Dt. Steuerrecht - Teil 03 - Einkommensteuer


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2 Einkommensteuer

Steuersubjekt und Steuerschuldner der Einkommensteuer (ESt) sind nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur natürliche Personen.

Das Einkommensteuerschuldnerverhältnis beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tode.

Geschäftsfähigkeit, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt sind für das Bestehen des Einkommensteuerschuldverhältnis irrelevant. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit sind lediglich Kriterien für die Art der Einkommensteuerpflicht.

2.1 Rechtsgrundlagen

Die ESt wird auf Grund eines Bundesgesetzes als Gemeinschaftsteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Der Besteuerung nach Maßgabe des EStG unterliegen ausschließlich natürliche Personen.

Die von Personengesellschaften erzielten Einkünfte werden deren Gesellschaftern für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach Maßgabe des EStG beziehungsweise des Körperschaftsteuergesetzes in einem besonderen, der Veranlagung vorgeschalteten Feststellungsverfahren zugerechnet.

Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind für die Veranlagungen der Gesellschafter bindend.

Beispiel
Die AB-oHG erzielt in 2016 einen Gewinn von 100.000 EUR. An dem Gewinn der oHG sind A 60 % und B 40 % zuzurechnen.

  • In einem ersten Schritt wird der sogenannte Gewinnfeststellungsbescheid der oHG erstellt und sodann festgehalten, welcher Gesellschafter wie zu vergüten ist.
  • In einem zweiten Schritt werden dann A und B diese Einkünfte in Ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen mitberücksichtigt.
  • In der Praxis spricht man hier von der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen §§ 179, 180 Abgabenordnung. Überdies wird ein Solidaritätszuschlag zur ESt erhoben, der im Regelfall mit 5,5 % der festgesetzten ESt zu bemessen ist.

Die Vorschriften des EStG werden durch die verschiedensten Regelungen in anderen Gesetzen und Richtlinien ergänzt. Das sind unter anderem:

  • Einkommensteuerrichtlinien und -hinweise (EStR, EStH),
  • Einkommensteuererlasse,
  • Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV),
  • Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV),
  • Umwandlungssteuergesetz (UmwStG),
  • Außensteuergesetz (AStG)

Die ESt wird auf der Grundlage des in einem Kalenderjahr, dem Veranlagungszeitraum, bezogenen Einkommens erhoben.

Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber zur Sicherung der Steueransprüche in folgenden Fällen den Steuerabzug beim Schuldner des jeweiligen Bezugs die jeweiligen Steuervergütungen angeordnet:

  • vom Arbeitslohn,
  • vom Kapitalertrag,
  • von Bauleistungen und
  • von bestimmten Einnahmen beschränkt Steuerpflichtiger.

Beispiel
Der ledige Steuerpflichtige A ist als Rechtsanwaltsfachangestellter in Karlsruhe bei einer großen Kanzlei angestellt. Sein Bruttojahresgehalt von 45.000 EUR erhält er jeweils monatlich auf sein Konto ausgezahlt. In 2016 erhält er von seiner verstorbenen B ein Hedge-Fond Depot in der Schweiz. Das Depot wirft in 2016 Zinserträge in Höhe von 7.500 EUR ab.

  • Die Kanzlei, bei der A als Arbeitnehmer tätig ist, ist als Steuerschuldner der Lohnsteuer verpflichtet diesen Beitrag abzuführen. Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der ESt und ist sofort einzubehalten.
  • Die Zinserträge als sogenannte Kapitalerträge hat derjenige einzubehalten der das Depot hält. Das ist in aller Regel eine Bank. Diese haben die sogenannte Kapitalertragsteuer und ein Solidaritätszuschlag von den Zinserträgen einzubehalten und abzuführen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 1 EStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht