OLG Düsseldorf: Telekom hat nur Anspruch auf Kosten der effizienten Vornahme


In der Vergangenheit hatte die Deutsche Telekom AG Teilnehmerdaten, im Wesentlichen also Namen, Anschriften und Telefonnummern von Anschlussinhabern, der klagenden telegate AG in elektronisch gespeicherter Form für den Betrieb eines telefonischen Auskunftsdienstes zur Verfügung gestellt. Die Klägerin zahlte für die Überlassung der Teilnehmerdaten und den Ersatz hieraus gezogener Nutzungen mehr als 50 Millionen Euro und war der Meinung, daher in den Jahren 1998 bis 2001 zu viel bezahlt zu haben. Dieser Ansicht hat sich das OLG Düsseldorf nun unter teilweiser Abänderung eines Urteils des Landgerichts Köln überwiegend angeschlossen und die Telekom zu Rückzahlungen verurteilt, weil sie der telegate AG nicht nur die Kosten für die effiziente Übertragung der Daten in Rechnung gestellt habe, sondern auf sie auch die Kosten der Errichtung und Pflege der Teilnehmerdatenbank umgelegt und auf die Häufigkeit der rechtmäßigen Nutzung ihrer Telekommunikationsdienste abgestellt habe (Fußnote).

Dabei hat der erkennende Senat im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 des TKG-alt (Fußnote) abgestellt. Nach dieser Vorschrift, die dem heutigen § 47 TKG entspricht, müssen Sprachtelekommunikationsdienstleister wie die Deutsche Telekom AG anderen Telekommunikationsunternehmen Teilnehmerdaten zugänglich machen und dürfen dafür nur die Zahlung eines an den Kosten einer effizienten Bereitstellung orientierten Entgelts verlangen. Ersatzfähig sind daher nach Ansicht des Senats lediglich die Kosten für einen Datenträger, das Markieren und Übertragen der Daten auf den Datenträger und die Übermittlung desselben. Mit dieser Rechtsauffassung korrespondiere auch Art. 6 Abs. 3 der späteren Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst (Fußnote) sowie ein hierzu ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.11.2004 (Fußnote).

Die Deutsche Telekom hat jedoch, aufgrund einer entsprechenden Preisabrede, unter anderem auch die Kosten der Errichtung und Pflege der Teilnehmerdatenbank auf die telegate AG umgelegt und dabei auf die Häufigkeit der Nutzung ihrer Dienste abgestellt. Insbesondere im Hinblick hierauf hat das Gericht die Preisabrede für nichtig erklärt und – neben bereicherungsrechtlichen Ansprüchen – Schadensersatzforderungen aus dem Gesichtspunkt einer kartellrechtlich verbotenen unbilligen Behinderung des Wettbewerbers zuerkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat für die Telekom die Revision zugelassen.



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Stand: 16.05.2007


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Gericht / Az.: OLG Düsseldorf Urteil vom 16.05.2007, Az.: VI-2U (Kart) 10/05
Normen: § 47 TKG

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