Steuergestaltung Geschäftsführer – Teil 02 – Haftung

1.3 Satzungsmäßige Anforderungen

Eine Gesellschaft kann in ihrer Satzung ergänzend zu den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen an die Person des Geschäftsführers festlegen. Die gesetzlichen Anforderungen sind als Mindestmaß nicht abdingbar. Es besteht darüber hinaus weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind dabei zu beachten. Danach ist es unzulässig, eine bestimmte Geschlechtszugehörigkeit oder ein Höchstalter (z.B. unter 58 Jahren) festzusetzen. Andererseits ist die Festsetzung eines Höchstalters für die Übernahme des Geschäftsführeramtes gem. § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG grundsätzlich zulässig. Wenn das satzungsgemäße Höchstalter durch den Bewerber nicht überschritten wird, stellt es allerdings eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, wenn dem bisherigen Geschäftsführer nach Ablauf seiner Amtszeit die Wiederbestellung nur im Hinblick auf sein Alter verweigert wird. Hier müssen stets weitere Gründe vorliegen, damit kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Eine fehlerhaft zustande gekommene Geschäftsführerbestellung ist wirksam. Liegt der Bestellung z.B. ein Gesellschafterbeschluss zugrunde, der gegen die Satzung der Gesellschaft verstößt, kann dieser Satzungsverstoß gem. § 243 AktG angefochten werden. Das Registergericht, bei dem die Gesellschaft eingetragen worden ist, darf allerdings die Anmeldung eines Geschäftsführers wegen eines von ihr erkannten Satzungsverstoßes nicht zurückzuweisen. Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine satzungsmäßige Voraussetzung in der Person des Geschäftsführers nicht oder nicht mehr gegeben ist, ist das alleine noch kein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers per se. Die Abberufung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn für die Gesellschaft die Weiterführung der geschäftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers unzumutbar ist

2. Die Haftung des Geschäftsführers

Es bestehen zwei grundlegende Haftungsbereiche: die Binnenhaftung des Geschäftsführers gegenüber seinem Unternehmen und die Außenhaftung gegenüber Dritten.

2.1 Binnenhaftung

Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt “eines ordentlichen Geschäftsmannes“ gem. § 43 Abs. 1 GmbHG an den Tag legen. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem gesamten Privatvermögen für den dadurch entstandenen Schaden. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich nicht aus den persönlichen Fähigkeiten und der Erfahrung, die ein Geschäftsführer tatsächlich besitzt. Er richtet sich vielmehr nach der objektiv zu erwartenden Befähigung für den Posten. In bestimmten Bereichen bedeutet das allerdings auch, dass ein Geschäftsführer unter Umständen einen unabhängigen und fachkundigen Rat holen muss. Die Rechtsprechung billigt dem Geschäftsführer einen breiten Handlungsspielraum ein, ohne den eine unternehmerische Entscheidung nicht denkbar ist. Zu den Aufgaben und Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers gehören

  • die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Unternehmens,
  • die möglichst effektive Verfolgung des Vermögenszwecks und
  • die Unternehmensorganisation (z.B. Bestellung von Verantwortlichen für einzelne Unternehmensbereiche, Aufgabenerfüllung durch qualifiziertes Personal)

Die Ausgestaltung der Unternehmensorganisationspflichten hängt von der Art und Größe des geführten Unternehmens und der Risikoexploration ab.
Der Geschäftsführer haftet nicht für wirtschaftlichen Misserfolg des Unternehmens, da dies grundsätzlich kein Fehlverhalten seinerseits darstellt.
Geschäftliche Fehlentscheidungen
Auch wenn der Geschäftsführer nicht grundsätzlich für den wirtschaftlichen Misserfolg seines Unternehmens haftet, kann er doch für bestimmte fehlerhafte Entscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden. Daher muss der Geschäftsführer unter sorgfältiger Abwägung des Für und Wider die bestehenden Chancen und Risiken eines Geschäfts prüfen, angemessen vorbereiten und die Ergebnisse zur Beweissicherung im eigenen Interesse dokumentieren. Es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erhofften Erträgen und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft bestehen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle ihm zugänglichen Informationen von Geschäftspartnern, Banken etc. in den Abwägungsprozess einzubeziehen.
Bestehen für einen Geschäftsführer Zweifel, ob eine geschäftliche Entscheidung richtig ist, hat er eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeiführen. Zudem ist der Geschäftsführer zu einer angemessenen Risikovorsorge, vor allem zur Einführung eines Risikomanagements, verpflichtet. Der damit ausgesprochene Pflichtenkanon erfasst eine funktionsfähige Unternehmensplanung, insbesondere eine Finanz-, Investitions- und Personalplanung. Des Weiteren ist der Geschäftsführer im Rahmen des Controlling und der internen Revision zur Erfassung bestehender Risiken in einem Risikohandbuch verpflichtet. Er muss darin die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen bewerten, um sie im Rahmen eines funktionalen Risikomanagements zu minimieren.
Fehlt es an entsprechenden organisatorischen Maßnahmen durch den Geschäftsführer, begründet dies schon für sich alleine betrachtet eine Schadenersatzhaftung. In großen Gesellschaften oder bei Unternehmen mit einer spezifischen Risikostruktur (z.B. im Bereich von Wertpapiergeschäften oder der Kapitalanlageberatung) ist die Einführung einer Compliance-Organisation notwendig.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Steuergestaltung des Geschäftsführers“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Jürgen Seul, Assessor mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-007-6.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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