Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 08 – Mitgliederversammlung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.5 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden in aller Regel durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt, § 32 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Mitgliederversammlung ist somit das wichtigste Organ des Vereins. Sie bestellt und entlässt den Vorstand und kann diesen Weisungen erteilen. Überdies ist die Mitgliederversammlung dafür zuständig, den Vereinszweck zu bestimmen und die Existenz des Vereins zu begründen, §§ 33, 41 Bürgerliches Gesetzbuch. Daher darf die Mitgliederversammlung als notweniges Organ in einem Verein niemals fehlen. Allerdings wird die laufende Geschäftsführung in aller Regel dem Vorstand überlassen.

3.5.1 Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist ein Organ des Vereins, das nur in der durch Gesetz und Satzung bestimmten Form tätig werden kann. Sie ist daher einzuberufen, damit eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann.

Die Voraussetzungen einer Einberufung bestimmen das Gesetz und die Satzung.

3.5.1.1 Zuständigkeit der Einberufung

Der Vorstand des jeweiligen Vereins ist in aller Regel dafür zuständig, die Einberufung der Mitgliederversammlung zu organisieren. Die Einberufung hat immer dann zu erfolgen, wenn die Belange des Vereins dies erfordern, § 36 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie ist jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung verlangt. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck und die Gründe für die Einberufung darlegen können, § 37 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

Darüber hinaus kann eine einberufende Mitgliederversammlung durch den Organisator wieder abgesagt werden. Allerdings nur, wenn die Mitgliederversammlung nicht bereits eröffnet wurde. Dann bedarf es eines Beschlusses der Mitglieder über die Absage.

3.5.1.2 Ort und Zeit der Einberufung

Mit der Einberufung sind jeweils der Ort und die jeweilige Zeit mit festzulegen. Dabei wird in aller Regel der Verwaltungssitz des Vereins als Ort bestimmt. Darüber hinaus hat die Einberufung rechtzeitig zu erfolgen, sodass sich die Mitglieder auf die Versammlung vorbereiten können. Hierzu sind insbesondere mögliche Anreisezeiten zu bedenken.

Beispiel

Der Verein A, Verwaltungssitz in Kiel, hat vor, eine Mitgliederversammlung in 2018 einzuberufen. Nach der Durchsicht der Mitgliederliste stellt das zuständige Organ fest, dass der Verein sowohl Mitglieder in Kiel als auch in Karlsruhe hat. Nach reiflicher Überlegung beschließt das zuständige Organ, die Mitgliederversammlung in drei Monaten durchführen zu wollen. Dabei wird als Ort der Verwaltungssitz des Vereins festgelegt.

    • Eine solche Festlegung ist durchaus als angemessen anzusehen.
    • Die Mitglieder aus Karlsruhe haben damit genug Zeit, sich auf die Reise nach Kiel vorzubereiten und alle organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.

3.5.1.3 Inhalt und die notwendige Form der Mitgliederversammlung

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss die Gegenstände (Fußnote) der Beschlussfassung hinreichend konkret bestimmen, § 37 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Den Mitgliedern soll bekanntgemacht werden, worum es geht. Allerdings bedürfen der Tagesordnung nur die allgemeinen Verhandlungsgegenstände, die stichwortartig wiedergegeben werden dürfen.

Die Form der Mitgliederversammlung kann ordentlich oder außerordentlich stattfinden.

Als ordentliche Mitgliederversammlung wird diese bezeichnet, wenn sie zu bestimmten Zeiten stattfinden soll.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dagegen nicht zeitlich bestimmt, sondern aus einem besonderen Anlass einzuberufen.

Darüber hinaus enthält das Bürgerliche Gesetzbuch über die Art und Weise der Bekanntgabe der Mitgliederversammlung keine Vorschriften. Es muss nur sichergestellt sein, dass sämtliche Mitglieder von der Einberufung in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnten (Fußnote).

3.5.2 Leitung

Die Leitung der Mitgliederversammlung legt in aller Regel die Satzung fest, § 35 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Leiter hat die Mitgliederversammlung zu eröffnen und ihre Beschlussfähigkeit festzustellen. Er koordiniert die Tagesordnungspunkte und nimmt Anträge und Wortmeldungen der Mitglieder entgegen.

3.5.3 Beschlussfassung

Nach der Aussprache der einzelnen Tagesordnungspunkte wird durch Abstimmung die Mitgliederversammlung beendet. Mit der Beschlussfassung wird die gesamte Willensbildung der Mitglieder gegenüber dem Verein festgelegt.

3.5.3.1 Stimmrecht

Das Stimmrecht ist ein Mitgliedschaftsrecht. Es beinhaltet die Befugnis, an der Beschlussfassung des Vereins mitzuwirken.

3.5.3.2 Stimmabgabe

Die Abgabe der Stimme ist auf die Gesamtwillensbildung im Verein durch Beschlussfassung gerichtet.

Die Abgabe hat in aller Regel gegenüber dem Leiter zu erfolgen.

3.5.3.3 Verfahren der Beschlussfassung

Die Satzung kann für die Beschlussfassung eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern voraussetzen. Wird die festgelegte Anzahl nicht erreicht, so muss unter Umständen eine zweite Mitgliederversammlung organisiert werden (Fußnote). Im Übrigen kann das Abstimmungsverfahren frei gestaltet werden, sodass eine Form der Beschlussfassung nicht erforderlich ist. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann die Form der Beschlussfassung bestimmen (Fußnote). Eine Form einer geheimen Wahl besteht regelmäßig nicht, es sei denn, die Satzung verlangt diese Form der Abstimmung.Bei der Beschlussfassung entscheidet gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dabei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen in der Berechnung nicht miteinbezogen.

Beispiel

Zu einer Mitgliederversammlung sind 60 Mitglieder erschienen. Es steht die Wahl eines Organs des Vereins an. Bei der Wahl stimmen 25 Mitglieder für A und 20 Mitglieder für B. Dabei enthalten sich 15 Mitglieder der Stimme.

    • A wäre damit gewählt, obwohl er nicht die Hälfte der erschienenen Mitgliederstimmen auf sich vereinigen konnte.
    • Denn es entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Fußnote).
    • Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitberücksichtigt (15 von 60).
    • Damit haben von 45 Mitgliedern insgesamt 25 Mitglieder A gewählt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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