Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 21 – Verwertungsverbot


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Für eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, weil für den Fall, dass die Klage Erfolg hat, die Auswertung der Prüfungsfeststellungen und eine Verwertung verhindert werden kann.
Liegen bereits Steuerbescheide in Auswertung der Prüfungsfeststellungen vor, muss der Steuerpflichtige diese allerdings ebenfalls anfechten, da diese selbst bei Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage nur fehlerhaft ergangen wären, aber trotzdem wirksam wären (Fußnote).

Beispiel
A unterhält einen Kleinbetrieb. Der Beginn der Betriebsprüfung wurde zuvor zwischen steuerlichen Berater und Betriebsprüfer telefonisch abgestimmt, die Prüfungsanordnung erst mit dem eigentlichen Prüfungsbeginn ausgehändigt. Die Prüfung war binnen 3 Tagen erledigt und brachte erheblich mehr Steuernachforderungen, als A erwartet hatte. Kann A nunmehr noch Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einlegen?

  • Das Anfechtungsrecht gegenüber einer Prüfungsanordnung wird nicht dadurch verwirkt, dass sich der Steuerpflichtige auf diese Prüfung widerspruchslos eingelassen hat (Fußnote).
  • Allerdings ist nach Beendigung der Betriebsprüfung nicht mehr die Anfechtungsklage, sondern allein die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (Fußnote). Ein Einspruch ist dann nicht mehr einzulegen, da ein solcher nicht mehr zielführend wäre. Der Einspruch dient der Selbstkontrolle der Behörde. Ist die Betriebsprüfung beendet muss nur noch gerichtlich geklärt werden, ob eine Betriebsprüfung zulässig war.

8.12 Verwertungsverbot

Hat der Steuerpflichtige eine (Fußnote) Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten, gilt grundsätzlich ein Verwertungsverbot für die steuerlichen Feststellungen der Betriebsprüfung.
Es kann aber innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist eine Betriebsprüfung unter Vermeidung des vorherigen Fehlers wiederholt werden (Fußnote). Ein Verwertungsverbot liegt auch dann vor, wenn während der Betriebsprüfung schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind und die Prüfungsfeststellungen auf diesen beruhen.
Ein Verwertungsverbot kann aber nicht allein daraus hergeleitet werden, dass dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben worden ist oder dass keine Schlussbesprechung stattgefunden hat (Fußnote).

Davon macht die Rspr. allerdings zwei Ausnahmen:

  • Die Finanzverwaltung darf neu bekannt gewordene Tatsachen bei einer erstmaligen Veranlagung berücksichtigen, wenn diese Tatsachen durch die Betriebsprüfung ermittelt worden sind und die Prüfungsanordnung verfahrensfehlerhaft war beziehungsweise nicht bekannt gegeben worden war (Fußnote).
  • Dasselbe gilt, wenn ein zuvor erlassener Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und aufgrund einer erfolgreich angefochtenen Betriebsprüfung geändert wird (Fußnote).

Beispiel
Die bei A stattfindende Betriebsprüfung erfolgt auf Grund einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung, weil die Prüfungsanordnung unzureichend begründet worden ist. Neue Tatsachenerkenntnisse gewinnt der Betriebsprüfer nicht. In den nach der Betriebsprüfung ergehenden Steuerbescheiden werden allerdings bisher als private Vermögensverwaltung behandelte Grundstücksveräußerungen als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert.

  • Der Gegenstand des Verwertungsverbotes können nur neue Tatsachenerkenntnisse und Ergebnisse von Beweiserhebungen sein.
  • Davon nicht betroffen sind neue Schlussfolgerungen und bloße Rechtsmeinungen.
  • A kann deshalb kein Verwertungsverbot geltend machen, da insoweit keine erstmalige Veranlagung vorliegt.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.




Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach ist seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig. Als Bankrechtlerin berät und verhandelt sie mit Darlehensgebern vorwiegend im Bereich der Umschuldung und Sanierung. Sie prüft Sicherheiten und Darlehensverträge von Banken und anderen Kapitalgebern auf deren Wirksamkeit und Reichweite, erstellt Sicherheitenspiegel zur Ermittlung freier Sicherheiten und begleitet Verhandlungen mit Banken für Vergleiche, Kreditverlängerungen oder Herabsetzungen von Darlehensraten. Sie prüft Darlehenskündigungen auf ihrer Wirksamkeit, Darlehensverträge auf Übersicherung sowie Ehegattendarlehen und Ehegattenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit. Sie begutachtet Insolvenzanfechtungstatbestände und gestaltet Sicherungsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungssicherheit.

Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat zu diesen Themen veröffentlicht:

  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8
  • „Bankvertragsrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Insolvenzrecht und Bankrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Sicherheiten in Bankverträgen – Gestaltung und Grenzen
  • Umschuldung als Sanierungsinstrument
  • Bankstrategien für Mittelständler – welche Bank passt und wie man ihr begegnet
  • Absicherung von Familienangehörigen gegen Unternehmerrisiken
  • Leasing in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens.

 Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie  die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsanwältin Dibbelt erstellt Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne.

Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so

  • Der Insolvenzplan für Unternehmer und Verbraucher, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  •  Regelinsolvenz, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 

Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung:

  • Selbständigkeit in der Insolvenz
  • Schutzschirm und Eigenverwaltung
  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften
  • Außergerichtliche Sanierung insolvenzanfechtungsfest gestalten
  • Insolvenzstrafrecht und Bankrottdelikte

Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des Norddeutschen Insolvenzforums e.V.

Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  •  Insolvenzrecht und die Chance für Selbständige – Selbständigkeit in der Insolvenz
  •  Insolvenzrechtrechtliche Gefahren für die Berater von kriselnden Unternehmen
  •  Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Insolvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenFeststellung