BGH Urteil III ZR 7/15 vom 8. September 2016

BUNDESGERICHTSHOF


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL III ZR 7/15 Verkündet am: 8. September 2016
P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit ...


Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja



ZPO § 293, § 563 Abs. 4



a)
Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen.

b)
Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.


BGH, Urteil vom 8. September 2016 III ZR 7/15 OLG München LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand Die Klägerin ist eine in Österreich eingetragene und dort ansässige Privatstiftung, deren Zweck neben der Sicherung des Stiftungsvermögens und der Erhaltung und Pflege historischer Bauten die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr Begünstigte sei und sie keine Ansprüche auf Zahlung von Bezügen habe. 1 Die Stifterin errichtete am 21. April 2005 vor einem Notar in E. (Österreich) eine Stiftungszusatzurkunde, in welcher die Beklagte als Begünstigte benannt wird. Bis einschließlich April 2009 erhielt die Beklagte monatliche Zuwendungen von der Klägerin. Danach erfolgten im März und im Mai 2010 nochmals zwei Einmalzahlungen. Die Klägerin ist der Ansicht, die ursprüngliche Begünstigtenstellung der Beklagten sei entfallen. Dies ergebe sich daraus, dass sie in zwei weiteren Stiftungszusatzurkunden vom 8. November 2007 und vom 12. Juni 2012 was insoweit unstreitig ist nicht mehr als Begünstigte aufgeführt werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte nicht Begünstigte der Klägerin sei und dass die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Klägerin aus oder im Zusammenhang mit einer früheren oder derzeitigen Stellung als Begünstigte der Klägerin habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils verfolgt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 5 6


I.


Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, im Rahmen der erhobenen negativen Feststellungsklage müsse die Klägerin lediglich darlegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts zu Unrecht berühme. Dies habe sie getan. Daher obliege der Beklagten als Anspruchstellerin einer materiellen Berechtigung der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie ihren Anspruch herleite. Auch bei der leugnenden Feststellungsklage sei Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten werde. Weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren habe die Beklagte substantiiert vorgebracht, dass sie noch Begünstigte der Klägerin sei. Es bleibe letztlich unklar, ob die Beklagte eine Rechtsstellung als Begünstigte der Klägerin innehabe. Daher müsse der negativen Feststellungsklage stattgegeben werden.


II.


Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob die Beklagte noch als Destinatärin der klagenden Stiftung benannt ist. Den sich hieran anschließenden Erwägungen zur Darlegungsund Beweislast hat es unzutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt. Maßgeblich hierfür ist jedoch das österreichische Recht, dessen Ermittlung (§ 293 ZPO) das Berufungsgericht unterlassen hat, wie die Revision mit Recht rügt. 7 8 9

a)
Kommt, wie hier, bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden. Seine Regelungen, auch soweit sie nicht kodifiziert worden sind, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (st. Rechtsprechung; z.B. Senat, Urteil vom 20. März 1980 III ZR 151/79, BGHZ 77, 32, 38; BGH, Urteile vom 7. April 1993 XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305, 2306 und vom 21. September 1995 VII ZR 248/94, NJW 1996, 54 f jew. mwN). Das deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Es fehlt in dieser Hinsicht sowohl an völkerrechtlichen Vorgaben als auch an autonomen Regelungen des nationalen Rechts. Für dieses Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (MüKoBGB/Kindler, IntGesR, 6. Aufl., Rn. 315; Leible in FS Werner, S. 256, 257 f mwN).

b)
Dies führt vorliegend zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts.

aa)
Das Personalstatut von Gesellschaften richtet sich nach der sogenannten Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rn. 16 jew. mwN). Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sogenannten Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist (BGH, 10 11 12 13 Urteil vom 27. Oktober 2008 aaO mwN). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Personalstatut von Stiftungen ist hiernach das österreichische Recht maßgeblich, da die Klägerin in Österreich gegründet wurde. Soweit in der Literatur ohne die vorstehende Differenzierung nach der Herkunft der ausländischen Stiftung allein die Sitztheorie für maßgeblich erklärt wird (z.B. MüKoBGB/ Kindler aaO, Rn. 676 mwN) und damit gemeint sein sollte, dass diese auch für Stiftungen aus einem EU, EWRoder gleichgestellten Staat gelten solle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin im österreichischen E. ihren Verwaltungssitz unterhält.

bb)
Der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, wird vom sachlichen Anwendungsbereich des Personalstatuts der klagenden Stiftung umfasst. Im Internationalen Gesellschaftsrecht unterliegen nicht nur die Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche Verfassung und ihre sonstigen inneren Verhältnisse dem Personalstatut. Vielmehr bestimmen sich hiernach unter anderem auch die Rechtsstellung als Gesellschafter sowie die aus dieser Stellung folgenden Rechte und ihre Ausgestaltung (MüKoBGB/ Kindler aaO Rn. 588; Staudinger/Großfeld, IntGesR [1998], Rn. 340), wie etwa die Auskunftsund Rechenschaftsansprüche (Bamberger/Roth/Mäsch, EGBGB, 3. Aufl., Art. 12 Anh II Rn. 73) und Ausschüttungssperren (BGH, Urteile vom 25. Juni 2001 II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 168 und vom 11. Januar 2011 aaO), mithin auch die Ausschüttungsansprüche. Die Übertragung dieser Grundsätze auf das Stiftungsrecht bedeutet, dass auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche, Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten, das Personalstatut der Stiftung maßgeblich ist. Zwar ist der Destinatär einer Stiftung mit Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft nicht unmittelbar gleichzusetzen, da er nicht inkorporiertes Mitglied der Stiftung ist, so dass zwischen den Beteiligten keine Binnenbeziehung mit einer 14 gesellschaftsrechtsähnlichen Struktur besteht. Jedoch sind die Zwecke einer Handelsgesellschaft und einer Stiftung in Bezug auf die Gesellschafter beziehungsweise die Destinatäre so ähnlich, dass es geboten ist, in analoger Anwendung der Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und (potentiellem) Destinatär dem Personalstatut der Stiftung zuzuordnen. Typischerweise ist eine Handelsgesellschaft auf die Erwirtschaftung eines Gewinns gerichtet, der letztlich in Form von Ausschüttungen ihren Gesellschaftern zugutekommen soll. Sind wie hier Destinatäre bestimmt, ist es in vergleichbarer Weise Zweck einer Stiftung, ihr Vermögen beziehungsweise die Erträge hieraus unmittelbar oder mittelbar den Begünstigten zuzuwenden. Deren Verhältnis zur Stiftung ist deshalb in dieser entscheidenden Hinsicht mit der Rechtsbeziehung von Gesellschaftern zur Gesellschaft gleichartig. Unterliegen somit die Rechtsstellung der Beklagten und ihre Berechtigung, Zuwendungen von der Klägerin zu erhalten, deren österreichischem Personalstatut, ist die Verteilung der Darlegungsund Beweislast für die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die allgemeinen Beweislastregeln sind materiellrechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1951 IV ZR 10/51, BGHZ 3, 342, 346 und vom 26. November 1964 II ZR 55/63, BGHZ 42, 385, 388 f; CoesterWaltjen, Internationales Beweisrecht, Rn. 371; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 344; Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 10 Rn. 67). Für Schuldverhältnisse ergibt sich dies bereits aus Art. 18 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II). Von der Frage der Verteilung der Darlegungsund Beweislast zu trennen ist allerdings die subjektive Obliegenheit der Beweisführung. Diese ist ebenso wie der Beweisantritt und die Fragen der Beweiswürdigung prozessualer Natur und daher nach der lex fori zu beurteilen.

2.
Die Sache wird nach § 563 Abs. 4 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Ermittlung des maßgeblichen österreichischen Rechts durch das Revisionsgericht (zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 12. November 2003 VIII ZR 268/02, NJWRR 2004, 308, 310 mwN) sieht der Senat ab. Es ist nicht auszuschließen, dass nach Maßgabe des anwendbaren österreichischen Rechts neue tatrichterliche Feststellungen notwendig werden, so dass ohnehin eine Zurückverweisung in Betracht kommt. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat allerdings an, dass es, selbst wenn die klagende Stiftung nach dem österreichischen Recht für die streitentscheidenden Tatsachen nicht darlegungsund beweisbelastet sein sollte, zu ihren Lasten gehen könnte, wenn sie weiterhin die maßgeblichen Urkunden nicht vollständig vorlegt (sekundäre Darlegungslast [vgl. z.B. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 III ZR 274/15, NJWRR 2016, 842 Rn. 40 mwN] be16 17 ziehungsweise eine etwaig im österreichischen Recht bestehende vergleichbare Rechtsfigur). Herrmann Remmert Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.03.2014 11 O 18033/11 OLG München, Entscheidung vom 24.11.2014 17 U 2123/14


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Stand: 8. September 2016


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Gericht / Az.: BGH - III ZR 7/15

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