Unternehmensumwandlung – Teil 17 – Besonderheiten

4.3.2. Rechtsformspezifische Besonderheiten

Bei der Spaltungsfähigkeit gibt es je nach Rechtsform des Rechtsträgers einige Besonderheiten und Einschränkungen.

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen sind, können nach § 141 UmwG grundsätzlich nicht an einer Spaltung als übertragender Rechtsträger teilnehmen. Sie können nur durch Ausgliederung zur Neugründung gespalten werden. Der Grund für diese Einschränkung liegt in den Nachgründungsvorschriften des AktG, die einen besonderen Schutz des Vermögens einer neu gegründeten AG bzw. KGaA für zwei Jahre vorsehen. Diese Vorschriften sollen nicht durch eine Auf- oder Abspaltung umgangen werden (Kölner Komm. UmwG/Simon § 141 Rn. 1.). Als übernehmende Rechtsträger können sie sich uneingeschränkt an der Spaltung beteiligen.

Eine Europäische Gesellschaft (SE) kann an einer Spaltung beteiligt sein, wenn sie ihren Satzungssitz in Deutschland hat. Bei einer Spaltung zur Neugründung kann die SE nur als übernehmender Rechtsträger beteiligt sein, wenn es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung mit einer SE als übertragender Rechtsträgerhandelt(Fußnote).

Die gleichen Überlegungen wie für die SE gelten für die Europäische Genossenschaft (SCE). Sie kann als übertragender und übernehmender Rechtsträger beteiligt sein. Nur eine Spaltung zur Neugründung einer SCE ist nicht möglich.

Nach § 149 Abs. 2 UmwG kann ein eingetragener Verein als übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein gründen. Er kann im Wege der Spaltung keine Vermögensgegenstände anderer Rechtsträger übernehmen.

Ein Einzelkaufmann kann an einer Ausgliederung beteiligt werden, falls seine Firma in das Handelsregister eingetragen ist (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 152 S. 1 UmwG). Eine vollständige oder teilweise Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens kann nur zur vollständigen oder teilweisen Aufnahme durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

4.4. Ablauf und Rechtsfolgen der Spaltung

Für die Spaltung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Verschmelzung nach § 125 UmwG, mit Ausnahme von einigen Modifikationen. Der Spaltungsprozess verläuft demnach wie folgt:

Vorbereitung der Spaltung

  • Spaltungs- und Übernahmevertrag oder Spaltungsplan
  • Spaltungsbericht
  • Spaltungsprüfung
  • Zustimmung der Anteilsinhaber durch Spaltungsbeschluss
  • Vollzug der Spaltung durch Anmeldung
  • Eintragung in das jeweilige Register und
  • Bekanntmachung.

4.4.1. Spaltungs- und Übernahmevertrag und Spaltungsplan

Wie bei der Verschmelzung benötigt die Spaltung eine vertragliche Grundlage. Dies ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder der Spaltungsplan. Bei der Spaltung überträgt ein Rechtsträger sein Vermögen vollständig oder teilweise auf einen oder mehrere Rechtsträger.

Es wird zwischen der Spaltung zur Aufnahme und der Spaltung zur Neugründung zu unterscheiden. Bei einer Spaltung zur Aufnahme wird ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen dem übertragenden und dem aufnehmenden Rechtsträger nach § 126 UmwG benötigt. Bei einer Spaltung zur Neugründung ist lediglich ein Spaltungsplan gem. §§ 126, 136 UmwG erforderlich, denn der übernehmende Rechtsträger existiert bei der Spaltung zur Neugründung noch nicht, sondern wird erst im Zuge der Spaltung gegründet. Der Spaltungsplan ist In Folge dessen nur eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die an die Stelle des bei der Spaltung zur Aufnahme erforderlichen Spaltungs- und Übernahmevertrags tritt. Beide Rechtsgeschäfte haben allerdings nach § 136 S. 2, 126 UmwG weitgehend den gleichen Inhalt. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder der Spaltungsplan ist von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger zu erstellen (§§ 125 S. 1, 4 Abs. 1 UmwG; § 136 S. 1 UmwG) und bedarf jeweils der notariellen Beurkundung (§ 125 S. 1, 6 UmwG; §§ 135 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1, 6 UmwG). Bei der Spaltung zur Neugründung muss der Spaltungsplan außerdem zwingend die Beteiligungshöhe der Gesellschafter am neuen Rechtsträger festgesetzt werden, das Statut des neuen Rechtsträgers bestimmt und seine Vertretungsorgane bestellt werden (Fußnote).

4.4.1.1. Vertragsform

Spaltungs- und Übernahmevertrag und der Spaltungsplan müssen notariell beurkundet werden (§§ 125 S. 1, 135 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 6 UmwG). Wie bei der Verschmelzung kann der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. der Spaltungsplan den Gesellschaftern zur Abstimmung zunächst als Entwurf vorgelegt werden (§§ 125 Abs.S. 1, 4, Abs. 2 UmwG). Dieser bedarf erst nach Zustimmung per Gesellschafterbeschluss der notariellen Beurkundung. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn nicht ist, ob die Gesellschafter der Spaltung zustimmen. Auf diese Weise können unnötige Beurkundungskosten vermieden werden.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

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