Änderung der BAG Rechtsprechung zur sog. Gleichstellungsklausel


Das Bundesarbeitsgericht (Fußnote) hat mit Urteil vom 14.12.2005 seine Rechtsprechung zu sog. Bezugnahmeklauseln (Fußnote) für Arbeitsverträge geändert, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossenen wurden. Das BAG stellt klar: „Die klare Auslegungsregel (Fußnote) nicht mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodifizierungsgesetzes ab dem 01.01.2002 vereinbart worden sind, d.h. seit der Geltung der Unklarheitenregelung in § 305 c II BGB auch für Arbeitsverträge“.

Die Unklarheitenregelung des § 305 c II BGB geht davon aus, dass es dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt, diese hinreichend klar und unmissverständlich zu formulieren. Wichtig ist allerdings, dass ein Streit der Arbeitsvertragsparteien über den Inhalt solcher Vertragsklauseln noch nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel führt. Vielmehr ist die Anwendbarkeit der Vorschrift an die Voraussetzung geknüpft, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden, ein nicht hinnehmbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsalternativen rechtlich vertretbar sind. Die Regelung muss also mehrere Bedeutungen haben können, ohne dass erkennbar wird, welche dieser Bedeutungen unter Berücksichtigung des Willens der Parteien bei Abschluss des Vertrages der Vorzug zu geben ist (Fußnote).

Um den Zweck einer Gleichstellung zu erzielen, ist die Aufnahme einer Gleichstellungsklausel im Arbeitsvertrag ratsam. Bestehende klar vorformulierte Arbeitsverträge müssten um eine Erstreckung des Tarifvertrages auf nichtorganisierte Arbeitnehmer ergänzt werden, um Unklarheiten hinsichtlich einer Gleichstellung zu beseitigen.



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Stand: 2007/10


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Gericht / Az.: BAG, Urteil vom 14.12.2005
Normen: § 305 c II BGB

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