Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 15 – Das einjährige Änderungsverbot: Bezugnahmeklausel

1.7 Das einjährige Änderungsverbot

Nach § 613a I S. 2 BGB dürfen Regelungen aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen bis zum Ablauf von einem Jahr nach Betriebsübergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Hier muss der neue Erwerber also die gesamten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die für die beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens gelten, prüfen und in die Bewertung des Unternehmens mit einstellen. Problematisch für die Arbeitgeberseite ist hier, dass auch einvernehmliche Änderungen der Vertragsbedingungen ausscheiden. Diese Änderungen sind dann nach § 134 BGB unwirksam. Diese Unwirksamkeit kann sich aber auch auf Aufhebungsverträge erstrecken, wenn der Arbeitnehmer denselben Arbeitsplatz besetzen soll und der Aufhebungsvertrag ein Umgehungsgeschäft nach § 140 BGB darstellt.

1.7.1 Fluktuationsanreize als Mittel der Personalplanung

Wenn der Übernehmer des Unternehmens also bereits innerhalb des ersten Jahres nach dem Betriebsübergang Personal abbauen möchte, ist es ihm anzuraten, sogenannte Fluktuationsanreize zu setzen. Das können etwa freiwillige Versetzungen auf andere Arbeitsplätze im Betriebe des übernehmenden Unternehmens sein, oder den Arbeitnehmern können hohe Abfindungen bei Aufgabe des Arbeitsplatzes angeboten werden.

Eine weitere Möglichkeit zur Einwirkung auf die Arbeitsverhältnisse besteht für den Erwerber darin, mit den Arbeitnehmern im Rahmen des TVG einen neuen Tarifvertrag abzuschließen. Voraussetzung ist aber, dass der neue Tarifvertrag bisher keine rechtlichen Wirkungen auf das Arbeitsverhältnis entfaltet hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn der neue Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer nicht in tariffähigen Verbänden organisiert sind.

1.7.2 Die Bezugnahmeklausel

Eine Ausnahme kann aber bei Bezugnahmeklauseln bestehen. Darunter versteht man Regelungen im individualrechtlichen Arbeitsvertrag, die auf kollektivrechtliche Regelungen wie etwa einen Tarifvertrag Bezug nehmen. Unter Umständen können diese Bezugnahmeklauseln eine Durchbrechung der oben dargestellten Grundsätze über die Weitergeltung von Tarifverträgen bewirken.

1.7.2.1 Die statische Bezugnahmeklausel

Statische Bezugnahmeklauseln sind nicht vom Änderungsverbot umfasst. Darunter versteht man Bezugnahmeklauseln, die auf einen konkreten Tarifvertrag, zum Beispiel „den Tarifvertrag vom 28.08.2012 für das Baugewerbe“ statisch Bezug nehmen. Denn hier handelt es sich in Wahrheit um eine individualrechtliche Regelung.

1.7.2.2 Die kleine Bezugnahmeklausel

Liegt eine sogenannte „kleine Bezugnahmeklausel“ vor, handelt es sich hier der Rechtsnatur nach um eine Gleichstellungsabrede. Diese stellt nur den tarifrechtlichen Zustand her, der auch für andere Arbeitnehmer im Betrieb herrscht.25 Auch diese kleine Bezugnahmeklausel ist nicht geeignet, eine kollektivrechtliche Bindung zu bewirken.

1.7.2.3 Die dynamische Bezugnahmeklausel

Die dynamische Bezugnahmeklausel versichert dem Arbeitnehmer, dass für ihn jeweils ein bestimmter Tarifvertrag gilt, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auch weiterhin an den Tarifvertrag gebunden ist. Wenn eine solche Klausel vorliegt, handelt es sich um eine echte kollektivrechtliche Regelung. Das hat zur Folge, dass diese Regelung auch im übernehmenden Betrieb gilt und somit der Änderungssperre unterliegt.

1.7.2.4 Die Tarifwechselklausel

Die Tarifwechselklauseln bestimmen, dass der jeweils im Betrieb geltende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Wenn die Arbeitnehmer eines Betriebes eine solche Klausel in ihrem Arbeitsvertrag stehen haben, gilt für sie, wenn im übernehmenden Betrieb ein anderer Tarifvertrag gilt, dieser neue Tarifvertrag. Ob eine solche Tarifwechselklausel (oder auch „große dynamische Bezugnahmeabrede“) vorliegt, ist insbesondere für das Unterrichtungsschreiben von Bedeutung. Denn hier ändert sich ein wesentlicher Umstand für die Arbeitnehmer, nämlich ihre Bezahlung. Daher sollte bei einer Unternehmensübernahme im Vorfeld abgeklärt werden, ob Tarifwechselklauseln vorliegen. Eine Tarifwechselklausel liegt dabei nur dann vor, wenn sich dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel klar entnehmen lässt, dass hier eine Tarifwechselklausel vorliegt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-


 

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Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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