Polnisches Kartellrecht (Teil IV)

Befreiung des Zusammenschlussvorhabens von kartellrechtlichen Anmeldepflichten nach Art. 13 GüWV

Ein Zusammenschlussvorhaben wird von der Anmeldung beim polnischen Kartellamt insbesondere in folgenden Fällen befreit:

  1. wenn der Umsatz des Unternehmens - über den die Kontrolle übernommen, dessen Aktien bzw. Anteile übernommen oder erworben werden oder schliesslich aus dessen Aktien bzw. Anteilen Rechte ausgeübt werden sollen, die nur vorübergehend erworben wurden - die Schwelle von EUR 10. Mio in keinem der letzten zwei Geschäftsjahre, die der Anmeldung vorangehen, auf dem Gebiet der Rebpublik Polen überschritten hat;
  2. wenn der Erwerb oder Übernahme von Aktien bzw. Geschäftsanteilen durch Finanzinstitute vorübergehend zwecks ihrer Weiterveräusserung erfolgte, unter der Voraussetzung, dass die Rechte aus diesen Aktien oder Geschäftsanteilen nicht ausgeübt werden;
  3. wenn der Erwerb von Aktien oder Geschäftsanteilen durch ein Unternehmen zwecks Sicherung von Forderungen erfolgte unter der Voraussetzung, dass die Rechte aus diesen Aktien oder Geschäftsanteilen nicht ausgeübt werden;
  4. wenn an dem Zusammenschluss Unternehmen beteiligt sind, die zu der gleichen Kapitalgruppe gehören.

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Stand: Juli 2005


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Schindele berät und vertritt bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Er prüft Werbeauftritte wi Internetseiten und Prospekte zur Vermeidung von Abmahnrisiken und verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.

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