Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 3. Rechtsfolgen


Autor(-en):
Yeva Rasolka


Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 3. Rechtsfolgen

In arbeitrechtlicher Sicht enden mit wirksamer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Pflichten der Parteien, die an den Bestand des Arbeitsvertrages anknüpfen.

Mit dem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien grundsätzlich das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie bei Abschluss des Vertrages an die Ansprüche dachten oder nicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich regelmäßig, so genannte Abgeltungsklauseln in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen.

Praxishinweis: Mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel kann der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Rechte besteht nur für solche, über die er auch verfügen kann; dazu gehören nicht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub sowie – bei bestehender Tarifbindung – auf den Anspruch auf Tarifurlaub.

Sozialversicherungsrechtlich kann sich durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ergeben. Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag stellt regelmäßig eine Beendigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer i.S.v. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar. Dadurch wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit entfällt nur dann, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein solcher kann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer eine rechtmäßige Kündigung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch den Aufhebungsvertrag Nachteile vermeidet, die durch eine Kündigung für sein weiteres berufliches Weiterkommen entstehen könnten.

Praxishinweis: Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG vom 12.07.06 (11a AL 47/05 R) kann sich ein Arbeitnehmer auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht. Der BSG hat dabei angedeutet, dass für Streitfälle ab dem 1. 1. 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung) auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a II KSchG vorgesehene (0,5 Monatsverdienste für jedes Arbeitsvertragsjahr) nicht überschreitet.


 

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Autor(-en):
Yeva Rasolka


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Stand: 11/2006


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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

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  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
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  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
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  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
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Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
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  • Lohn- und Gehaltsansprüche
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  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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Normen: § 620 BGB

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