Aussagen vor Gericht – Wann macht man sich selbst strafbar?

Wer vor Gericht eine Aussage machen muss, etwa als Zeuge, der hat die Wahrheit zu sagen. Dies gilt nur nicht für den Angeklagten, der auch die Unwahrheit sagen darf. Über die Wahrheitspflicht und über die zu erwartende Strafe im Falle eines Verstoßes hiergegen wird die für die Aussage geladene Person vorab von Richter eindringlich belehrt. Die wahrheitsgemäße Aussage vor Gericht ist für dessen Entscheidungsfindung von erheblicher Bedeutung. Dem entspricht es, dass das Gesetz in verschiedenen Straftatbeständen einen dahingehenden Verstoß mit hohen Strafen sanktioniert. Mit den wichtigsten Straftatbeständen soll nun im Folgenden ein Überblick gegeben werden, welche Fehler der aussagenden Person strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Eine falsche uneidliche Aussage kann nicht nur von einem Zeugen, sondern auch einem Sachverständigen abgegeben werden. Der Tatbestand ist hier dann erfüllt, wenn im Rahmen der Aussage vor Gericht Tatsachen behauptet werden, die objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, was sich die Aussageperson in Gedanken vorgestellt hat. Dieser Tatbestand führt aber auch nur dann zu einer Strafbarkeit, wenn auch Vorsatz nachgewiesen werden kann. Fahrlässigkeit allein reicht noch nicht aus.
Zu beachten ist hier ferner, dass diese Tat dann nicht begangen werden kann, wenn überhaupt keine Aussage getätigt wird, selbst wenn sie zu Unrecht verweigert wird. Wird die Aussage durch Weglassen von Tatsachen unvollständig abgegeben, sieht die Rechtslage jedoch wieder anders aus.
Mit dem Ende der Aussage ist auch die Tat insgesamt „erfüllt“. Nur bis dahin kann sie noch strafbefreiend korrigiert werden.
§ 153 StGB sieht als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Allerdings ist es in derartigen Fällen nach § 47 Abs. 2 StGB trotzdem möglich, dass das Gericht eine Geldstrafe verhängt. Dies wird stets nur dann der Fall sein, wenn eine
Freiheitsstrafe aufgrund der geringen Schwere der Tat verzichtbar ist.

Meineid, § 154 StGB
Der Aussagende kann auch den Tatbestand des Meineides nach § 154 StGB erfüllen. Dies ist dann gegeben, wenn er die Wahrheit einer falschen Aussage beschwört. Das Beschwören geschieht gegebenenfalls nach der Aussage, wenn das Gericht die Vereidigung anordnet und der Aussagende die Eidesformel spricht. Hier ist der Tatbestand folglich erfüllt, wenn der Eid vollständig abgeleistet wurde. Nur bis zu diesem Zeitpunkt kann der Täter noch vom Versuch zurücktreten, etwa indem er die Ableistung des Eides abbricht und die Aussage richtig stellt.
Das Gesetz sieht für diese Tat eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen reduziert sich diese auf sechs Monate bis zu fünf Jahren. Handelte der Täter lediglich fahrlässig, so verringert sich der Strafrahmen nach § 161 Abs. 1 StGB nochmals auf ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Aussagenotstand, § 157 StGB
Hat sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach § 153 StGB oder § 154 StGB strafbar gemacht und erfolgte dies deshalb, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden, kommt nach § 157 StGB auch in diesem Fall eine Strafmilderung oder gar ein Absehen von Strafe in Betracht. Hierbei kommt es allein auf die Ansicht des Täters an. Eine Straftat muss daher nicht tatsächlich vorgelegen haben.

Berichtigung einer falschen Angabe, § 158 StGB

Ist der Tatbestand eines der genannten Delikte bereits erfüllt, also vollendet, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht. § 158 StGB bietet für solche Fälle aber dennoch eine zusätzlichen Anreiz für den Täter, seine Aussage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt richtig zu stellen. Dies setzt voraus, dass im Rahmen dieser Berichtigung die Unwahrheit der früheren Aussage offenbart wird und in allen wesentlichen Punkten die Wahrheit mitgeteilt wird.
Freiwilligkeit setzt die Berichtigung einer falschen Angabe nicht voraus. Sie kann daher auch durch den Druck Dritter oder aber auch durch die Befürchtung, entdeckt zu werden, veranlasst sein.
Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Berichtigung „rechtzeitig“ erfolgt. Aus § 158 Abs. 2 StGB folgt, dass eine Berichtigung verspätet ist, wenn ihre Verwertung bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr möglich ist. Ist bereits aus der früheren Falschaussage für einen anderen ein Schaden eingetreten, so liegt ebenfalls Verspätung vor. Dies kann etwa der Fall sein, wenn gegen eine andere Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Schließlich ist eine Berichtigung logischerweise auch dann nicht mehr möglich, wenn schon eine Anzeige gegen den Täter erstattet ist oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist.
Sind die Voraussetzungen des § 158 StGB erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen mildern oder insgesamt von Strafe absehen.

Verteidigungstaktik
Aufgrund der genannten möglichen Strafrahmenverschiebungen in minder schweren Fällen, der Milderungsmöglichkeiten des Gerichts oder des Absehens der Strafe durch das Gericht, kommt es entscheidend auf eine gute Verteidigungsstrategie an. Die rechtzeitige Inanspruchnahme eines Strafverteidigers sollte daher an erster Stelle stehen.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
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Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und des Verkehrsstrafrechts tätig. Er vertritt Verkehrsteilnehmer in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen und bei Punktestrafen. Er berät und vertritt bei drohendem Führerscheinentzug und Fahrverbot und verhandelt deren Umwandlung in erhöhte Geldstrafen. Beispielsweise kann der Verdacht von Fehlmessungen oder mangelhafter Eichung des verwendeten Messgerätes, mangelhafte Schulung der Messbeamten, eine fehlerhafte Aufstellung des Messgeräts, eine übergroße Entfernung bei Lasermesspistolen, eine überlange Verfahrensdauer, eine unklare Beschilderung oder eine besondere beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins Argumente liefern, mittels derer Rechtsanwalt Kaiser einen Führerscheinentzug vermeiden kann. Weiter ist er bei Fahrtenbuchauflagen tätig. 

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist als Strafverteidiger bei allen Delikten im Verkehrsstrafrecht tätig, wie z.B.

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  • gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
  • Vorwurf von Betäubungsmitteln am Steuer
  • Fahren ohne Versicherungsschutz, Straftat nach § 6 PflVG

Er vertritt in Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld / Punkte) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren wie bei der Anordnung einer 

  • Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Als Verkehrsrechtler ist Rechtsanwalt Kaiser auch in den Bereichen Mietwagenkostenübernahme, Nutzungsausfallkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, und beim Problemkreis Totalschaden ihr erfahrener Ansprechpartner.

Michael Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema

  • Führerscheinentzug und Fahrverbote – Strategien der Verteidigung

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Verkehrsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

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