Baumängel vor und im Prozess – Teil 24 – Klage auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten nach Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens, Klage auf Schadensersatz und auf Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Bauleistungen

8.1.2 Klage auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten nach Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens

Auch nach der Beendigung eines durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens das die behaupteten Mängel bestätigt hat, ist seitens des Auftraggebers eine Klage auf Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten möglich. Diese Klage stellt eine Feststellungsklage dar, mit welcher festgestellt werden soll, dass der Beklagte als Auftragnehmer dem Auftraggeber als Kläger die Kosten für die Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel zu ersetzen hat, der seit Rechtshängigkeit der Klage durch die beispielsweise fehlende Vermietbarkeit der in dem Bauobjekt befindlichen Einliegerwohnung entsteht. Ziel ist es auch, dass der Auftragnehmer verurteilt wird, an den Kläger die aufgewandten vorgerichtlichen Sachverständigenkosten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nebst Zinsen zu zahlen.

8.1.3. Klage auf Schadensersatz

Bedingung für die Auszahlung eines Kostenvorschusses ist, wie dargelegt, dass dieser auch zwingend zur Mängelbeseitigung verwendet werden muss. Dies muss zudem innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen. Ist dies nicht erfolgt, kann der Auftragnehmer mittels eines Rückforderungsanspruches diesen Kostenvorschuss per Klage zurückverlangen. Daraufhin hat der Auftraggeber die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung zu beanspruchen. Allerdings ist hier der Unterschied zum Vorschussanspruch, dass dieser zunächst nur den Nettobetrag geltend machen kann. Die Mehrwertsteuer bekäme der Bauherr erst dann, wenn das ausgewählte Unternehmen den Schaden ausgebessert und er die neue Rechnung einschließlich der angesetzten Mehrwertsteuer beglichen hat.

Will der Bauherr den Bruttobetrag geltend machen, muss er Vorschussklage erheben. Der Unterschied besteht darin, dass der Vorschuss zur Beseitigung der Mängel verwendet und über die Verwendung eine Abrechnung erteilt werden muss.

8.1.4. Klage auf Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Bauleistungen

Für den Fall, dass der Bauunternehmer nicht fristgerecht die Bauleistung fertigstellt, kann der Auftraggeber nach §§ 341 Abs. 3 BGB, 11 Nr. 4 VOB/B Klage auf Vertragsstrafe erheben. Von Beginn an sollte demnach vertraglich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Hierzu ist anzumerken, dass Vertragsstrafen verschiedene Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie sollen zunächst beim Auftragnehmer Druck zur fristgerechten Leistungsabgabe erzeugen.(Fußnote) Des Weiteren bleibt dem Bauherrn Nachweis erspart, welcher Schaden ihm durch die Verzögerung oder die Nichtleistung seitens des Bauunternehmers tatsächlich entstanden ist. Die Vertragsstrafe muss für einen konkreten Mangel vereinbart und zwingend bei der Abnahme ausdrücklich deren Einforderung angekündigt werden.

Vertragsstrafe Typ 1:
Es kann eine Vertragsstrafe für eine nicht ordnungsgemäße Leistung des Bauunternehmers vereinbart werden. Die Folge ist ein Anspruch sowohl auf die vereinbarte Strafe als auch auf die ordnungsgemäße Bauwerkserstellung.

Vertragsstrafe Typ 2:
Des Weiteren kann eine Vertragsstrafe für die den Fall vereinbart werden, dass der Auftragnehmer seine geschuldete Leistung überhaupt nicht erbringt. Hier entsteht die Rechtsfolge, dass der Auftraggeber entweder die Vertragsstrafe beanspruchen kann oder die betreffende Leistung einfordern. Beide Ansprüche nebeneinander sind jedoch nicht möglich.

Über die Höhe der Vertragsstrafe kann grundsätzlich frei entschieden werden. Sie kann einerseits pauschal und andererseits prozentual bestehen. Bei dem prozentualen Geldbetrag muss die Höhe im Verhältnis zur sogenannten Zeiteinheit gemessen werden. Dabei geht man für den Verzug zurzeit von ca. 0,1% bis 0,15% der Nettoabrechnungssumme pro Werktag aus. Die Höchstgrenze dabei beträgt 0,5% der Abrechnungssumme.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Baumängel vor und im Prozess“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Babett Stoye LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-67-0.


 

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Stand: Januar 2017


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