Unternehmenskauf – Teil 25 – Form und Zustimmung

5.3.3 Vor- und Nachteile

In Bezug auf die Übertragung des Zielunternehmens erscheint die Durchführung eines Share Deals sehr viel weniger kompliziert, da hier keine Einzelübertragung sämtlicher Güter erfolgen muss, sondern lediglich die Beteiligung am Zielunternehmen übertragen wird.
Die Wahl eines Asset Deals geht mit einer gewissen Sicherheit her. Die Voraussetzung, dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht zu werden, gewährleistet, dass der Käufer ganz genau weiß, was er im Einzelnen erwirbt. Eine Haftung für unbekannte Verbindlichkeiten kann insofern in der Regel vermieden werden. Im Rahmen des Share Deals erwirbt der Käufer hingegen die Beteiligung im Zweifelsfall ohne zu wissen, was im Einzelnen darin umfasst ist. Hier spielen Verkäufergarantien eine wichtige Rolle. Birgt die Gesellschaft demnach ein Risikopotential, insbesondere wenn die bestehenden Verbindlichkeiten für den Käufer nicht der Höhe nach ausgemacht werden können, ist ein Asset Deal zu bevorzugen.

Ein Asset Deal weist einen hohen Regelungsbedarf hinsichtlich der Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte auf. Ein Share Deal bedarf einer starken Regelungsintensität bezüglich der Ausgestaltung der Garantieregelungen. Aus Käufersicht birgt ein Share Deal das Risiko, dass unbedachte Verbindlichkeiten oder Verträge übernommen werden, die auch im Rahmen der Verkäufergarantien nicht miteinbezogen wurden. Ein Asset Deal ist risikobelastet, da die Gefahr besteht, bestimmte Güter oder Verträge im Rahmen des Kaufvertrages zu vergessen. Zudem besteht hier eine Abhängigkeit vom Vertragspartner des zu übertragenden Unternehmens, dessen Zustimmung für die Übertragung erforderlich ist.

Ein Vorteil im Rahmen des Asset Deals besteht wiederum in der Gestaltungsmöglichkeit bei der Bestimmung der vom Kaufvertrag erfassten Güter. Diese ermöglicht es, nur bestimmte Unternehmensteile zu übertragen oder andere Bestandteile auszuschließen. Im Rahmen des Asset Deals werden ausdrücklich bestimmte Vermögenswerte und Verträge, deren Übertragung gegebenenfalls auch unter dem Vorbehalt einer noch einzuholenden Zustimmung des Vertragspartners, vom Käufer erworben. Unberücksichtigte Vermögenswerte und Verträge oder Verträge, bei denen die Vertragspartner die Zustimmung zur Übertragung und Fortführung verweigern, verbleiben beim Verkäufer.

5.4 Form- und Zustimmungserfordernisse

Für die Bestimmung der Anforderungen an die Form des Unternehmenskaufs und der erforderlichen Zustimmungen sind zweierlei Unterscheidungen zu treffen. Zum einen ist hinsichtlich des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts des Kaufs und zum anderen hinsichtlich des Erwerbswegs zu unterscheiden.
Der Abschluss des Kaufvertrags, das sog. Signing, stellt das schuldrechtliche Geschäft dar. Das dingliche Geschäft besteht hingegen in der Abwicklung des Kaufvertrags, das heißt entweder in der Abtretung der Anteile beim Share Deal oder im Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände im Rahmen eines Asset Deals. Dieser Teil wird auch als sog. Closing bezeichnet.
Wurde als Erwerbsweg der Share Deal gewählt, knüpfen die Anforderungen an Form und Zustimmungen an die Rechtsform des Unternehmens an. Im Rahmen eines Asset Deals bestimmen sich die Form- und Zustimmungserfordernisse nach dem jeweils zu übertragenden Gegenstand (Fußnote).

5.4.1 Formerfordernisse

Nach § 125 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gesetzliche Formvorschriften missachten, nichtig. Daher müssen zwingende Formvorschriften auf jeden Fall eingehalten werden. Das bedeutendste Formerfordernis stellt die notarielle Beurkundung, §§ 127, 128 BGB dar. Durch rechtliche Beratung soll hierdurch übereilten Vertragsschlüssen vorgebeugt werden, vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG. Zudem wird der Inhalt des Vertrags beweiszugänglich gesichert und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit gewährleistet. Die notarielle Beurkundung hat damit eine Warn- und Schutzfunktion, Beweisfunktion sowie Gewährsfunktion inne. Gründe, die eine solche Beurkundungspflicht auslösen können, sind in erster Linie die Übertragung von Grundstücken gem. § 311b Abs. 1 BGB oder GmbH-Geschäftsanteilen gem. § 15 Abs. 3 GmbHG.

5.4.1.1 Share Deal

Im Rahmen des Share Deals ist nach der Rechtsform des Unternehmens zu unterscheiden.

5.4.1.1.1 Personengesellschaft

Ist das Zielunternehmen eine Personengesellschaft sind grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften zu beachten. Zu beachten ist, dass zwar die direkte Veräußerung von Grundstücken oder GmbH-Beteiligungen nach § 311b Abs. 1 BGB beziehungsweise nach § 15 Abs. 2 und 4 GmbHG der Form bedarf, die Veräußerung eines Personengesellschaftsanteils aber selbst dann nicht, wenn Grundstücke oder GmbH-Beteiligungen zum Vermögen der Personengesellschaft gehören. Etwas anderes gilt, wenn der Anteilskauf bei einer Personengesellschaft im zeitlichen und rechtlichen im Zusammenhang mit einem weiteren Geschäft erfolgt, das beurkundungspflichtig ist. Bilden die beiden Geschäfte eine derartige Einheit, dass deren Vornahme nur gemeinsam erfolgen soll, gilt die Beurkundungspflicht des anderen Geschäfts auch für die Veräußerung der Personengesellschaftsanteile.

Beispiel:
Unternehmer U möchte an Übernehmer Ü seine Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG veräußern. Da diese Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft ist, sind grundsätzlich keine Formvorschriften zu beachten. U und Ü wollen aber gleichzeitig auch Gesellschaftsanteile an der GmbH, die Komplementärin der KG ist, übertragen.

Für die GmbH als Kapitalgesellschaft gilt die Formfreiheit nicht. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an einer GmbH ist beurkundungspflichtig. Aus dieser Beurkundungspflicht für die Veräußerung und Übertragung der GmbH-Anteile, folgt, dass auch Veräußerung der Anteile an der GmbH & Co. KG beurkundungspflichtig wird, da die beiden Geschäft im Zusammenhang stehen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht