Einführung Telemediengesetz Teil 2 Gesetzeshistorie


Einführung Telemediengesetz Teil 2 Gesetzeshistorie

Das neue Telemediengesetz wurde durch das sog. ElGVG - ausgesprochen - das Wortungetüm Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz eingeführt. Gleichzeitig löst es das Teledienstgesetz (TDG), das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag ab. Die bis dahin geltenden Vorschriften sind inhaltlich fast unverändert geblieben und im neuen TMG zusammengefasst worden. Mit einer Zusammenfassung dieser drei Regelwerke entfiel aber auch vor allem die im Detail umstrittene Abgrenzung von Medien- und Telediensten.

Neu ist nunmehr eine Vorschrift zu Spam-Mails, nach der Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen; bei Verstoß droht ein Bußgeld. Eingeschränkt wurde die Pflicht zum Website-Impressum, das für private Homepages nun in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist. Erweitert wurde dagegen die Anknüpfungspunkte, bei denen von Telemediendienst-Betreibern die Herausgabe bestimmter Nutzer-Daten verlangt werden kann; es kann nun auch bei bestimmten rein privatrechtlichen Auseinandersetzungen Auskunft gefordert werden. Die Vorschriften zur Haftung im Internet (einschließlich Linkhaftung) wurden im Hinblick auf die für Mitte 2007 erwartete Veröffentlichung von Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung der EU-Kommission (noch) nicht geändert.

Für die Telekommunikationsdienste gelten auch weiterhin parallel zu den Datenschutzregelungen des TMG die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes. Internetangebote, die beide Dienstleistungen beinhalten, unterliegen damit beiden Gesetzen.

Gesetzgebungsverfahren
Im April 2005 gelangte ein erster Entwurf der ministerialen Arbeitsebene für das geplante Telemediengesetz an die Öffentlichkeit. Der Gesetzentwurf versuchte, den Diensteanbietern die notwendigen Freiräume zu schaffen, um nutzerfreundliche und sichere Dienste anbieten zu können. Einige der geplanten Änderungen führten aber zu Kritik wegen einer befürchteten Aufweichung des Datenschutzes der Internetnutzer.
Im November 2005 wurde der Referentenentwurf des geplanten Telemediengesetzes vorgestellt. Gerade in den kritisierten Änderungsvorschlägen wurde der Entwurf hierin weitgehend auf die bisher schon geltende Rechtslage zurückgeführt.
Am 19. Januar 2006 haben sich elf deutsche Bürgerrechtsorganisationen an die Öffentlichkeit gewandt und auf Mängel hingewiesen, die der Gesetzentwurf aus ihrer Sicht enthält. Die Bürgerrechtsvereinigungen – darunter die Humanistische Union, die Deutsche Vereinigung für Datenschutz und das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung, haben ihre Kritik in einem 60-seitigen Forderungskatalog niedergelegt, den sie dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übergeben haben. In dem Papier heißt es unter anderem, es stelle den besten Schutz vor Datendiebstahl und Datenmissbrauch dar, wenn von vornherein möglichst wenige persönliche Daten erhoben und gespeichert werden. Die Sammlung und Aufzeichnung von Daten im Internet solle daher auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Entwurf des Telemediengesetzes sehe demgegenüber noch erhebliche Absenkungen des bestehenden Datenschutzniveaus vor.
Am 14. Juni 2006 einigte sich die Deutsche Bundesregierung auf einen endgültigen Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) von der Bundesregierung unter dem 11. August 2006 in den Bundesrat unter BR-Drucksache 556/06 eingebracht. Der Bundesrat hat am 22. September 2006 mit einer äußerst knappen Stellungnahme und geringen Änderungsvorschlägen zugestimmt.
Am 18. Januar 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz endgültig. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages.

Das Telemediengesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft tritt. Damit ist Voraussetzung der Gültigkeit die Zustimmung aller Bundesländer zum Staatsvertrag. Mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten des neuen Rundfunkstaatsvertrages der Länder und des Telemediengesetzes (TMG) des Bundes zum 1.3.2007 gelten nun insgesamt einheitliche Bestimmungen für alle sog. neuen Medien. Das Telemediengesetz regelt nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr die wirtschaftlichen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag hingegen die inhaltlichen Vorschriften für Medien.
Das Telemediengesetz ist ein relativ schlankes Gesetz mit nur 16 Paragrafen und recht knappen Formulierungen, um neue Entwicklungen in Zukunft ebenso zu erfassen. Die Ausgestaltung der Gesetze ist nunmehr Aufgabe der Rechtsprechung.



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Stand: 03/07


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

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