Dt. Steuerrecht - Teil 25 - Vermögensverkehrssteuern


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

8. Vermögensverkehrssteuern

Zu den Vermögensverkehrssteuern gehören unter anderem

  • die Grunderwerbsteuer
  • die Versicherungssteuer
  • die Feuerschutzsteuer
  • die Rennwett- und Lotteriesteuer und
  • die Spielbankenabgabe.

8.1 Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird auf der Grundlage eines Bundesgesetzes, dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von den Finanzämtern erhoben. Die Einnahmen daraus stehen den Bundesländern zu.

Der GrESt unterliegen die Rechtsvorgänge, die auf den Übergang von inländischen Grundstücken auf einen anderen Rechtsträger gerichtet sind, z.B.

    • Kaufvertrag,
    • Auflassung,
    • Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 1 Abs. 1 GrEStG).

Nicht der GrESt unterliegen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG, ferner zwischen Ehegatten und bestimmten Familienangehörigen oder zwischen Lebenspartnern.

Die Steuer beträgt nach § 11 GrEStG vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der einzelnen Bundesländer 3,5 % der Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG).

Steuerschuldner sind regelmäßig Veräußerer und Erwerber. Diese Personen sind verpflichtet, die steuerpflichtigen Vorgänge dem Belegenheitsfinanzamt anzuzeigen. Außerdem sind Gerichte, Behörden und Notare, die Grundstücksübertragungen beurkunden, mitteilungspflichtig.

8.2 Versicherungssteuer

Die durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltete Versicherungssteuer steht allein dem Bund zu.

Besteuert wird das

    • Versicherungsentgelt,
    • die Versicherungsprämie,

für ein begründetes Versicherungsverhältnis.

Bei Versicherungsverträgen von im Inland ansässigen natürlichen Personen, im Inland befindlichen Unternehmen, Betriebsstätten oder entsprechenden Einrichtungen mit in einem EU-Staat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer unterliegen der Steuer nur Versicherungsverträge, die weitgehend nur inländische Risiken abdecken.

Besteht der Versicherungsvertrag hingegen mit einem nicht in einem EU-Staat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Unternehmen, tritt die Steuerpflicht dann ein, wenn der Versicherungsnehmer ein Inländer ist oder ein inländisches Risiko versichert wird.

Nicht der Besteuerung unterliegt das Versicherungsentgelt

  • für Rückversicherungen,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • für gesetzliche und private Lebens-, Kranken-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- und Pflegeversicherungen,
  • unter bestimmten Voraussetzungen für Versicherungen von dem diplomatischen oder dem konsularischen Corps angehörenden Personen,
  • für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versicherungssumme 4.000 EUR nicht übersteigt,
  • für bestimmte Transportgüterversicherungen für im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr beförderte Güter, sowie
  • für Brandunterstützungsvereine,

soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 EUR nicht übersteigt.

Die Steuer beträgt im Regelfall 19 % des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Die Steuer wird üblicherweise vom Versicherungsunternehmen oder einem von dem dafür bestellten Beauftragten abgeführt, die für Steuer haften. Der Versicherungsnehmer ist dann zur Abführung der Steuer verpflichtet, wenn der Versicherer weder seinen Wohnsitz/Sitz, noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

8.3 Feuerschutzsteuer

Die vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltete, auf Grund eines Bundesgesetzes erhobene Feuerschutzsteuer steht allein den Bundesländern zu.

Der Feuerschutzsteuer unterliegt das Versicherungsentgelt für Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen sowie für Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, soweit sich die Verträge auf inländische Risiken beziehen.

Die Feuerschutzsteuer beträgt

  • bei Feuerversicherungen 22 % von 40 % des Versicherungsentgelts,
  • bei Wohngebäudeversicherungen 19 % von 14 % des Versicherungsentgelts und
  • bei Hausratsversicherungen 19 % von 15 % des Versicherungsentgelts.

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.

8.4 Rennwett- und Lotteriesteuer

Auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Durchführung von Pferderennwetten, Sportwetten und von Lotterien besteuert. Die Einnahmen stehen den Ländern zu.

Gegenstand der Besteuerung sind bei den Pferderennwetten, die aus Anlass von Pferderennen, an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher im Inland abgeschlossenen Wetten.

Besteuert wird der jeweilige Wetteinsatz mit 5 %.

Wetten aus Anlass von Sportereignissen sind Sportwetten. Sie unterliegen einer Steuer von 5 %, sofern die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder der Spieler im Inland ansässig ist.

Keine Steuerpflicht tritt ein, wenn sich der Spieler bei Abschluss des Wettvertrages im Ausland aufhält und Gegenstand der Wette ein im Ausland stattfindendes Sportereignis ist.

Der nicht in der EU und in einem EWR-Staat ansässige Veranstalter von Sportwetten hat einen inländischen steuerlichen Beauftragten zu benennen.

Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen, dazu gehören auch Lotto und Toto.

Nicht darunter fallen

    • Preisausschreiben,
    • der Betrieb von Geldspielautomaten,
    • Geschicklichkeitsspiele,
    • der Verkauf von Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte, sowie
    • nicht öffentliche Tombolen und Verlosungen.

Besteuert wird der jeweilige Einsatz beziehungsweise der planmäßige Preis sämtlicher Lose mit 20 %.

Von der Besteuerung ausgenommen sind von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose bei einer Lotterie oder bei Ausspielungen den Wert von 40.000 EUR nicht übersteigt, sofern sie zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt, in den verbleibenden Fällen den Wert von 650 EUR nicht übersteigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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