Besonderer Kündigungsschutz Teil 2


Schwerbehindertenschutz

Gegenüber einem Schwerbehinderten, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, kann eine Kündigung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen werden (Fußnote).

Dies gilt für die ordentliche wie auch außerordentliche Kündigung.

Betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger

Eine ordentliche Kündigung der Mitglieder des Betriebsrates sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit unzulässig (Fußnote). Dadurch soll für sie die pflichtgemäße Wahrung der Arbeitnehmerinteressen gewährleistet sein. Aus diesem Grund genießen auch Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber den gleichen Schutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Eine außerordentliche Kündigung der genannten Personen wird zwar durch § 15 KSchG nicht verboten, sie bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates (Fußnote).

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann sie auf Antrag des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht ersetzt werden (Fußnote).

Beispiel:
Ein Betriebsratsmitglied wird in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die geschlossen wird. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds notfalls durch Kündigung anderer Arbeitnehmer zu ermöglichen.

Auszubildende

Nur während der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung eines Auszubildenden möglich (Fußnote). Diese Kündigung kann auch jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Nach der Probezeit darf eine ordentliche Kündigung von Seiten des Arbeitgebers nicht mehr erfolgen (Fußnote). Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung besteht (Fußnote).



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Stand: 17.06.2008


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Normen: 15 BBiG

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