Besonderer Kündigungsschutz Teil 2

Besonderer Küdigungsschutz Teil 2

Elternzeit
Gem. § 18 BEEG ist weiterhin auch die Kündigung während der Elternzeit grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Als Elternzeit wird hierbei der Zeitraum zwischen dem arbeitnehmerseitigen Verlangen nach Elternzeit und dem Ende der tatsächlichen Elternzeit definiert.
Für Arbeitgeber ist zudem wichtig, dass die Kündigung zum Ende der Elternzeit möglich ist, aber dabei gem. § 19 BEEG eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.

Schwerbehinderung
Gem. § 85 SGB IX sind weiterhin auch Schwerbehinderte mit einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50% sowie mit den Gleichgestellte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Neben dem objektiven Vorliegen der Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung ist für die Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes wiederum die Kenntnis des Arbeitgebers notwendig. Nach derzeitiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber mindestens innerhalb von drei Wochen nach Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erlangen, wobei Ausnahmen von dieser Regelung bei offensichtlichen Schwerbehinderungen gelten.

Personalvertreter / Betriebsräte
Gem. § 15 KSchG unterliegen Betriebsräte, Wahlvorstände, Wahlbewerber, Ersatzmitglieder und Initiatoren von entsprechenden Wahlen ebenfalls einem besonderen Kündigungsschutz, damit der arbeitnehmerseitige Anspruch auf einen Betriebsrat durch den Arbeitgeber durch arbeitgeberseitige Kündigung nicht de facto ad absurdum geführt werden kann. Grundsätzlich gilt dieser Kündigungsschutz während der gesamten Amtszeit sowie bis maximal 1 Jahr nach Beendigung der Tätigkeiten.
Auszubildende
Gem. § 22 BBiG sind auch Abzubildende nach Ablauf Ihrer Probezeit vor arbeitgeberseitigen Kündigungen geschützt. Des Weiteren sind auch Kündigungen aus wichtigem Grund bei Auszubildenden besonders schwierig zu realisieren, da bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, auch das zumeist jugendliche Alter und die daraus eingeschränkte Reife beschränkend zu berücksichtigen ist.

Grundwehrdienstleistende
Gem. § 2 ArbPlSchG sind Grundwehrdienstleistende oder gleichartig Einberufende ebenfalls vor arbeitgeberseitigen Kündigungen besonders geschützt, da sie ab Zustellung des entsprechenden Einberufungsbefehls bis zum Ende Ihres Dienstes nicht gekündigt werden dürfen. Als vergleichbarer Dienst gilt auch der mit dem Grundwehrdienst vergleichbare Dienst für EU-Ausländer sowie der verkürzte türkische Wehrdienst von 2 Monaten.
Abschließend weisen wir ausdrücklich daraufhin, dass die Kündigung auch dann wirksam wird, wenn sich der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung per Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht wehrt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 17.03.2011


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Normen: § 85 SGB IX; § 15 KSchG; § 22 BBiG; § 2 ArbPlSchG

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