Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Selbst wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zunächst die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen haben, können diese auch noch während der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BErzGG beantragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss freilich dann gemacht werden, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hat die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, ebensowenig wie andere vergleichbare Mitarbeiter. Dann kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegen stehen.

Die Klägerin war vorliegend als Diätassistentin in Vollzeit bei dem Beklagten, einem Krankenhausbetreiber, tätig. Nachdem die Klägerin ihr Kind zur Welt brachte ging sie bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres in Elternzeit, beantragte später jedoch die Beschäftigung auf Teilzeitbasis. Dies lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, er habe für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft befristet bis zu deren Ende eingestellt.

Die Klage der Diätassistentin blieb daher in allen Instanzen erfolglos.


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Stand: 08/2005


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