Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 09 – Betriebliche Altersvorsorge

2.9 Betriebliche Altersvorsorge

Aufgrund des demografischen Wandels wurde das Altersvermögensgesetz zum 1. 1. 2002 eingeführt, welches vor allem Arbeitnehmer und Beamte im Alter mit staatlicher Unterstützung in Form von Beitragszulagen und einer steuerlichen Berücksichtigung der Eigenbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzuges schützen sollte. Für eine möglichst hohe Abdeckung der betrieblichen Altersvorsorge wurde dann zum 01.01.2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (sog. BRSG) erlassen. Die Neuregelungen sollen insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge fördern.

Im Rahmen der bAV-Reform (bAV = Abkürzung für betriebliche Altersvorsorge) wurden unter anderem die steuerfreien bAV-Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von bisher 4 % auf 8 % (Höchstbetrag Jahr 2019: 6.432 Euro) erhöht. Sozialversicherungsfrei bleiben aber weiterhin nur 4 % (Jahr 2019: 3.216 Euro) der Beitragsbemessungsgrenze West zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegenzug entfällt jedoch der bisher steuerfreie Aufstockungsbetrag i. H. v. zusätzlich 1.800 Euro.

Durch den zum 01.01.2018 neu eingeführten bAV-Förderbetrag sollen arbeitgeberfinanzierte bAV-Beiträge für Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor mit einem monatlichen Brutto-Lohnbetrag bis zu 2.200 Euro durch staatlichen Zuschuss besonders gefördert werden. So können 30 % des vom Arbeitgeber aufgewendeten Betrags in der Lohnsteuer-Anmeldung in Abzug gebracht werden, sofern der Arbeitgeber einen bAV-Vertrag mit mindestens 240 Euro und höchstens 480 Euro pro Jahr finanziert. Der BAV-Förderbetrag beträgt also folglich mindestens 72 Euro und maximal 144 Euro pro Kalenderjahr. Diese Neuregelung gilt nur für solche baV-Verträge, die nach dem 01.01 2018 abgeschlossen wurden bzw. abgeschlossen werden.

Zusätzlich wurde eine weitere Regelung, nämlich die Regelung zur steuerfreien Behandlung der aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung gezahlten Arbeitgeberbeiträge, geändert und hierdurch wurde die Möglichkeit für steuerfreie Nachzahlungen von Arbeitgeberbeiträgen für den Zeitraum einer ruhenden Beschäftigung eingeführt (z.B. in der Elternzeit).

Arbeitgeber werden zudem zukünftig im Falle einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses verpflichtet. Der Arbeitgeberzuschuss ist an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung i.H.v. 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zugunsten des Beschäftigten zu zahlen. Allerdings nur, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Diese Verpflichtung trat, ausgenommen für reine Beitragszusagen, zum 01.01.2019 in Kraft. Zusätzlich wird ein sog. Sozialpartnermodell eingeführt, welches auf der Grundlage eines Tarifvertrages basiert, in dem eine Beitragszusage oder Zielrente ohne Garantie durch den Arbeitgeber in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse vereinbart wird.

2.10 Betriebssport

Stellt ein Unternehmen eine eigene Betriebssportanlage für seine Arbeitnehmer zur Verfügung und steht deren Nutzung im überwiegenden betrieblichen Interessen, so stellt die unentgeltliche Überlassung für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar, da das Interesse des Arbeitgebers an der Verbesserung von Arbeitsbedingungen im Vordergrund steht und nicht die Bereicherung des Arbeitnehmers.

Beispiel

Der Arbeitgeber überlässt seinen Mitarbeitern die Nutzung betriebseigener Sportplätze, Schwimmbäder, etc.

  • Wenn diese für die gesamte Belegschaft offenstehen, ist die Gewährung der Nutzung lohnsteuerfrei.

Mietet der Arbeitgeber hingegen nur die Sportanlagen an, um sie dann einem oder nur mehreren Arbeitnehmern zu überlassen, kann nicht von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ausgegangen werden. Die unentgeltliche Nutzung durch den Arbeitnehmer führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im Einzelnen organisiert hat (Miete, Pacht, Vertragspartner des Sportvereins oder Fitnessstudios). Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beträge stellen dann einen Sachbezug dar. Auf diesen, durch die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen entstehenden, geldwerten Vorteil ist jedoch im Rahmen der 44-Euro Grenze eine Steuerbefreiung möglich.

Beispiel

Der Arbeitgeber schließt mit einem Fitnesscenter einen Vertrag ab, welcher vorsieht, dass dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer, der das Fitnesscenter besucht, der reguläre Mitgliedsbeitrag i.H.v. 30 Euro pro Monat direkt in Rechnung gestellt wird.

    • Da der Arbeitgeber hier nicht selbst als Eigentümer über die Nutzung des Fitnessstudios verfügt, sondern nur Vertragspartner ist und den Arbeitnehmern die Mitgliedschaft im Fitnesscenter in Form eines Sachbezugs ermöglicht, ist die 44-Euro Grenze für Sachbezüge anwendbar. Die Nutzung des Fitnesscenters ist dann für die Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, sofern keine weiteren anrechenbaren Sachbezüge vorliegen und die 44-Euro nicht überschritten wird.

2.11 Betriebsveranstaltungen

2.11.1 Gesetzliche Regelung

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Durch das Zollkodexanpassungsgesetz (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt. Seit dem 1.1.2015 gilt laut Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG mit § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG die Neuregelung für Arbeitgeberzuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Dadurch hat der Gesetzgeber einen vom Besteuerungstatbestand mit eigenem Bewertungsmaßstab und eigener Freibetragsregelung eingeführt. So gilt nicht mehr die 110-Euro-Freigrenze, sondern ein Freibetrag i.H.v. 110 Euro, womit folglich nur der diesen Freibetrag übersteigenden Betrag der Lohnsteuerpflicht und somit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % unterworfen wird.

2.11.2 tBFM-Schreiben vom 14.10.2015

Laut dem BFM-Schreiben vom 14.10.2015 zur lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen gelten bei der Anwendung des am 01.01.2015 in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG die folgenden Grundsätze.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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Über die Autoren:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

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