Dt. Steuerrecht - Teil 07 - Betriebsausgaben


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.4.4 Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Betriebsausgaben sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung sofort abzugsfähig, wenn es sich nicht um aktivierungspflichtige Aufwendungen handelt, also Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter vorliegen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und nicht mehr als 410 EUR (ab 2018 sind 800 EUR) betragen, können demnach sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Überdies können die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 150 EUR (ab 2018 sind es 250 EUR) aber nicht 1.000 EUR übersteigen, in einem Sammelposten zusammengefasst werden, der für das Jahr der Bildung und die folgenden vier Wirtschaftsjahre mit je einem Fünftel abzuschreiben ist.

Allerdings gibt es Betriebsausgaben, die an sich Betriebsausgaben sind, die jedoch schon allein durch das Gesetz ausgeschlossen werden. Dazu gehören insbesondere folgende Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 5 b EStG, die den steuerlichen Gewinn niemals mindern dürfen:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, sofern der Wert dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigt,
  • 30 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind,
  • Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden,
  • Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen,
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung aus Anlass der betrieblich bedingten Abwesenheit, z.B. von Geschäftsreisen oder doppelter Haushaltsführung in einem bestimmten Umfang,
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie aus Anlass einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung, soweit sie einen bestimmten Umfang überschreiten,
  • Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie einen bestimmten Umfang überschreiten,
  • Aufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie einen bestimmten Umfang überschreiten,
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet,
  • andere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind,
  • von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde, von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie die Aufwendungen für in diesem Verfahren gemachte Auflagen oder Weisungen, die nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen,
  • Zinsen auf hinterzogene Betriebssteuern,
  • die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (z.B. sogenannte Schmiergelder).
  • die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A wird von der Gemeinde aufgefordert endlich seine Gewerbesteuer zu zahlen. Da bereits einige Zeit vergangen ist, verlangt die Gemeinde einen Säumniszuschlag auf die ausstehende Gewerbesteuer. Am 5.12.2016 zahlt A nach nochmaliger Aufforderung die ausstehende Gewerbesteuer und den Säumniszuschlag. Er verbucht diese als Betriebsausgabe in seiner Buchführung.

  • Nach § 4 Abs. 5b EStG dürfen die Gewerbesteuer und die darauf anfallenden Nebenleistungen nicht als Betriebsausgabe erfasst werden.
  • A hat diesen Vorgang im Rahmen seines Jahresabschlusses zu korrigieren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Normen: § 4 Abs. 4 EStG

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