Baugenehmigung – Teil 11 – Drittschützende Normen

2.1.7.3 Drittschützende Normen im Bereich des qualifiziert beplanten Innenbereichs

2.1.7.3.1 § 30 BauGB

Der Vorschrift des § 30 BauGB selbst kommt kein nachbarschützender Charakter zu.1 Subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn können aber aus einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans folgen.2 Die planende Gemeinde ist, unter Beachtung des Abwägungsgebotes und der übrigen Vorschriften des BauGB, dafür zuständig, nachbarschützende Festsetzungen zu treffen.3

2.1.7.3.2 Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 ff. BauNVO sind regelmäßig kraft Bundesrechts nachbarschützend.4

Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind kraft Bundesrechts generell drittschützend. Unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung und von der Entfernung kann sich jeder Nachbar in dem ausgewiesenen Gebiet auf diese Festsetzungen berufen und damit gebietsfremde Nutzungen abwehren.5

2.1.7.3.3 § 15 BauNVO

Sowohl § 15 Abs. 1 S. 1 als auch § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO haben partiell drittschützenden Charakter.6 Danach ist ein Vorhaben in der Regel dann nicht rücksichtslos, wenn die geltend gemachten Belange auch bauordnungsrechtlich geschützt sind und das Vorhaben diesen Anforderungen genügt.7

2.1.7.3.4 § 31 BauGB

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz kann ferner im Falle der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB in Betracht kommen. Wird auf diesem Wege von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen, dann müssen bei der Entscheidung über die Abweichung auch die nachbarlichen Belange Beachtung finden.8 Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB ist nachbarschützend, weil die hierbei erforderliche Würdigung nachbarlicher Belange Nachbarschutz vermittelt, jedoch nur im Hinblick auf nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans.9

Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht bei Ausnahmen einen solchen Nachbarschutz nicht in § 31 Abs. 1 BauGB verankert.10 Allerdings gehört es zur pflichtgemäßen Ermessensausübung, auch bei einer Ausnahme deren mögliche Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu ermitteln und gegebenenfalls die besonders geschützte Rechtsposition zu berücksichtigen.11

2.2 Unbeplanter oder nur einfach beplanter Innenbereich, § 34 BauGB

Im nicht (qualifiziert) beplanten Innenbereich kommt in Gemeinden, die noch keine Bebauungspläne aufgestellt haben und in denen vielfach die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht notwendig ist, der gesetzlich geregelte „Planersatz“ des § 34 BauGB zur Geltung.

2.2.1 Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB

Wenn ein Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, beurteilt sich seine Zulässigkeit nach § § 34 oder § 35 BauGB, je nachdem ob es im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich verwirklicht werden soll.12 Zwischen beiden Bereichen ist sorgfältig zu differenzieren. Liegt das Grundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Rechnet die zu bebauende Fläche hingegen zum Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB, so besteht nur unter den in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens.13

Für die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB kommt es also zunächst darauf an, ob ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ besteht, § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB.

Ein Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen, gewachsenen baulichen Siedlungsstruktur ist.14 Der Begriff des „Ortsteils“ dient der Abgrenzung zur Splittersiedlung. Das „gewisse Gewicht“ ist nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu beurteilen.15 Daher sind die örtlichen Verhältnisse, die Eigenart und Funktion der Bebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung für die Beurteilung maßgeblich. Vorausgesetzt wird allerdings eine Verfestigung der Bebauung. An dieser kann es fehlen, wenn die Gebäude nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Das ist zum Beispiel der Fall bei Ställen und Gartenhäusern.16

Auf die Anzahl der Bauten kommt es grundsätzlich nicht an, denn auch hier sind die Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. So dürfte regelmäßig in ländlichen und dünn besiedelten Gegenden eine geringe Anzahl an Gebäuden ausreichen, um einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zu begründen, während in dicht besiedelten Gegenden die gleiche Anzahl möglicherweise nicht ausreicht.17

Wo der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet, beginnt der Außenbereich, sofern sich nicht ein qualifiziert oder vorhabenbezogen beplantes Gebiet unmittelbar räumlich anschließt.18

Die nach § 34 Abs. 1 BauGB ausgehenden Kriterien ermöglichen nicht immer eine eindeutige und zweifelsfreie Abgrenzung, daher hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, durch Satzung eine klare Grenze zu ziehen.19 So regelt § 34 Abs. 4 Nr. 1-3 BauGB die Klarstellungs- oder Abgrenzungssatzung, die Entwicklungssatzung und die Ergänzungssatzung.20

Ein Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinanderfolgende, also zusammenhängende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Der Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelt.21 Es stellt mithin eine Frage des Einzelfalls dar, ob das Bild der Zusammengehörigkeit störend unterbrochen wird oder bestimmte Bereiche sich in diese Bereiche einbeziehen lassen.22

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, Anforderungen an ein gesundes Wohnen und Arbeiten gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.


[1] BVerwG v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; BVerwG v. 19.10.1995 – 4 B 215.95.

[2] Mampel, BauR 1998, 697, 701.

[3] BVerwGE 94, 151.

[4] Finkelnburg/Ortloff, Öfftl BauR II, S. 274, 275.

[5] BVerwG, JuS 2004, 173.

[6] Finkelnburg/Ortloff, Öfftl BauR II, S. 278; BVerwG, NVwZ-RR 1997, 516.

[7] Finkelnburg/Ortloff, Öfftl BauR II, S. 278.

[8] BVerwG, NVwZ 1987, 409; BVerwG, NvwZ-RR 1999, 829.

[9] BVerwG, NJW 1983, 1574.

[10] Finkelnburg/Ortloff, Öfftl BauR II, S. 278.

[11] Muckel / Ogorek, ÖfftlBauR, § 7 Rn. 84.

[12] Pauli, in: Rabe/Pauli/Wenzel, Bau- und Planungsrecht, Rn. 327.

[13] Grundlegend BVerwGE 27, 137 f.; BVerwGE 31, 22, 26.

[14] BVerwG, NVwZ 2001, 83.

[15] vgl. BVerwG, ZfBR 2002, 808 f.; BauR 2002, 277; Stüer, DVBl. 2003, 1030, 1032.

[16] Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 34 Rn. 18.

[17] Finkelnburg/Ortloff/Kment ÖfftlBauR I, § 26 Rn. 9.

[18] Muckel/Ogorek, Öfftl BauR, § 7 Rn. 102.

[19] Finkelnburg/Ortloff/Kment ÖfftlBauR I, § 26 Rn. 10 ff.; Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/[20] Löhr, BauGB, § 34 Rn. 79 ff.

[21] BVerwGE 55, 369; NVwZ 1997, 899.

[22] BVerwG, NVwZ 1997, 899; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 307.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Rechtsanwalt erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-90-8.


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