Crowdfunding – Teil 03 – Rechtliche Rahmenbedingungen

2.2 Die Rechtlichen Rahmenbedingungen

Die meisten Aspekte des Crowdinvestings sind von den geltenden rechtlichen – europäischen oder mitgliedstaatlichen – Rechtsnormen unmittelbar oder mittelbar erfasst. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten für das Crowdinvesting einschlägigen Bestimmungen gegeben.

2.2.1 Deutsche Rechtslage

Sowohl Plattformbetreiber als auch kapitalsuchende Unternehmen müssen beim Crowdinvesting eine Reihe von gesetzlichen Pflichten beachten. Diese Pflichten können sich entweder aus kapitalmarktrechtlichen oder aus allgemeinen gewerberechtlichen und zivilrechtlichen Normen ergeben. Inhaltlich handelt es sich überwiegend um Erlaubnis- sowie Prospekt- und sonstige Informationspflichten.

2.2.1.1 Erlaubnispflicht

Crowdinvesting- Plattforme müssen je nach Geschäftsmodell verschiedene gesetzlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere kann die Tätigkeit des Plattformbetreibers erlaubnispflichtig sein. Die Erlaubnispflichtigkeit ist eine Frage des Einzelfalles und hängt von der Funktionsweise der konkreten Plattform ab.
Betreiber von Crowdivesting- Plattformen benötigen grundsätzlich eine gewerberechtliche Genehmigung (Fußnote). Eine Erlaubnispflicht kann sich jedoch auch aus dem Kreditwesengesetz (Fußnote), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (Fußnote), dem Geldwäschegesetz (Fußnote) oder sonstigen Gesetzen - beispielsweise aus dem Wertpapierhandelsgesetz (Fußnote) - ergeben (Fußnote).

2.2.1.1.1 Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz

Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz kann erforderlich sein, wenn der Betrieb der Plattform ein Bankgeschäft oder eine Finanzdienstleistung darstellt.

2.2.1.1.1.1 Erlaubnispflicht als Anlagevermittler

Wer im Inland Bankgeschäfte (Fußnote) oder Finanzdienstleistungen (Fußnote) gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erbringen will, benötigt eine Erlaubnis, vgl. § 32 KWG. Finanzdienstleistungen sind in § 1 Abs. 1a KWG aufgeführt und erfassen unter anderem die Anlagevermittlung sowie die Anlageberatung, vgl. Ziffer 1 sowie 1a. Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber einen Gewinn erzielen will (Fußnote). Die Entgeltlichkeit kann dabei ein Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht sein (Fußnote). Da die meisten Plattformbetreiber für die Nutzung der Plattform jedenfalls von den kapitalsuchenden Unternehmen eine Provision verlangen (Fußnote), ist von der Gewerbsmäßigkeit in der Regel auszugehen. Bei den bei Crowdinvesting üblichen Beteiligungen handelt es sich um Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und somit um Finanzinstrumente im Sinne des KWG. Dasselbe gilt für Wertpapiere, vgl. Aktien § 1 Abs. 11 Nr.1 KWG bzw. Anleihen, vgl. § 1 Abs. 11 Nr.3 KWG (Fußnote)

Die Leistungen von Crowdfunding -Plattformen sind aufsichtsrechtlich meistens als Anlagevermittlung gem. § 1 Abs. 1a S.2 Nr.2 KWG zu qualifizieren (Fußnote). Nach Auffassung der BaFin wird anlagevermittelnd tätig, wer als Bote die Willenserklärung des Anlegers an den Vertragspartner - hier also an das kapitalsuchende Unternehmen – weiterleitet (Fußnote). Die Erklärung des Anlegers muss dabei unmittelbar auf die Anschaffung oder Veräußerung eines Finanzinstrumentes (Fußnote) gerichtet sein (Fußnote). Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Anleger und dem Vermittler ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine rein elektronische Weiterleitung der Erklärung des Anlegers (Fußnote). Anlagevermittelnd handelt auch derjenige, der zielgerichtet die Abschlussbereitschaft des Anlegers fördert, damit dieser ein Geschäft mit einem Dritten abschließt (Fußnote). Es ist nicht erforderlich, dass das Geschäft unmittelbar durch die Bemühungen des Vermittlers zustande kommt. Vielmehr reichen bereits zielgerichtete Unterstützungshandlungen aus (Fußnote).

Einfacher ausgedrückt: praktisch alle Tätigkeiten von Dritten, die den Erwerb einer Vermögensanlage zielgerichtet fördern und erleichtern, sind Anlagevermittlung im Sinne des Aufsichtsrechts.
Crowdinvesting- Plattformen stellen eine technische Infrastruktur zur Verfügung, die Anleger und Anbieter beim Investitionsprozess unmittelbar unterstützen. Der Erwerb der Beteiligung wird über die Plattform abgewickelt, regelmäßig kommt es dabei auch zu einem direkten Vertragsschluss. Jedenfalls wird dieser über die Plattform angebahnt und vorbereitet.

Eine solche Leistung erfüllt ohne Weiteres die Kriterien der Anlagevermittlung im aufsichtsrechtlichen Sinne. Eine Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs.1 S.2 Nr.1a KWG liegt hingegen in der Regel nicht vor. Anlageberatung setzt voraus, dass gegenüber dem einzelnen Anleger eine Empfehlung abgegeben wird. Eine solche Leistung bieten die meisten Crowdinvesting- Plattformen nicht an (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Crowdfunding“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de


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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
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  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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