Bankzulassungsrecht – Teil 11 – Sortengeschäft, Factoring

3.2.9 Sortengeschäft

Das Sortengeschäft hat den Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln, wie Banknoten oder Münzen, zum Inhalt.

Eine Erlaubnispflicht der BaFin besteht für:

  • den Verkauf oder Ankauf von Banknoten in ausländischer Währung, wenn diese Banknoten in den jeweiligen Herkunftsländern als gesetzliche Zahlungsmittel gelten
  • den Verkauf oder Ankauf von Banknoten, die auf Deutsche Mark lauten und gemäß den Bedingungen der deutschen Bundesbank von dieser ohne betragsmäßige oder zeitliche Beschränkung, sowie ohne Gebührenerhebung bei allen Filialen der Deutschen Bundesbank gegen Euro umgetauscht werden können
  • den An- und Verkauf von Reisechecks (nicht jedoch für die Ausgabe von Reiseschecks).

Beispiel
Das Unternehmen Money-AC kauft in- und ausländische Banknoten und Münzen für ihre Wechselstuben an verschiedenen deutschen Flughäfen an. Sie erwirbt bei der Einreise natürlicher Personen in das Inland ausländische Geldsorten gegen Überlassung inländischer Zahlungsmittel, währen die Reisenden bei der Ausreise regelmäßig inländische Zahlungsmittel gegen ausländische Geldsorten wechseln.

  • Diese Geldwechselgeschäfte sind erlaubnispflichtige Sortengeschäfte i.Sv. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 7 KWG.

Mit der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt und der Erlaubnispflicht solcher Geschäfte sollen die Geldwäschefälle in Wechselstuben reduziert werden.

3.2.10 Factoring

Unter Factoring gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG versteht man den laufenden Ankauf von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen des Factoringkunden durch den Factor auf Grundlage von Rahmenverträgen mit Finanzierungsfunktion.

Gegenstand des Factorings sind regelmäßig Geldforderungen. Bedeutend ist, dass zwischen Käufer und Verkäufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, in Rahmen dessen der Käufer/ Factor regelmäßig Forderungen ankauft. Dieser Geschäftsbeziehung muss eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegen, die nicht unbedingt schriftlich fixiert sein muss.
In der Praxis kauft der Factor typischerweise ganze Forderungsbestände eines kleinen oder mittleren Unternehmen auf.

Das Factoringgeschäft kann als

  • Offenes Factoring: das eine offene Abtretung erfasst, bei der der Forderungsschuldner von der Abtretung der Forderung gegen ihn in Kenntnis gesetzt wird.
  • Stilles Factoring: d.h. als stille Abtretung, bei der der Forderungsschuldner nicht informiert wird
  • halb-offenes Factoring: jegliche Zwischenformen

erfolgen.

Das Factoring unterscheidet sich in das sog.:

  • echte Factoring
  • unechte Factoring

3.2.10.1 echtes Factoring

Beim echten Factoring kauft der Factor die Forderung des Anschlusskunden zu einem festen Betrag endgültig an und übernimmt mit Abschluss des Kaufvertrags das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ohne Rückgriffsmöglichkeit.

Beispiel
Der Zahnarzt Herr Dr. Hoffmann tritt jegliche offene Forderung gegen seine Patienten aus dem Zahnarztvertrag an die Factoring-AG ab, ohne seine Patienten darüber zu informieren. Dies erfolgt immer am Ende eines Quartals. Dafür zahlt die Factoring- AG Herr Dr. Hoffmann immer einen festen Preis. Einen Rückgriff der Factoring- AG muss Herr Hoffmann nicht befürchten.

  • Herr Dr. Hoffmann hat mit der Factoring-AG ein stilles, echtes Factoring vereinbart. Das Factoring dient der Finanzierung von Herr Hoffmanns Zahnarztpraxis. Daher liegt ein erlaubnispflichtiges Factoring vor.

3.2.10.2 unechtes Factoring

Beim unechten Factoring kann der Factor im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners den Forderungsverkäufer in Regress nehmen.

Beispiel
Der Zahnarzt Herr Hoffmann tritt die Forderungen gegen seine Patienten aus dem Zahnarztvertrag an die Factoring GmbH ab. Herr Hoffmann informiert seine Patienten bei Abschluss des Zahnarztvertrags über die Abtretung. Die Factoring GmbH zahlt an Herrn Hoffmann immer 75 % der Forderung. Dazu gehört auch die Forderung gegen Frau Maier in Höhe von 1.000 EUR. Für diese Forderung erhielt Herr Hoffmann 750 EUR. Allerdings konnte die Factoring GmbH die Forderung bei der Patientin nicht eintreiben, weil sie zahlungsunfähig ist. Absprachegemäß muss Herr Hoffmann den für diese Forderung erhaltenen Betrag zurückerstatten.

  • Zwischen der Factoring GmbH und Herrn Hoffmann wurde ein unechtes Factoring vereinbart. Die Kundenforderungen von Herrn Hoffmann werden nur erfüllungshalber an die Factoring GmbH übertragen. Dies bedeutet, dass sie zwar die Einziehung der Forderung übernimmt, aber nicht für das Zahlungsrisiko einsteht. Daher kann sie ihre Zahlung für die Abtretung der Forderung zurückverlangen, wenn ein Patient, wie im vorliegenden Fall, nicht zahlt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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