Baugenehmigung – Teil 09 – Beteiligung der Gemeinde

2.1.4 Beteiligung der Gemeinde

§ 36 BauGB stellt die Beteiligung der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren sicher. Über die Zulassung eines Vorhabens entscheidet die Baugenehmigungsbehörde.

Gemäß § 36 Abs. 1 BauGB ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Bei Entscheidungen nach § 30 BauGB bedarf es des Einvernehmens der Gemeinde dagegen nicht, da der Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben in diesen Fällen durch den gemeindlichen Bebauungsplan vorgegeben ist. Jedoch greifen Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) in das Gefüge des von der Gemeinde beschlossenen Bebauungsplans ein.1

Das Einvernehmen der Gemeinde hat für die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 36 BauGB bindende Wirkung.2 Die Verweigerung des Einvernehmens ist ein Verwaltungsinternum und daher vom Antragsteller nicht unmittelbar anfechtbar.3

Die Bauaufsichtsbehörde darf zwar trotz erteiltem Einvernehmen eine Baugenehmigung ablehnen, kann sich jedoch über eine Verweigerung des Einvernehmens nicht hinwegsetzen, wenn sie genehmigen will.4

Bei der Identität von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde entfällt das Einvernehmenserfordernis.5

Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Baugenehmigungsbehörde verweigert wird. Ohne ein eindeutiges Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde gegenüber der Gemeinde beginnt die Frist nicht zu laufen.6

2.1.5 Vorbehalt der Zulässigkeit nach § 15 BauNVO

In atypischen Fällen kann eine Korrektur nach § 15 BauNVO erforderlich sein. Dieser regelt das sogenannte Rücksichtnahmegebot. Über § 15 BauNVO können nach §§ 2-14 BauNVO grundsätzlich zulässige Vorhaben unzulässig werden, wenn sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) oder in der Umgebung unzumutbar sind bzw. unzumutbar belästigt werden (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Das Gebot der Rücksichtnahme hat besondere Bedeutung bei der rechtlichen Bewertung von Immissionen, die von baulichen Anlagen ausgehen oder auf sie einwirken. Ob diese „unzumutbar“ sind, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls entscheiden werden.

Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen oder sonstigen Anlagen in den folgenden drei Fällen unzulässig:

    • Die Anlagen widersprechen nach ihrer Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets, oder
    • von den Anlagen können Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder
    • wenn sie selbst solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.7

Feste Regeln gibt es dabei nicht, vielmehr ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehende Beeinträchtigungen erforderlich.8

Ein Vorhaben widerspricht zum Beispiel gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets, wenn es dazu führen würde, dass in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zu 85 % gewerbliche Nutzung angesiedelt werden würde, denn das widerspräche der Eigenart des Mischgebiets.9

§ 15 BauNVO bezweckt die Auflösung von baulichen Konflikten im Einzelfall. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Nach dem aus § 1 Abs. 7 BauGB abgeleiteten „Gebot der Konfliktlösung“ sollen möglich Konflikte grundsätzlich schon durch die Planung selbst vermieden werden. Das im Bebauungsplan angelegte Konfliktpotenzial darf nicht pauschal ungelöst und unbewältigt bleiben.10

Je konkreter also eine Festsetzung ist, umso geringer ist die Gestaltungsfreiheit für den Betroffenen und damit auch der Spielraum für die Anwendung des § 15 BauNVO.11 Lassen die Festsetzungen keinen Spielraum mehr , kommt auch das Rücksichtnahmegebot bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans jedenfalls insoweit nicht nochmals besonders in Betracht, als es bereits in der den Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen ist.12

2.1.6 Umweltverträglichkeit

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans hat nach § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB eine Umweltprüfung (UP) zu erfolgen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.13 Dies dient als Instrument des vorbeugenden Umweltschutzes.14

2.1.7 Drittschutz

Drittschutz oder Nachbarschutz behandelt die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten einem Dritten zur Verfügung stehen, der sich durch ein geplantes oder vorhandenes Bauwerk in seinen Interessen beeinträchtigt sieht.15 Die Zulassung und Durchführung von Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB berührt nämlich oftmals die Interessen Dritter, insbesondere von Nachbarn. Sie ist daher oftmals Anlass für dagegen gerichtete Rechtsmittel.16


[1] Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Komm, § 36 Rn. 1.

[2] Wenzel, in: Rabe/Pauli/Wenzel, Bau- und Planungsrecht, S. 371.

[3] BVerwG, BRS Nr. 91.

[4] BVerwG, NVwZ 1986, 556.

[5] Wenzel, in: Rabe/Pauli/Wenzel, Bau- und Planungsrecht, S. 371.

[6] Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Komm, § 36 Rn. 21.

[7] Muckel/Ogorek, Öfftl BauR, § 7 Rn. 43.

[8] BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013- 4 B 48.12.

[9] vgl. BVerwGE 79, 309.

[10] Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO Komm, § 15 Rn. 23.

[11] BVerwG v. 6.3.1986 – 4 NB 8/89.

[12] Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO Komm, § 15 Rn. 24.

[13] Muckel/Ogorek, Öfftl BauR, § 5 Rn. 42.

[14] Schrödter, BauGB Komm, § 1 Rn. 88.

[15] Krebs, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 539.

[16] Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Komm, Vorb §§ 29-38 Rn. 14.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Rechtsanwalt erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-90-8.


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