Bankzulassungsrecht – Teil 24 – Gründe für eine staatliche Aufsicht

9.2 Gründe für eine staatliche Aufsicht

Die staatliche Aufsicht über die Banken ist aus verschiedenen Gründen notwendig.

9.2.1 Schlüsselstellung der Kreditwirtschaft in der Volkswirtschaft

Für eine leistungsfähige Volkswirtschaft ist ein funktionierendes Bank- und Finanzdienstleistungswesen unabdingbar. Alle wesentlichen Zweige der Volkswirtschaft sind auf das Kreditgewerbe als Kreditgeber und Geldsammelstelle angewiesen. Vor allem im Zuge der Finanzkrise ab dem Jahre 2008 sind die Sicherung der Währung und der Schutz der Stabilität des Finanzsystems von zentraler Bedeutung. Wesentliche Funktion des Kreditgewerbes ist die Vermittlung von Kapital an die kreditnehmende Wirtschaft und Privatleute. Jegliche Störungen in diesem Bereich können leicht die gesamte Volkswirtschaft beeinflussen. So kann es z.B. zu erheblichen Funktionsstörungen in der kreditnehmenden Wirtschaft kommen, wenn ein Kreditinstitut wegen unvorsichtiger Liquiditätspolitik ihre Kredite in großem Umfang vorzeitig zurückrufen muss. Da die Kreditinstitute vorwiegend mit fremden Geldern arbeiten, ist der betroffene Gläubigerkreis größer, als wenn ein anderes Wirtschaftsunternehmen illiquide wird. Indem die Bank ihr Kapital durch Ersparnisbildung anhäuft (sog. Kapitalakkumulation), während sie gleichzeitig Einzelrisiken aktiv durch eine Risikobewertung steuert (sog. Risikosteuerung) und das kurzfristig zur Verfügung gestellte Kapital zu langfristigen Krediten vergibt und so die unterschiedlichen Laufzeitinteressen zwischen Bank und Kunden in Einklang bringen kann, schafft sie eine optimale Kapitalverteilung (sog. Kapitalallokation). Dies wiederum ermöglicht ein stetiges Wirtschaftswachstum und gilt als wesentliche Bedingung für eine moderne Volkswirtschaft.

Daher haben alle Finanz- oder Kreditinstitute angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die eine

  • Identifizierung
  • Beurteilung
  • Steuerung sowie
  • Überwachung und Kommunikation

der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen gewährleisten.

Beispiel
Herr Morsch möchte die Prozessfinanzierungsgesellschaft XY gründen. Die Gesellschaft soll die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht für Jeden ermöglichen. Unabhängig vom Ausgang des Prozesses muss der Kreditnehmer den Kredit nach Ausgang des Prozess in monatlichen Raten zurückzahlen. Herr Morsch ist gelernter Schuhmacher und als Geschäftsleiter einer Kreditgesellschaft fachlich nicht geeignet.

  • Mit der Erlaubnispflicht kann die Bankaufsicht kontrollieren, ob das Kreditinstitut XY überhaupt Kreditgeschäfte wahrnehmen kann. Die großen Hürden, die die Bankaufsicht für die Erlaubnis aufstellt, sind aber nur sinnvoll, wenn die BaFin kontrolliert, dass ihre Vorschriften von den Kreditinstituten eingehalten werden. Hier ist bereits zu befürchten, dass Herr Morsch nicht in der Lage ist ein funktionierendes Kreditgewerbe zu führen. Daher ist ihm nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG die Erlaubnis durch die Aufsicht zu versagen.

9.2.2 Beziehung zur staatlicher Wirtschaftspolitik

Als Wirtschaftspolitik werden alle politischen Maßnahmen bezeichnet, mit denen der Staat Wirtschaftsprozesse ordnet, beeinflusst oder unmittelbar in wirtschaftliche Abläufe eingreift.
Die staatliche Geld- und Wirtschaftspolitik ist eng mit der Schlüsselstellung der Kreditwirtschaft verknüpft. Die deutsche Bank und die Europäische Zentralbank (EZB) nutzen die Kreditwirtschaft für globale Steuerungsmaßnahmen indem sie z.B. das Zinsniveau und die Geldpolitik beeinflussen und so auf den Wirtschaftsprozess einwirken. Daher besteht ein erhebliches staatliches Interesse an einem funktionsfähigen Kreditapparat.(Fußnote)

9.2.3 Vertrauensempfindlichkeit der Kreditwirtschaft

Die Kreditwirtschaft, die überwiegend mit Fremdkapital agiert, funktioniert nur, wenn ihre Kunden besonderes Vertrauen in sie setzt. Die Sparer und Anleger stellen ihr Kapital in der Regel nur aufgrund einer langfristigen Bindung und einem auf diese Weise begründeten Vertrauensverhältnis zur Verfügung. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass bereits Zahlungsschwierigkeiten einzelner Banken eine so starke Verunsicherung selbst bei unbeteiligten Anlegern verursachen können, dass viele Kunden aus Angst, ihr Geld von ihrem Konto abheben. Die einzelnen Kunden können die Seriosität ihrer Bank zumeist nicht gänzlich überblicken. Dies hat die Gefahr eines allgemeinen Zusammenbruchs zur Folge und kann die gesamte Volkswirtschaft beeinflussen. Aus diesem Grund hat die Aufsicht die Pflicht, durch ständige Kontrollen solche Entwicklungen bereits in ihrer Entstehung zu unterbinden und gleichzeitig die Verlässlichkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zu gewähren.

9.2.4 Bekämpfung der Geldwäsche

Mit der Bekämpfung der Geldwäsche soll jeglicher Missbrauch des Finanzsystems zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen verhindert werden, die zu einer Vermögensgefährdung eines Instituts führen können. Die Geldwäsche wurde vom deutschen Gesetzgeber erst im Jahre 1992 unter Strafe gestellt. Seit dem Erlass des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (GWG) wurden die private Wirtschaft und die Kreditwirtschaft in die Bekämpfung der Geldwäsche miteinbezogen. Zur Erleichterung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden 2003 alle Zuständigkeiten innerhalb der BaFin sektorübergreifend gebündelt.(Fußnote) Die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben nach dem Geldwäschegesetz sog. Überwachungs- und Meldepflichten, weshalb sie z.B. bei Transaktionen ab einem Betrag von 15.000 Euro den Einzahlenden identifizieren und die Transaktion aufzeichnen müssen. Die BaFin kontrolliert die ordnungsgemäße Einhaltung der Überwachungs- und Meldepflichten der Banken. Die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche betrifft aber nicht allein die Bankaufsicht, sondern gehört zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik aller Unternehmen im Finanzsektor. Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu gewährleisten, um so den Hintergrund einer Geschäftsbeziehung abzuklären und laufend zu kontrollieren.
Damit soll verhindert werden, dass Bankinstitute zur Einschleusung illegal erworbenen Geldes missbraucht werden, indem solche illegalen Gelder in den legalen Finanzkreislauf unter Verschleierung seiner wahren Herkunft geraten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.


 

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Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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