Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 27 – Der Haftungsübergang nach § 25 HGB: Firmenfortführung

3. Der Haftungsübergang nach § 25 HGB

Beim Kauf eines Unternehmens sind unterschiedliche Möglichkeiten denkbar, als Erwerber für Ansprüche aus dem übernommenen Unternehmen in Anspruch genommen zu werden. Neben den Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die in § 613a BGB geregelt sind (2.. Kapitel), ergeben sich ebenso Haftungsansprüche gegenüber dem Erwerber für die vom Veräußerer verursachten Verbindlichkeiten. Die Haftung für solche Verbindlichkeiten wird in § 25 HGB [Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung] geregelt. Danach haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für alle betrieblichen Verbindlichkeiten des Veräußerers, wenn er die bisherige Firma fortführt.

3.1 Haftungsvoraussetzungen

Um nach § 25 HGB haftbar zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erwerb unter Lebenden
  • Fortführung des Handelsgeschäfts
  • Fortführung der Firma

3.1.1 Erwerb unter Lebenden

Ein Erwerb unter Lebenden ist jede willentliche Unternehmensübertragung, die einen Inhaberwechsel bewirkt. Die Rechtsnatur des neuen Inhabers ist dabei bedeutungslos - er kann juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder natürliche Person sein.

3.1.2 Fortführung des Handelsgeschäfts [Unternehmenskontinuität]

Der Unternehmenserwerber muss das Handelsgeschäft tatsächlich fortführen. Das Gesetz bezeichnet die Fortführung des Handelsgeschäfts als Unternehmenskontinuität.

3.1.3 Fortführung der Firma [Firmenkontinuität]

„Firma“ ist rechtlich der Name des Handelsgeschäftes, nicht das Handelsgeschäft selbst.
Eine Firmenfortführung liegt vor, wenn der Erwerber am Tag nach der Abmeldung des Gewerbes durch den früheren Inhaber seine umfassende Tätigkeit in den Räumen des früheren Inhabers unter Beibehaltung von dessen Telefonanschluss unter der bisherigen Firmenbezeichnung aufnimmt.
Aus der Sicht des Geschäftsverkehrs handelt es sich um eine Firmenfortführung, wenn der neue Firmenname als Hauptbestandteil weiterhin den bisherigen Firmennamen enthält und lediglich unter Wegfall des Vornamens der Tätigkeitsbereich (hier Tiefbau) und die Gesellschaftsform GmbH hinzugefügt werden.(Fußnote)

Ob eine Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden. Insoweit kommt es nicht auf eine buchstaben- und wortgetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an. Entscheidend ist allein, ob die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom dem Erwerber weitergeführte Firma trotz eventueller vorgenommener Änderungen eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen vor:

Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen nicht vor:

alte Bezeichnung
neue Bezeichnung

E & Co.
F & Co., vormals E
Eugen Mutz & Co. GmbH
Eumuco Aktiengesellschaft
A.K. Baumaschinen, Im-Export und Export
A.K Baumaschinen GmbH


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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