Arzthaftung - Teil 21 - Beweislasterleichterungen

6.3.3 Beweislasterleichterungen

Für den Patienten stellt die ihm obliegende Beweispflicht häufig eine große prozessuale Hürde dar, da ihm das Behandlungsgeschehen wesentlich ferner liegt als dem Mediziner. Daher kann es im Prozess es aus Billigkeitsgründen zu Beweislasterleichterungen für den Patienten kommen, die bis zu einer Umkehr der Beweislast führen können.

6.3.3.1 Die Beweismaßreduktion

Gem. § 287 ZPO gilt für alle Schadensersatzklagen die Reduktion des Beweismaßes, was bedeutet, dass der Klagende im Prozess nicht beweisen muss, welche genauen Umstände einen Schaden in welcher genau zu beziffernden Höhe verursacht haben. Das Gericht muss nach den Ausführungen des Klägers es lediglich für überwiegend wahrscheinlich halten, dass die Entstehung des Schadens in der geltend gemachten Höhe vorliegt. Das bedeutet, dass die Anforderungen an den Beweis an sich verringert werden, also die Anforderungen bezüglich seiner Überzeugungskraft eingeschränkt werden. Eine Verschiebung der Beweislast findet durch den § 287 ZPO nicht statt (Fußnote). Die Verringerung der Anforderungen an den Beweis betrifft dabei nur die haftungsausfüllende Kausalität. Die haftungsbegründende Kausalität wird nicht von der Vorschrift tangiert. Gerade deshalb findet der § 287 ZPO im Arzthaftungsrecht kaum Anwendung, weil die Probleme hierbei regelmäßig in der Darlegung des Zusammenhangs von Behandlungsfehler und Rechtsgutsverletzung liegen. Und dafür gilt das strenge Beweismaß nach § 286 ZPO, was bedeutet, dass das Gericht nicht nur für überwiegend wahrscheinlich halten muss, dass die vorgetragenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen, sondern es muss voll überzeugt sein. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Möglichkeit, dass der Beweis nicht wahr ist, völlig ausgeschlossen ist, sondern dass das Gericht so weit überzeugt ist, dass Zweifel unangebracht wären.

6.3.3.2 Der Anscheinsbeweis

Der Beweis eines Behandlungsfehlers kann dem Patienten durch den Anscheinsbeweis erleichtert werden. Der Anscheinsbeweis ist kein spezielles Mittel des Beweises, sondern eine Würdigung der Gesamtumstände nach allgemeinen Lebenserfahrungen im Rahmen der Überzeugungsbildung zur freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Das bedeutet, dass das Gericht dazu legitimiert ist, aus den vorliegenden, feststehenden Tatsachen Rückschlüsse auf das Vorliegen streitiger Tatsachen zu ziehen, sofern diese Rückschlüsse auf allgemeine Lebenserfahrungen zurückgreifen (Fußnote). Dazu muss der Richter sich sicher sein, dass der konkrete Einzelfall einem "Musterablauf" entspricht und nicht in wesentlichen Punkten derart abweicht, dass ein Vergleich bzw. Rückschlüsse nicht gezogen werden dürfen. Hierbei kommt es nicht auf Detailfragen im Einzelfall an, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der Geschehensabläufe. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann aus feststehenden Tatsachen auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg geschlossen werden sowie auch von einem feststehenden Erfolg auf das Vorliegen bestimmter erfolgsverursachender Tatsachen. Problematisch im Arzthaftungsrecht ist allerdings die dem Anscheinsbeweis eigene Erforderlichkeit der "Typizität der Befunde" (Fußnote). Menschliche Organismen sind sehr individuell in ihren Reaktionen und Abläufen, was sie - auch für den Arzt- unberechenbar macht. Somit fehlt es in der Praxis zumeist an der Typizität, sodass der Anscheinsbeweis im Rahmen der Arzthaftung kaum Anwendung findet.

Beispiel für die Anwendung des Anscheinsbeweises
Patient X hat unmittelbar nach einer glutealen Injektion eines Antirheumatikums in den Gesäßmuskel erhebliche Schmerzen und Lähmungserscheinungen.

  • Im Fall von Injektionen, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu Schmerzreaktionen des Patienten führen, lässt die Rechtsprechung den Anscheinsbeweis für die Annahme einer falschen Spritztechnik ausreichen.

6.3.4 Das voll beherrschbare Risiko

Eine Beweislasterleichterung findet auch im Zusammenhang mit sogenannten voll beherrschbaren Risiken statt. Gemeint sind damit Abläufe außerhalb des menschlichen Organismus, also vor allem organisatorischer und koordinatorischer Art, auf die der Patient keinen Einfluss hat. Als voll beherrschbare Risiken gelten

  • Risiken, die aus der Fehlerhaftigkeit technischen Apparaturen resultieren (Fußnote)
  • Risiken, die sich aus der Organisation des ärztlichen und medizinischen Behandlungsgeschehens ergeben (Fußnote)

Erleidet der Patient einen Schaden aufgrund eines voll beherrschbaren Risikos, wird gem. § 630h I BGB die haftungsbegründende Kausalität vermutet. Der Patient muss damit nicht den Beweis erbringen, dass der Arzt durch den begangenen Fehler auch eine Pflichtverletzung begangen hat. Da es sich um durch den Arzt voll beherrschbare Risiken handelt, gilt hier, wie auch ansonsten grundsätzlich im Vertragsrecht, die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Behandelnde muss damit das Verschulden bzw. die Pflichtverletzung widerlegen, um sich der Haftung entledigen zu können. Die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden des Patienten verbleibt allerdings beim Patienten nachzuweisen.
Etwas anderes gilt nur für den Fall eines groben Organisationsfehlers, der dem groben Behandlungsfehler gleichzustellen ist.

Beispiel eines voll beherrschbaren Risikos
Patient X leidet an Veränderungen seiner Lymphknoten. Um diesen Befund abzuklären, wird X im Krankenhaus ein Lymphknoten entnommen. Die Operation wird von Assistenzarzt A auf Anweisung des Oberarztes durchgeführt. Obwohl der Oberarzt weiss, dass A über keinerlei Erfahrung für diesen Eingriff verfügt, lässt er A alleine während der OP. Dieser beschädigt einen Nerv des X, der zu dauerhaften Schäden führt.

  • Grundsätzlich darf einen solchen Eingriff auch ein Assistenzarzt durchführen. Der Patient muss auch nicht gesondert darüber aufgeklärt werden, von wem er operiert wird, wenn es keine Vereinbarung über den Behandler gibt. Allerdings ist das hier durch den Oberarzt geschaffene Risiko dadurch realisiert worden, dass er den A alleine gelassen hat und damit gegen seine Organisationspflicht verstoßen hat. Der A hätte als Anfänger bei dieser Operation vollständig überwacht und ggf. korrigiert werden müssen. Die Organisation der OP lag vollständig im Risikobereich der Behandler. Der Krankenhausträger und der Oberarzt machen sich hier wegen des Behandlungsfehlers haftbar, die Kausalität zwischen der Handlung der Ärzte und der Nervschädigung des X wird aufgrund des voll beherrschbaren Risikos vermutet. Um sich zu entlasten, müssten Krankenhausträger und Oberarzt beweisen, dass die Nervschädigung des X auch dann eigetreten wäre, wenn der Oberarzt den A sorgfältig überwacht hätte.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arzthaftung - Nachweis und Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Magdalena Mahrenholtz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-86-1.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

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