Gewerbesteuer - Teil 17 - Streubesitzdividenden

6.5.1.2 Streubesitzdividenden (§ 8 Nr. 5 GewStG)

Anders als im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht werden Dividenden bei der Gewinnermittlung im Gewerbesteuerrecht hinzugerechnet. Dies gilt jedenfalls, soweit sie aus einer Beteiligung gem. § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG von weniger als 15 % stammen, sog. Streubesitz.Die mit den Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen dürfen ergebnismindernd berücksichtigt werden.

Beispiel

Die A-GmbH hält seit vielen Jahren 10 % der Anteile der B-GmbH. Aus dieser Beteiligung werden Dividendeneinnahmen von 20.000 € generiert. In unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang hiermit entstehen Ausgaben i.H.v. 5.000 €.

        • Die Dividendeneinnahmen in Höhe von 20.000 € werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der B-GmbH hinzurechnet. Abzuziehen hiervon sind die Ausgaben i.H.v. 5.000 €, sodass sich der gewerbesteuerrechtliche Gewinn insgesamt um 15.000 € erhöht.

6.5.1.3 Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG; Abschnitt 54 GewStR)

Nach § 8 Nr. 8 GewStG sind auch Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Dies hat den Hintergrund, dass sich im Gewerbesteuerrecht Verluste direkt auf Ebene der Gesellschaft auswirken. Durch diese Regelung wird vermieden, dass der Verlust(anteil) doppelt berücksichtigt wird.

Beispiel

A ist im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit als Mitunternehmer an der B-OHG beteiligt. Aus dieser Beteiligung entsteht im Erhebungszeitraum 2015 ein Verlustanteil i.H.v. 10.000 €.

  • Nach § 8 Nr. 8 GewStG hat A bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage den Verlustanteil von 10.000 € der Ausgangsgröße hinzuzurechnen. Der Verlust wird dabei auf Ebene der B-OHG selbst wirksam. Wäre dies anders, so könnte A, dem das OHG-Ergebnis mit einkommensteuerlicher Wirkung zugerechnet wird, den Betrag doppelt berücksichtigen.

6.5.1.4 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften (§ 8 Nr. 9 GewStG; Abschnitt 55 GewStR)

Kapitalgesellschaften müssen gem. § 8 Nr. 9 GewStG sämtliche Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter/gemeinnütziger Zwecke iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb wieder hinzurechnen, da sich diese auf das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen ausgewirkt haben. Im Anschluss wird der gem. § 9 Nr. 5 GewStG abzugsfähige Teil der Spenden ermittelt, der die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage verringern darf.

Beispiel

Die A-GmbH ist Mitglied im gemeinnützigen Verein zur Förderung der Musik an der Universität der Gemeinde O. Hierfür zahlt sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 300 €.

        • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kann die A-GmbH von ihrer körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage einen Teil des Mitgliedsbeitrags abziehen. Dieser wird in derselben Höhe nach § 8 Nr. 9 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zunächst hinzugerechnet und später nach § 9 Nr. 5 GewStG wieder abgezogen. Diese etwas umständlich erscheinende Regelung im GewStG hat den Sinn und Zweck, dass ein doppelter Abzug des Mitgliedsbeitrags der A-GmbH vermieden wird.

6.5.2 Kürzungen (§ 9 GewStG)

Spiegelbildlich zu den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG werden gewisse Positionen nach § 9 GewStG gekürzt. Beide Normen korrespondieren insoweit miteinander, als zahlreiche Verweise und Rückverweise bestehen. Unter die Kürzungsvorschrift des § 9 GewStG fallen insbesondere

      • Grundbesitz-Abzüge (Nr. 1),
      • Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften (Nr. 2),
      • bestimmte Schachtelprivilegien (Nr. 2a) sowie
      • die Anteile ausländischer Betriebsstätten am Gewerbeertrag (Nr. 3).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 8 Nr. 5 GewStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosSteuerrecht
RechtsinfosSteuerrecht
RechtsinfosSteuerrecht