UN-Kaufrecht – Teil 26 – Schadensersatz

Praxistipp
Da Schadensersatz grundsätzlich verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu gewähren ist (Fußnote), bietet es sich für den Käufer in der Praxis regelmäßig an, direkt Schadensersatz zu verlangen. Eine Minderung sollte daher unter normalen Umständen nur dann verlangt werden, wenn sich ein konkreter Schaden nicht nachweisen lässt, eine wirksame Haftungsbeschränkung oder -freistellung besteht oder in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Ware ein wesentlicher Preisverfall eingetreten ist. In letzterem Fall ist bei der Minderung nämlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, während sich der Schaden beim Schadensersatz auf den Wertverlust zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechtsbehelfs bezieht.

4.3.5 Schadensersatz

Wie bereits festgestellt ist die Möglichkeit vom Verkäufer gem. Art. 45 Abs. 1 lit b) CISG Schadensersatz zu verlangen der für den Käufer in der Praxis wichtigste Rechtsbehelf. Er erlaubt es den ihm durch eine vertragswidrige Leistung des Verkäufers entstandenen Schaden geltend zu machen. Der große Vorteil für den Käufer liegt darin, dass der Verkäufer grundsätzlich verschuldensunabhängig für Mängel haftet. Der Käufer muss also nicht erst umständlich das Verschulden des Verkäufers nachweisen, der sich selbst wiederum nur unter den engen Voraussetzungen der Art. 79 f CISG von der Haftung befreien kann.

4.3.5.1 Vorliegen eines Schadens

Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatz ist das Vorliegen einer vertragswidrigen Ware. Dabei ist es gleichgültig woraus sich die Vertragswidrigkeit ergibt und ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt oder ob eine vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht betroffen ist. Ausgenommen sind ausschließlich vorvertragliche Pflichten des Verkäufers sowie gem. Art. 5 CISG durch mangelhafte Ware ausgelöste Personenschäden. Dafür haftet der Verkäufer wie bereits angesprochen grundsätzlich unabhängig davon, ob er den Schaden zu vertreten hat oder nicht.

Art und Umfang des Schadens bemessen sich nach Art. 74 - 77 CISG. Systematisch beinhaltet Art. 74 CISG die Kern-Regelungen zum Schadensersatz, die durch die für Sonderfälle geltenden Art. 75 und 76 CISG ergänzt wird. Abschließend formuliert Art. 77 CISG die aus dem deutschen Zivilrecht bekannte Obliegenheit zur Schadensminderung.

Gem. Art. 74 CISG ist der geschädigten Partei der infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Das bedeutet, dass drei verschiedene Kategorien von Vermögenschäden geltend gemacht werden können:

  • Der Nichterfüllungsschaden;
  • Begleitschäden und
  • Folgeschäden.

Dabei ist zu beachten, dass der Schaden, den der Käufer geltend machen kann stets auf Geld gerichtet ist. Zudem umfasst der Schadensersatz nicht nur einen Ausgleich für die von ihm zu erbringende Kaufpreiszahlung und sonstige Kosten, die ihm unmittelbar durch die Vertragswidrigkeit der Ware entstehen, sondern zusätzlich einen Ausgleich für den entgangenen Gewinn für den Weiterverkauf der Ware sowie die frustrierten Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit der Ware getätigt hat.

Beispiele

  • Ein aus Frankreich importierter Kleinwagen hätte mit einem Gewinn von 5.000 Euro an einen bestimmten kaufwilligen Kunden verkauft werden können. Wenn der Verkäufer den Wagen nicht liefert kann der dem Käufer entgangene Gewinn gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.
  • Für eine Ausstellung in einem örtlichen Atelier bestellt ein Bildhauer einen großen Block Marmor von einem Steinmetz aus Italien. Wenn der Steinmetz nicht liefert, der Bildhauer deswegen seine Ausstellung absagen muss kann er die Mietkosten für das Atelier als Schadensposition gegen den Verkäufer geltend machen.

Da das CISG keine Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden kennt, sind auch letztere grundsätzlich ersatzfähig. Allerdings ist dieser in der Praxis vernachlässigbar, da dadurch, dass gem. Art. 5 CISG Personenschäden vom Anwendungsbereich der CISG ausgeschlossen werden, kaum Szenarien erdenklich sind, in denen ein immaterieller Schaden des Käufers durchsetzbar wäre.

4.3.5.1.1 Der Nichterfüllungsschaden

Die in der Praxis für den Käufer maßgebliche Schadenposition ist der Nichterfüllungsschaden, denn Sinn und Zweck des Kaufvertrags ist für den Käufer schließlich der termingerechte Erhalt einer vertragsgemäßen Leistung durch den Verkäufer. Die Nichtlieferung umfasst dabei im Wesentlichen drei Aspekte:

  • Die Nichtlieferung;
  • Die verspätete Lieferung und
  • Die Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware.

Eine Nichterfüllung liegt dann vor, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer überhaupt keine Leistung erbringt. Kommt es hierdurch zu einer Vertragsauflösung gem. Art. 49 CISG (Fußnote), so kann der Käufer gem. Art. 75 CISG die Kosten, die ihm für einen Deckungskauf entstehen oder gem. Art. 76 CISG die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Ware ersetzt verlangen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Struktur und Praxis des UN-Kaufrechts (CISG)“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Tim Hagemann LL.M., Diplomjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-016-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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