Zahlungsmittel Bitcoin – Teil 05 – Currency Token

4.1.5.2.3 Currency Token

Ein Currency-Token repräsentiert einen Betrag einer reinen digitalen Währung i.d.R. unter Nutzung der Blockchaintechnologie.
Die durch Mining entstehenden oder entstandenen Bitcoin-Einheiten repräsentieren einen Betrag der Kryptowährung Bitcoin. Sie stellen damit Currency Token dar. Mit diesen Bitcoin-Einheiten können unter Zuhilfenahme von speziellen Dienstleistern Waren oder Dienstleistungen bezahlt werden. Diese Currency Token werden in speziellen Brieftaschen bzw. Wallets verwahrt.

4.2 Zahlungen im Bitcoin-System

Damit das Bitcoin System für Zahlungen genutzt werden kann, wird eine digitale Brieftasche (Fußnote) sowie eine Internetverbindung benötigt. Ähnliches gilt für Zahlungen mit anderen Kryptowährungen.

4.2.1 Wallet

Für eine Durchführung einer Transaktion im Bitcoin-System benötigt man einen sogenannten Wallet. Eine Transaktion ist der Transfer eines Betrages zwischen zwei Bitcoin-Wallets, der in die Blockchain eingetragen wird.
Bei einer Wallet handelt es sich um eine virtuelle „Geldbörse“ oder einen privaten Ordner. Die Bitcoin-Wallet fungiert als eine Art Bankkonto für das Erhalten, Verschicken und Verwalten von Bitcoins.
Von Zahlungsabwicklern werden hierzu fortgeschrittene Features wie Belege und Kaufbestätigungen von Webseiten angeboten, die man nicht mit einer normalen Bitcoin-Transaktion erhalten würde.
Bitcoin-Wallets existieren in Form von

  • verschiedenartigen Softwareanwendungen,
  • Webanwendungen, bei denen Onlinedienste die digitale Brieftasche der Nutzer verwalten und
  • Hardware-Wallets, die als separate Geräte z.B. USB mit einem Computer

verbunden werden können und in vielen Szenarien eine erhöhte Sicherheit bieten.
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Eine Wallet verfügt über einen
Public Key (Fußnote) und
Private Key (Fußnote)
Der Public Key ist die virtuelle „Kontonummer“. Über den Public Key können Transaktionen zu dem Wallet-Inhaber transferiert werden. Mit dem Private Key werden Transaktionen autorisiert. Ihn sollte man ebenso wenig weitergeben, wie seine Passwörter oder PINs. Selbstverständlich wird dieser Private Key durch Kryptografie verschlüsselt, sodass es unmöglich ist, diesen herauszufinden. Ein Wallet enthält keine privaten Informationen zum Inhaber.
Das persönliche Wallet enthält kryptographische Schlüssel, um Zahlungen zu autorisieren. Während der Anfangszeit des Bitcoins-Systems haben die Benutzer ihre Schlüssel direkt verwaltetet, etwa als Liste in einer Datei oder auf Papier. Heute haben sich aufgrund der Fehleranfälligkeit dieses Verfahrens deterministische Wallets durchgesetzt, bei denen der Benutzer sich lediglich eine geheime Phrase merken muss (Fußnote), aus der sich über einen Algorithmus deterministisch eine beliebige Anzahl von privaten Schlüsseln herleiten lassen.
Das digitale Wallet sollte, wie andere Brieftaschen auch, gegen Verlust, Ausspähen und Schadprogramme geschützt werden.


4.2.2 Versand von Bitcoins

Damit Bitcoins versandt werden können, werden neben den technischen Voraussetzungen (Fußnote) zwei Informationen benötigt:
eine Bitcoin-Adresse und
ein privater Schlüssel.

4.2.2.1 Bitcoin-Adresse

Die Bitcoin-Adresse ist quasi die Kontonummer, an die die Coins gesendet werden. Sie besteht aus einer langen Reihe von Ziffern und Buchstaben, z. B.:
346n4apJCQPg2XAXU3bfNQTogz4PyTkrEf
Da es nicht praktikabel ist, derart viele Stellen bei jeder Transaktion einzutippen, gibt es QR Codes der Adressen, die von der Wallet, als digitaler Geldbörse, automatisch erstellt werden.
Bitcoin Adressen sind öffentlich im Internet einsehbar. So kann man auf verschiedenen Webseiten nach Bitcoin-Adressen suchen und sieht alle Ein- und Ausgänge. Es handelt sich bei Bitcoin-Adressen also um pseudonymisierte Konten, die von sich aus nicht mit einer „richtigen“ Identität verbunden, da weder ein Name noch eine IP-Adresse etc. hinterlegt wird.
Beim Anlegen eines Userkontos bei einer Bitcoin-Börse wird, wie bei den „normalen“ Banken, ein Identitäts- und Meldenachweis verlangt. Finanzbehörden oder staatliche Behörden könnten also theoretisch erzwingen, dass eine Börse ihre Identitätsdaten und die dazugehörigen Bitcoin Adressen übermittelt. Wenn man seine
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Bitcoin-Adresse im Internet publiziert oder anders bekannt gibt, kann also jeder nachsehen, wie viele Coins man besitzt.
So geheim, wie es oft heißt, ist das Bitcoin-System also nicht, mit genug Aufwand können alle Zahlungsströme analysiert werden. Es gibt Firmen, die auf diese Big Data Auswertungen spezialisiert sind und sich diese Leistung von Auftraggebern wie z.B. Banken bezahlen lassen. Deswegen wird schon daran gearbeitet, den Schutz der Privatsphäre bei Bitcoin zu verbessern. So bietet die Kryptowährung Monero, die seit 2014 existiert, einen bereits eingebauten Privatsphäre-Schutz. Adressen sind hier nicht öffentlich sichtbar und eine Blockchain-Analyse ist nicht möglich.
Weitere Beispiele sogenannter privacy coins sind: Dash, Monero, Particl, Zcoin, PIVX, Zcash und Zencash.


4.2.2.2 Privater Schlüssel

Weiter wird für eine Transaktion ein privater Schlüssel benötigt. Der private Schlüssel ist eine zufällige Zahl zwischen 1 und 2Hoch258, es ergibt sich eine Zahl mit 51 Stellen und 2Hoch 256 Varianten. Der geheime private Schlüssel wird per Zufallsgenerator bei der Einrichtung der digital Wallet erstellt. Parallel dazu wird ein öffentlicher Key, der Public Key erstellt. Beide Keys sind miteinander verknüpft. In der Wallet wird lediglich der Private Key gespeichert, der auf die Blockchain weist, bei der die Kryptowährung liegt.
Der private Schlüssel ist eine Art Wegweiser zum eigenen Kontostand auf der Blockchain.
Ist die jeweilige Wallet mit dem gespeicherten privaten Schlüssel auf Geräten und Systemen gespeichert worden, die mit dem Internet verbunden sind, spricht man von heißen Geldbörsen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Bitcoin als Zahlungsmittel aus rechtlicher Sicht“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Falk Schilbach, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-012-0.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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