Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 21 - Körperschaftssteuer


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.9.3 Körperschaftsteuer

Der eingetragene Verein unterliegt als Körperschaft grundsätzlich der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG).

Jedoch sind Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, also gemeinnützige Vereine, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit, soweit es sich nicht um den Bereich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt.

Ob die Voraussetzungen für eine derartige Steuerbefreiung vorliegen, überprüft die Finanzverwaltung in der Regel alle drei Jahre auf Grundlage der durch den Verein eingereichten (vereinfachten) Steuererklärung, mit Schwerpunkt auf dem letzten Jahr des Prüfungszeitraums.

Gemeinnützige Vereine, die ständig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, z. B. eine Vereinsgaststätte, oder bei denen aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass Steuern festgesetzt werden, müssen jährliche Steuererklärungen abgeben. Somit gilt der Dreijahresrhythmus tatsächlich nur für Vereine, die sich ausschließlich auf ihre gemeinnützige Tätigkeit beschränken.

Sollte sich auf der Grundlage der vereinfachten Erklärung ergeben, dass voraussichtlich Steuern festzusetzen sind, wird die Finanzverwaltung den Verein in der Regel um die Abgabe weiterer Steuererklärungen bitten.

Für die Ermittlung der Steuerfreiheit muss genau unterschieden werden, welche Mittel eingesetzt und erwirtschaftet wurden beziehungsweise in welchem der vier Bereiche der Verein tätig ist.

Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse für die Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und Einnahmen aus der reinen Vermögensverwaltung sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in voller Höhe steuerfrei.

Wird der Verein jedoch wirtschaftlich tätig, muss zwischen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterschieden werden. Die Erträge des Zweckbetriebs sind grundsätzlich steuerfrei, die des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch besteht hier die Besteuerungsgrenze in Höhe von 35.000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO). Demnach wird der Verein nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen, wenn die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt 35.000 EUR im Jahr nicht übersteigen.

Liegen die Einnahmen allerdings nur geringfügig über 35.000 EUR, unterliegen die Überschüsse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insgesamt der KSt, nicht nur der 35.000 EUR übersteigende Betrag. Jedoch ist vom Einkommen der Freibetrag gem. § 23 Abs. 2 und § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR abzuziehen. In diesen Fällen ist zusätzlich zur Steuererklärung eine Einnahmenüberschussrechnung einzureichen, soweit keine Bilanz erstellt werden muss oder dies freiwillig getan wird.

Beispiel

Ein gemeinnütziger Feuerwehrverein erzielte im Jahr 2016 folgende Bruttoeinnahmen:

Mitgliedsbeiträge: 5.000 EUR

Spenden: 2.500 EUR

Verkauf von Speisen und Getränken während des alljährlichen Osterfeuers: 8.000 EUR

Einnahmen der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte: 15.000 EUR

Werbung auf der eigenen Webseite: 2.500 EUR

aus einem Vereinsfest: 3.000 EUR

Bank- und Sparguthaben: 500 EUR

  • Die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verkauf während des Osterfeuers, Vereinsgaststätte, Werbung, Vereinsfest) betragen 28.500 EUR, übersteigen also nicht die Besteuerungsgrenze von 35.000 EUR. Damit wird der Verein nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen.
  • Alle übrigen Einnahmen, Beiträge und Spenden (ideeller Bereich) sowie die Zinseinnahmen (Vermögensverwaltung), sind für die Besteuerungsgrenze nicht von Belang beziehungsweise hier ohnehin steuerfrei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

5.9.4 Gewerbesteuer

Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllen, sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit es sich nicht um Erträge aus einem gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, § 3 Nr. 6 GewStG.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist dagegen nach § 2 Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig.

Die Besteuerungsgrenze in Höhe von 35.000 EUR ist gemäß § 64 Abs. 3 AO ebenfalls für die Gewerbesteuer anzuwenden.

Ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR ist vom Gewerbeertrag abzuziehen, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-2241987-0

 


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