Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 25 – Zuschläge

2.25 Zuschläge für Sonntags-Feiertags- und Nachtarbeit

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern gem. §3b EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren, wenn die Arbeitnehmer in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Durch diese Vorschrift soll die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Übernahme von Arbeitsstunden zu den von der Steuerfreiheit betroffenen Arbeitszeiten gefördert werden. Diese Regelung greift aber nur dann, wenn der Stundenlohn des Arbeitnehmers unter 50 Euro beträgt. Damit die Zuschüsse auch steuerfrei gewährt werden können, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen:

  • Begünstigte Arbeitszeit;
  • Tatsächliche Zuschlagszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

2.25.1 Begünstigte Arbeitszeit

Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages, wobei sich die gesetzlichen Feiertage, durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmen.

Zur vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten, Schichtübergabezeiten und Pausen gelten als begünstigte Arbeitszeit i. S. d. § 3b EStG, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen. Dass die tatsächlich geleistete Arbeit unter die Begriffe Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit fällt, ist grundsätzlich im Einzelfall nachzuweisen (z.B. durch Stundenzettel, Stechkarten, Fahrtenschreiber, detaillierte Schichtpläne). Zudem muss sich aus den Aufzeichnungen ergeben, welcher Arbeitnehmer und welcher Abrechnungszeitraum betroffen sind. Deshalb sollten sich Angaben wie Datum, Wochentag, Beginn und Ende der Tätigkeit sowie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitstag entnehmen lassen.

Wird eine einheitliche Vergütung für den Grundlohn und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, weil üblicherweise Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verrichtet wird, und werden deshalb die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, bleiben die in der einheitlichen Vergütung enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeiten grundsätzlich nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Fußnote).

2.25.2 Tatsächliche Zuschlagszahlung

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vom Arbeitgeber gezahlt wird. Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird (R 3b LStR).

Unschädlich für die Steuerfreiheit ist, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist.

Die Regelung des § 3b EStG ist auch bei solchen Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird.

2.25.3 Höhe der Steuerfreiheit

Steuerfrei sind die Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt.

Steuerfrei sind die Zuschläge, soweit sie

    • für Nachtarbeit 25 Prozent,
    • vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
    • vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
    • für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen.

Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend davon Folgendes:

    • Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
    • als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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Über die Autoren:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

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  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
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  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

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Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

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