Heilmittelwerbung – Teil 37 – Verhältnis des HWG zum UWG

Die Einziehung ist als Nebenfolge nach § 74 StGB und § 22 OWiG möglich. § 16 HWG ist deshalb eine Erweiterung der Möglichkeit der Einziehung im Bereich des Heilmittelwerberechts. Gem. § 74 Abs.1 StGB können Tatprodukte und Tatmittel eingezogen werden. Tatprodukte sind nach Abs.1 Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht worden sind. Tatmittel sind danach Gegenstände, die zu Begehung oder Verbreitung der Tat gebraucht oder bestimmt worden sind. Gem. § 74 Abs.2 unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Fußnote), der Maßgabe besonderer Vorschriften. Diese Vorschrift stellt § 16 HWG im Bereich des Heilmittelwerberechts dar (Fußnote). Die Folge der Einziehung ist der Eigentumsübergang von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen auf den Staat, vgl. § 76e StGB bzw. § 26 OWiG (Fußnote).

Der Begriff des Werbematerials erfasst alles, was eine Werbebotschaft enthält. Es kann vom Werbenden unmittelbar eingesetzt werden. Das ist bei Werbebriefen, Prospekten, Plakaten etc. der Fall. Das Werbematerial kann auch über die Medien verbreitet werden, z.B. durch Filme oder Tonbänder (Fußnote).

Unter dem Begriff der sonstigen Gegenstände sind Gegenstände zu verstehen, auf die sich die Taten nach §§ 14, 15 HWG beziehen. Man spricht auch von „Beziehungsgegenständen“. Sie sind Gegenstände der Tat und deshalb nicht bereits nach § 74 StGB einziehbar (Fußnote) Das sind z.B. Gegenstände, die als Werbematerial zu qualifizieren sind und einen nach den Vorschriften des HWG unzulässigen Inhalt haben bzw. einen vorgeschriebenen Inhalt nicht haben (Fußnote).

Gem. § 16 S.2 HWG ist die Einziehung an § 74a StGB, 23 OWiG zu messen. Das bedeutet, dass der Tatbestand von § 74a StGB bzw. § 23 OWiG vorliegen muss. Die Einziehung muss im Verhältnis zur Bedeutung der Tat und dem persönlichen Vorwurf an den Täter stehen, vgl. § 74b StGB, § 24 OWiG (Fußnote). Beim rechtswidrigen Handeln einer Organperson oder eines Vertreters wird deren Handeln für Einziehung dem Vertretenen nach § 75 StGB, § 29 OWiG zugerechnet (Fußnote).

10. Verhältnis des HWG zum UWG

Gem. § 17 HWG bleibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt. Während das HWG insbesondere dem Schutz gegen die wirtschaftliche Übervorteilung der Verbraucher dient, dient das UWG der zivilrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen das HWG (Fußnote).

10.1 Anwendungsbereich des UWG

Der Anwendungsbereich des UWG kann auch selbstständige Bedeutung haben. Er ist z.B. dann eröffnet, wenn das HWG mangels Produktbezuges der Werbung keine Anwendung findet. In diesem Fall sind die Irreführungstatbestände (Fußnote) zu berücksichtigen. Im Bereich der Absatzförderung mit Hilfe von Rabatten, Werbegeschenken und anderen Vorteilen ist das Verbot unangemessener sachlicher Beeinflussung gem. § 4 Nr.1 UWG zu beachten (Fußnote).
Zu berücksichtigen ist, dass die Wertungen des HWG oftmals auf die Tatbestände des UWG übertragen werden. Die Tatbestandsmerkmale der UWG Vorschriften werden strenger ausgelegt. Die Übertragung der Wertungen erfolgt sogar in dem Fall, in dem der konkrete Lauterbarkeitsverstoß nicht von den Normen des HWG erfasst wird (Fußnote).

Beispiel

In einer Ausgabe der hausinternen Kundenzeitung fordert ein Optiker seine Kunden zu einer „Kunden werben Kunden“-Aktion auf. In dem Fall, in dem ein Neukunde erfolgreich beworben wird und eine Gleitsichtbrille im Wert von mindestens 100 Euro kauft, bekommt der werbende Kunde eine Prämie in Höhe von 30 Euro. Die Werbeaktion wird von einem anderen Unternehmen als wettbewerbsrechtlich beanstandet.

o Die streitentscheidenden Regelungen sind §§ 3, 4 UWG. Die Vorschriften verbieten unlautere Geschäftshandlungen. Nach Ansicht des BGH verstößt die konkrete „Kunden werben Kunden“-Aktion an sich nicht gegen die genannten Vorschriften. Sie ist nicht unlauter und beeinflusst die Verbraucher nicht im Wesentlichen. Folglich wäre der Verstoß gegen §§ 3, 4 UWG abzulehnen.
Der BGH hat jedoch im Ergebnis die Unlauterkeit der Werbeaktion mit dem Verweis auf die Wertung des § 7 HWG bejaht. Der Senat hat festgestellt, dass die beworbenen Gleitsichtgläser als Medizinprodukte iSd § 3 Nr.1 MPG zu qualifizieren sind und nach § 1 Abs.1 Nr. 1a HWG dem Anwendungsbereich des HWG unterfallen. Aus diesem Grund wurde bei der Beurteilung der Unlauterkeit der Werbemaßnahme ein strengerer Maßstab herangezogen. Es wurde der Verstoß gegen § 7 Abs.1 S.1 HWG geprüft, der Zuwendungen und sonstige Werbegaben grundsätzlich verbietet. Der Zivilsenat hat den Verstoß gegen § 7 Abs.1 S.1 HWG unter Verweis auf den Schutzzweck der Regelung bejaht. Der Schutzzweck des § 7 HWG solle jegliche unsachliche Einflussnahme auf den Verbraucher verhindern. Diese Wertung ist auch im Rahmen des § 4 Nr.1 UWG a.F. zu beachten. 
Die Übertragung der Wertung des § 7 HWG führte im Ergebnis dazu, dass die „Kunden werben Kunden“- Aktion als eine unsachliche Beeinflussung iSd § 4 Nr.1 UWG a.F. und damit als unlauter nach § 3 UWG angesehen wurde.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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