Besonderheiten des Unternehmenskaufs nach polnischem Recht (Teil 6: arbeitsrechtliche Aspekte)

Der Unternehmenskauf in der Form einer asset deal oder share deal - Transaktion kann auch arbeitsrechtliche Relevanz haben.
I. Asset deal
Im Rahmen des asset deal soll die Vorschrift des Art. 23¹ des polnischen Arbeitsgesetzbuches (Fußnote) beachtet werden. Im Falle des Übergangs einer Arbeitsstätte (Fußnote) oder eines Teils der Arbeitsstätte auf einen neuen Arbeitgeber wird der neue Arbeitgeber zur Vertragspartei der geltenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes.
Nach einhelliger Meinung in der polnischen Rechtsprechung und Literatur umfasst der Begriff der Arbeitstätte eine organisierte Einheit von Personen- und Sachelementen, die die durch den Arbeigeber bezweckte wirtschaftliche und gesellschaftliche Werte erzeugt. Ein Teil der Arbeitstätte ist dagegen ein aus einem Unternehmen organisatorisch ausgesonderter Teil, der mit dort beschäftigten Arbeitnehmern eine Ganzheit bildet.
Ist der Gegenstand des Unternehmenskauf eine Arbeitstätte, haftet der neue Arbeitgeber allein für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Arbeitsvertägen, die vor dem Übergang der Arbeitsstätte entstanden sind. Gehört nur ein Teil der Arbeitsstätte zum Unternehmenskaufgegenstand, haften der neue und der alte Arbeitgeber für diese Verfpflichtungen gemeinschaftlich.
Der neue Arbeitgeber ist jedoch nach Art. 23¹ Abs. 5 ArGberechtigt,seinen Arbeitnehmern neue Arbeits- und Gehaltsbedingungen zu unterbreiten. Werden diese Bedingungen durch die Arbeitnehmer nicht akzeptiert bzw. keine Einigung erzielt, erfolgt die Auflösung der bisher geltenden Arbeitverhältnisse nach dem Ablauf der für sie geltenden Kündigungsfrist. Die Frist für die Auflösung beginnt an diesem Tag zu laufen, an dem der Arbeinehmer eine Erklärung über die Nichtannahme der neuen Bedingungen abgegeben hat oder an dem Tag, an dem eine solche Erklärung hätte abgegeben werden können.
II. Share deal

Im Falle einer share deal – Transaktion ist der Zugriff auf Art. 23¹ ArG nicht zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle des Erwerbs oder der Übernahme von Anteilen in einer GmbH oder AG ein Wechsel auf der Arbeitnehmerseite nicht stattfindet. Denn die Zielgesellschaft bleibt nach wie vor aus den geltenden Arbeitsverträgen berechtigt und verpflichtet.


 

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