Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 03 - Zwecke I


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.2 Kirchliche Zwecke § 54 AO

Die kirchlichen Zwecke sind weitestgehend in § 54 AO geregelt.

3.2.1 Allgemeines

Die selbstlose Förderung einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaft ist als Förderung kirchlicher Zwecke nach § 54 AO steuerbegünstigt.

Unter dem weitläufigen Begriff der kirchlichen Zwecke versteht der Gesetzgeber die Unterhaltung der Gottes- und sonstigen Gemeindehäuser über die Ausbildung bis zur Verwaltung des Kirchenvermögens.

Bei Vorliegen einer Steuerbegünstigung wegen der Förderung kirchlicher Zwecke sind die Zuwendungen insgesamt steuerbegünstigt und beim Leistenden abzugsfähig.

Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke, § 10 b Abs. 1 Satz 8 EStG.


3.2.2 Kirchliche Zwecke

Wesentliche Bedeutung hat die Befreiungsnorm des § 54 AO folglich für Körperschaften, die mit ihrer Tätigkeit eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft im In- oder Ausland fördern.

Dies kann durch

  • Stiftungen,
  • Dombauvereine,
  • von kirchlichen Behörden verwaltete Stiftungen,
  • Priesterseminare,
  • Konvikte oder
  • die in der letzten Zeit aufgrund der Finanzknappheit der Kirchen vielfach gegründeten Fördervereine der örtlichen Pfarreien

erfolgen.

Kirchliche Orden, Genossenschaften, Kongregationen und andere Gemeinschaften verfolgen religiöse, kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke und damit in der Regel mehrere begünstigte Zwecke zugleich.

Neben der

  • Errichtung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
  • der Abhaltung von Gottesdiensten,
  • der Ausbildung von Geistlichen,
  • der Erteilung von Religionsunterricht,
  • der Beerdigung und
  • Pflege des Andenkens der Toten

gehört nach § 54 Abs. 2 AO die Verwaltung des Kirchenvermögens ebenfalls zu den begünstigten kirchlichen Zwecken.

Nach Auffassung des BFH (Fußnote) muss die Verwaltung des Kirchenvermögens als solches nicht nach gemeinnützigen oder mildtätigen Kriterien erfolgen. Allerdings liegt Kirchenvermögen nur dann vor, wenn es im rechtlichen Eigentum einer Kirche steht oder ihr steuerrechtlich zuzurechnen ist.

Eine Kapitalgesellschaft, deren Zweck darin besteht, das im Eigentum der Kirche stehende Vermögen zu verwalten, verfolgt demnach kirchliche Zwecke. Die Übertragung des Vermögens auf die Kapitalgesellschaft führt jedoch zum Verlust des Status als Kirchenvermögen.

Kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO liegen ebenfalls in der Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, der Alters- und Behindertenversorgung für diesen Personenkreis und der Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

Beispiel
Der Kölner Dombauverein schickt seine Priester auf ein dreitägiges Seminar, um die Ausbildung der Geistlichen zu fördern.

  • Die Ausbildung von Geistlichen in Priesterseminaren ist bereits seit dem Reichsfinanzhof als kirchlicher Zwecke anerkannt (Fußnote). Daher ist die Förderung der Geistlichen durch ein Seminar als gemeinnütziger Zweck anzusehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 54 AO

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