Bankzulassungsrecht – Teil 17 – Allgemeine Voraussetzungen, Zahlungsdienste, Zahlungskonto

4.2 Allgemeine Voraussetzungen

Unter die Beaufsichtigung der BaFin nach § 8 Abs. 1 ZAG fallen alle in § 1 ZAG normierten Zahlungsdienstleistungsinstitute.

4.2.1 Zahlungsdienstleister

Die Bezeichnung Zahlungsdienstleister erfasst nach § 1 Abs. 1 ZAG folgende Institute:

  • Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind (Nr. 1)
  • E- Geld- Institute (Nr. 2), die nach Erteilung ihrer Erlaubnis ist das E-Geld-Institut-Register nach § 30 a ZAG eingetragen sind.
  • Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie die Träger bundes- oder landesmittelbare Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln (Nr. 3)
  • die europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank, sowie andere Zentralbanken in der EU, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln (Nr. 4)
  • Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die Nr. 1-4 zu fallen (Nr. 5)

4.2.2 Zahlungsdienste

Zahlungsdienste sind nach § 1 Abs. 2 ZAG folgende Tätigkeiten:

  • Ein- oder Auszahlungsgeschäft: d.h. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Nr. 1)
  • die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch die Ausführung von Lastschriften, Überweisungen oder Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarten (Nr. 2)
  • Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung (Nr. 3)
  • Zahlungsauthentifizierungsgeschäfte mittels Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten ausgelösten Zahlungsvorgängen (Nr. 4)
  • digitalisierte Zahlungsgeschäfte, bei denen die Zahlungsvorgänge über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird (Nr. 5)
  • Finanztransfergeschäfte (Nr. 6)

Die Zahlungsdienste finden regelmäßig in einem Drei-Personen-Verhältnis zwischen einem Zahler, einem Zahlungsempfänger und einem Zahlungsdienstleister statt.

4.2.3 Zahlungskonto

Mit einem Zahlungskonto nach § 1 III ZAG können die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dargestellt werden. Die Zahlungen sind so zu dokumentieren, dass der Zahlungsdienstnutzer oder ein sachverständiger Dritter die Dokumentation nachvollziehen kann. Das Zahlungskonto läuft auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer und bestimmt für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem Zahlungsdienstleister.(Fußnote)
Gem. § 1 II Nr. 1 ZAG müssen Zahlungsdienste nach dieser Norm immer im Zusammenhang mit einem solchen Zahlungskonto stehen. Jede Überlassung von Geldmitteln zu Bezahlzwecken, die über den bloßen Finanztransfer hinausgeht, begründet eine hinreichend laufende Rechnung. Dagegen stellt die bloße Überlassung von Geldern zur Verwahrung kein Zahlungskonto dar, selbst wenn das Geld in Teilbeträgen abgerufen werden kann. Die laufende Rechnung wird im Ergebnis zu einem Zahlungskonto, wenn sie zur Ausführung von Zahlungsvorgängen dient, also zu jeglicher Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrages.

4.2.4 Ausgenommene Zahlungsdienste

§ 1 Abs. 10 ZAG zählt Dienste auf, die keine Zahlungsdienste sind und damit nicht der Erlaubnispflicht der BaFin unterliegen.

4.2.4.1 Direkte Zahlungen

Nach § 1 Abs. 10 Nr. 1 ZAG stellen Zahlungsvorgänge ohne zwischengeschaltete Stellen, die ausschließlich als unmittelbare Buchgeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, keine Zahlungsdienste dar. In diesen Fällen ergehen die Zahlungen direkt vom Zahler an den Zahlungsempfänger.

4.2.4.2 Handelsvertreter und Zahlungsregulierer

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, die über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer übertragen werden, stellen nach § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG ebenfalls keine Zahlungsdienste dar. Der Handelsvertreter oder Zahlungsregulierer muss befugt sein, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen.

Dies ist nach der BaFin in folgenden Situationen der Fall:

  • Aushandeln bezieht sich grundsätzlich auf das Grundgeschäft. Die Vorschrift lässt sich insgesamt dahin verstehen, dass der, der als Abschlussvertreter, als Bote oder auch nur als Unterhändler in den Abschluss des Grundgeschäfts eingebunden ist, das Geld für den Zahlungsempfänger in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten darf.(Fußnote)
  • Abschließen erfasst ebenfalls grundsätzlich das Grundgeschäft. Wenn ein Handelsvertreter mit einer entsprechenden Vollmacht die Zahlung für seinen Geschäftsherrn mit Erfüllungswirkung annimmt, erbringt er keinen Zahlungsdienst im Sinne des ZAG. Für den Zahler erbringt er keinen Zahlungsdienst, da er im Lager des Zahlungsempfängers steht. Für den Zahlungsempfänger erbringt er keinen Zahlungsdienst, da § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG greift.(Fußnote)

Der Umfang des Aushandelns ist nicht konkret festgelegt. Es ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Geschäft ausgehandelt wird, aber das Recht zum Aushandeln darf nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern muss auch gelebt werden und zwar nicht nur wegen technischer Details, sondern wegen substantieller Vertragspunkte.

Als erlaubnisbefreiter Handelsvertreter im Sinne von § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG gilt also derjenige, der die Zahlung als Nebendienstleistung anbietet. Die Zahlung darf also nicht die Hauptdienstleistung sein.

Als Handelsvertreter in diesem Sinne sind nicht nur diejenigen zu verstehen, die die Voraussetzungen von § 84 HGB erfüllen. Durch die Verwendung des Begriffes „Zentralregulierer“ ist von einer weiten Fassung des Handelsvertreters auszugehen, so dass alle Personen erfasst werden, die Verträge für andere Parteien aushandeln und für diese im Wege der offenen Stellvertretung aushandeln, wenn das Aushandeln den Schwerpunkt darstellt und nicht die Zahlungsabwicklung.

4.2.4.3 Werttransportunternehmen und Wertdienstleister

Der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und Münzen, einschließlich ihrer Entgegennahme, Bearbeitung im Sinne der bankmäßigen Aufbereitung und Übergabe zählt nach § 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG nicht zu den Zahlungsdiensten. Das Werttransportunternehmen bringt für seinen Auftraggeber Bargeld zur nächsten Bankfiliale, damit es dort dem Konto seines Auftraggebers gutgeschrieben wird und betreibt damit zwar ein Einzahlungsgeschäft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZAG, dies ist aber nicht als Zahlungsdienst zu verstehen, solange er nur in seiner technischen Hilfeleistung tätig wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.


 

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Stand: Januar 2017


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  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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