Unternehmensumwandlung – Teil 06 – Sonstige Regelungen

3.4.3. sonstige Regelungen

Eine Verschmelzung gem. § 3 Abs. 4 UmwG kann unter Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch unterschiedlicher Rechtsform erfolgen. Bei einem Verschmelzen mehrerer Rechtsträger mit unterschiedlichen Rechtsformen, spricht man von einer sog. Michverschmelzung.

§ 3 Abs. 3 UmwG lässt es zu, dass Rechtsträger, die bereits aufgelöst worden sind, auf einen (nicht aufgelösten) Rechtsträger verschmelzen können. Das ist allerdings nur dann erlaubt, wenn die Fortsetzung der aufgelösten Rechtsträger beschlossen werden könnte.

Beispiel

Die A-GmbH ist überschuldet. Die Gesellschafter sind der Ansicht, dass die Gesellschaft keine Chance mehr auf dem Markt hat. Sie beschließen auf der Gesellschafterversammlung, dass die A-GmbH aufgelöst werden soll. Bevor mit der Einlagenrückgewähr begonnen wird, tritt die B-GmbH an die A-GmbH heran und schlägt eine Verschmelzung vor. Die Gesellschafter stimmen dem zu.

  • Die A-GmbH kann mit der B-GmbH verschmolzen werden, da theoretisch ein Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter der A-GmbH möglich wäre. Insbesondere wurde noch mit der Verteilung des Vermögens der aufgelösten GmbH begonnen und kein Insolvenzverfahren eröffnet. In diesen Fällen hätte die Gesellschafterversammlung der A-GmbH keine Fortsetzung beschließen können (vgl. Lutter/Lutter/Drygala, § 3, Rn. 17-19). In einem folgenden Verschmelzungsbeschluss der A-GmbH ist der Beschluss enthalten, dass die A-GmbH fortgesetzt werden soll.

Nicht an der Verschmelzung beteiligt sein können:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • stille Gesellschaften nach §§ 230 ff. HGB,
  • Erbengemeinschaften,
  • nicht rechtsfähige Vereine und
  • Stiftungen.

Eine Verschmelzung ist darüber hinaus nur möglich und zulässig, wenn der übernehmende Rechtsträger nach der Verschmelzung weiter fortbesteht. Nach den Wertungen des UmwG ist eine Verschmelzung daher dann unzulässig, wenn sie zum sofortigen Erlöschen des übernehmenden Rechtsträgers führen würde. (OLG Hamm NZG 2010, 1309f.; Lutter/Schmidt § 39 Rn. 19.)

Beispiel

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG soll auf die KG verschmolzen werden. An der KG ist neben der Komplementär-GmbH nur ein Kommanditist beteiligt. Er ist gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

  • Mit der Übertragung der KG-Anteile an diesen GmbH-Gesellschafter würde die GmbH erlöschen und sämtliche Anteile der KG zusammen in der Hand des (ehemaligen) Kommanditisten-Gesellschafter liegen. Die KG als übernehmender Rechtsträger würde damit sofort beendet. Denn die KG hätte dann keinen Komplementär mehr. Die Verschmelzung ist in diesem Fall unzulässig.

3.5. Ablauf und Rechtsfolgen der Verschmelzung

Der Verschmelzungsvorgang lässt sich in drei Phasen unterteilen, die sich in mehrere Teilabschnitte gliedern lassen:

  • Vorbereitung der Verschmelzungsbeschlüsse durch
    • Verschmelzungsvertrag
    • Verschmelzungsbericht
    • Verschmelzungsprüfung
    • Beschlussfassung durch den Verschmelzungsbeschluss
    • Vollzug der Verschmelzung durch Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister

Im Vorfeld der Verschmelzungsbeschlüsse ist die Beschlussgrundlage vorzubereiten.

Hierzu gehören vor allem

    • der Verschmelzungsvertrag,
    • der Verschmelzungsbericht und
    • die Verschmelzungsprüfung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

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