UN-Kaufrecht – Teil 20 – Rechtsmängel

Beispiele

  • Der gestern gelieferte Computer lässt sich nicht einschalten;
  • Die am 09.05.2020 bestellten Orangen haben nicht die geforderte Qualitätsklasse A;
  • Der Gehalt an Weichmachern in der Plastikdosen aus Lieferung "R-200317" überschreitet den vereinbarten Grenzwert.

Sowie die Untersuchung in einer angemessenen Frist nach dem Eintreffen der Ware zu erfolgen hat, ist der festgestellte Mangel in einer angemessenen Frist nach seiner Entdeckung gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen, wobei der Zeitpunkt der Absendung der Anzeige und nicht der Zugang beim Verkäufer maßgeblich ist. Auch hier ist die Frage, wie lange diese Frist zu bemessen ist in Abwesenheit von vertraglichen Abreden und zwischen den Parteien bestehender Handelsgepflogenheiten und -gebräuche vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Allerdings haben sich abhängig von der Jurisdiktion auch gewisse Richtlinien ausgebildet. So scheinen der BGH und viele ausländische Gerichte eine Frist von bis zu einem Monat für angemessen zu halten, während der österreichische OGH zu einer kürzeren Frist von maximal zwei Wochen tendiert. Diese Werte können wie bereits dargelegt nicht als starre Obergrenze interpretiert werden, sondern sind abhängig von den Einzelfallumständen. So kann die Rügeobligenheit bei verderblicher Ware wie frischen Lebensmitteln oder Blumen verständlicherweise nicht bei mehreren Wochen liegen, sondern wird regelmäßig kaum wenige Tage überschreiten. Allerdings besteht gem. Art. 39 Abs. 2 CISG eine tatsächliche Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Übergabe der Ware an den Käufer. Diese gilt auch dann, wenn der Mangel zwar bereits in der Ware angelegt war, jedoch nicht in Erscheinung getreten ist.

Beispiel
Bei der Produktion einer Abfüllmaschine wird versehentlich vergessen, bestimmte Ventile mit Anti-Rost-Mittel zu versehen. Nach drei Jahren im Gebrauch rosten die Ventile durch und verursachen durch einsickernde Flüssigkeit einen Totalschaden an der Maschine.

  • Zwar war hier der Mangel bereits in der Ware angelegt - allerdings zeigte er sich hier erst nach der Ausschlussfrist von zwei Jahren, sodass der Käufer ihn nicht mehr gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.

Allerdings kann der Verkäufer sich nicht in jedem Fall auf die Überschreitung einer angemessenen Frist zur Untersuchung und Rüge seiner Ware durch den Verkäufer berufen. Gem. Art. 40 CISG verliert er dieses Recht, wenn er bösgläubig ist, also den Mangel seiner Ware kannte oder hätte kennen müssen. Auch die Berufung auf die Zweijahresfrist wäre dann rechtsmissbräuchlich. So würde der Verkäufer der Produktionsmaschine im obigen Beispiel für den Totalschaden an der Maschine einstehen müssen, wenn er von der ausbleibenden Anti-Rost Behandlung der Ventile gewusst hätte oder dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.

Praxistipp
Der Nachweis, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder hätte kennen müssen ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen. Daher empfiehlt es sich auch hier den Prozess der Mängeluntersuchung und -rüge vertraglich zu klären. Insbesondere aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung und sehr abstrakten Formulierung der Art. 38, 39 CISG kann es sonst schnell zu rechtlichen Konflikten kommen, die für die beteiligten Parteien ein hohes Prozessrisiko beinhalten.

4.2.1.4.5 Rechtsmängel

Damit die Ware vertragsgemäß ist reicht es allerdings nicht aus, dass sie keine stofflichen Mängel aufweist. Vielmehr muss sie gem. Art. 41 CISG auch frei von Rechten und Ansprüchen (Fußnote) bzw. gem. Art. 42 CISG von Immaterialgüterrechten (Fußnote) Dritter sein.

Beispiel

D besorgt sich wegen eines kurzfristigen Liquiditätsengpass einen Kredit bei der Bank B. Zur Sicherung übereignet er dieser den Fuhrpark des Supermarkts. Kurz darauf ruft ihn der Luxemburger Großhändler L an, der wegen der Akquisition eines neuen Großkunden unbedingt Fahrzeuge benötigt und macht D ein unmoralisch hohes Angebot für zwei seiner Kleintransporter. Sollte D das Angebot annehmen?

  • Die Kleintransporter sind vorliegend mit dem Recht (Fußnote) eines Dritten (Fußnote) belastet. Verkauft D dem L die Kleintransporter, ohne zuvor den Kredit zu bedienen und sich die Transporter rückübereignen zu lassen, so ist die Ware mit einem Rechtmangel behaftet. Dies stellt eine Vertragswidrigkeit dar für die D gegenüber L einstehen müsste. Etwas anderes gilt gem. Art. 41 Satz 1 CISG nur, wenn der L sich auch in Kenntnis des Rechtsmangels mit dem Kauf einverstanden erklärt hätte.

Ein Rechtsmangel iSd Art. 41 CISG ist allerdings nicht auf das Vorliegen von Eigentum eines Dritten an der Ware beschränkt. Auch andere dingliche (Fußnote) und obligatorische Rechte (Fußnote) stellen eine Vertragswidrigkeit dar. Unbedingt beachtet werden muss in diesem Zusammenhang, dass Art. 41 CISG nicht nur rechtskräftig festgestellte Rechte umfasst, sondern aufgrund seines Wortlauts (Fußnote) bereits die begründete Behauptung eines Dritten, dass ein Recht an der Sache bestehe, ausreicht. Denn der Käufer soll nicht nur vor den bestehenden Ansprüchen eines Dritten geschützt werden, sondern auch davor, in einen regelmäßig länderübergreifenden und kostspieligen Rechtsstreit verwickelt zu werden.

Abweichend von dem Bestehen allgemeiner Rechte und Ansprüche Dritter verhält es sich gem. Art. 42 CISG mit an der Ware bestehenden Immaterialgüterrechten Dritter. Darunter fallen insbesondere:

  • Patente
  • Markenrechte
  • Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte
  • Warenzeichenrechte
  • Lizenzrechte

Allerdings werden diese Rechte des Käufers nicht vorbehaltslos gewährt. Zunächst besteht ein Vorbehalt in räumlicher Hinsicht. Gem. Art. 42 Abs. 1 CISG haftet der Verkäufer nur insoweit wie der Dritte immaterialgüterrechtliche Schutzrechte im Verwendungsstaat der Ware (Fußnote) oder wenn kein Verwendungsstaat bestimmt wurde, im Niederlassungsstaat des Käufers (Fußnote) bestehen. Er hat dagegen nicht dafür zu sorgen, dass über diese Staaten hinaus keine Schutzrechte Dritter bestehen, sofern keine anderslautende vertragliche Abrede existiert. Ferner muss der Verkäufer gem. Art. 42 Abs. 1 CISG die Schutzrechte Dritter auch gekannt haben oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte kennen müssen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Struktur und Praxis des UN-Kaufrechts (CISG)“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Tim Hagemann LL.M., Diplomjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-016-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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