst mündliche Vollmacht und mittels später vorzulegender schriftlicher Vollmacht gründbar. Dies würde gegen § 180 BGB verstoßen. § 180 Satz 1 BGB lautet: „Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig“.
Selbst eine Eintragung einer so fehlerhaft gegründeten GmbH würde zu einer unwirksamen GmbH führen. Der Gründungsfehler ist nicht heilbar.Bei einer 2-Mann-GmbH kann eine nachträgliche Genehmigung erfolgen, weil es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft iSv § 180 S. 1 BGB handelt. Liegt eine Vollmacht nicht vor und ist eine sofortige Gründung wirtschaftlich erforderlich, kann zunächst eine 2-Mann-GmbH gegründet werden und der 2. Geschäftsanteil wird umgehend nach Gründung an den anderen Gesellschafter abgetreten, so dass nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist. Hierbei entsteht allerdings ein Haftungsrisiko für den mitgründenden Gesellschafter, wenn das Stammkapital nicht bereits bei Gründung vollständig einbezahlt wird.

3.2.1.2 Gründung bei ausländischen Notaren

Die Gründung von GmbHs muss zwingend vor einem deutschen Notar in Deutschland vorgenommen werden.
Ob eine Abtretung von Geschäftsanteilen bei ausländischen Notaren wirksam ist, ist zumindest zweifelhaft. Selbst bei Schweizer Notaren, bei denen zwischenzeitlich die Vorlesepflicht bei einer Beurkundung abgeschafft wurde, ist heute eine Beurkundung nicht mit einer Beurkundung bei einem deutschen Notar gleichgestellt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 180 BGB

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