Verkehrsordnungswidrigkeiten – Teil 08 – Punkte im Straßenverkehrsregister

4.3 Punkte im zentralen Straßenverkehrsregister

Eine weitere Rechtsfolge bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit ist eine Eintragung in das sogenannte Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, dass allgemein immer noch besser unter dem Namen Verkehrszentralregister (VZR) bekannt ist. Im Jahre 2014 erfolgte aber offiziell eine Umbenennung und Umstrukturierung des VZR in das nun bestehende FAER.
Das FAER ist ein Fahreignungs-Bewertungssystem, das dazu dient Fahrerlaubnisinhaber dazu zu motivieren, das eigene Fahrverhalten im Sinne eines verkehrssicheren Fahrverhaltens zu verbessern (vgl. Müller in: Bachmeier / Müller / Rebler: Verkehrsrecht Kommentar, § 4 STVG, Rn. 23). Dazu werden alle Inhaber einer Fahrerlaubnis bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat im FAER mittels eines Punktesystems erfasst. Anhand der Anzahl der vorhandenen Punkteeintragungen, wird dann die Fahrereignung einer Person bemessen.

Punkte ergeben sich grundsätzlich mit der Begehung einer verkehrsrechtlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 S. 3 STVG).

Die Bewertung mit Punkten erfolgt dabei grundsätzlich so:

  • Drei Punkte gibt es bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
  • Mit jeweils zwei Punkten werden Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten erfasst (die nicht bereits unter den vorherigen Punkt fallen) und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.
  • Einen Punkt erhält man bei sonstigen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten.

Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt (§ 4 Abs. 2 S. 4 STVG).

Ob und wie viele Punkte man im Einzelfall bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit erhält, ist in einer gesonderten Spalte des Bußgeldkatalogs (vgl. oben unter Punkt 4.2.1) ausgewiesen.

4.3.1 Punktestand führt zu rechtlichen Konsequenzen

Die rechtlichen Konsequenzen bei Erreichen eines bestimmten Punktestands im FAER sind in § 4 Abs. 5 STVG bestimmt.

Danach sind je nach Punktestand im FAER folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Bei vier oder fünf Punkten, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen.
  • Bei sechs oder sieben Punkten, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen.
  • Bei acht oder mehr Punkten, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Eine Neuerteilung ist dann frühestens nach 6 Monaten möglich.

4.3.2 Löschung und Abbau von Punkten

Einmal eingetragene Punkte im FAER, können nach einem bestimmten Zeitablauf gemäß § 29 STVG gelöscht werden.
Zudem gibt es auch die Möglichkeit durch spezielle Fahrereignungsseminare (§ 4 a STVG) den eigenen Punktestand abzubauen und damit das Punktekonto im FAER zu reduzieren. Nach § 4 Abs. 7 STVG kann so ein Abzug von einem Punkt erfolgen. Voraussetzung ist eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und Vorlage einer Teilnahmebescheinigung bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars. Allerdings führt der Besuch eines Fahreignungsseminars jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug.

4.4 Fahrverbot

Eine der wohl härtesten Rechtsfolgen für Autofahrer ist die Erteilung eines Fahrverbots.

4.4.1 Voraussetzungen nach § 25 StVG

Begeht man unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten als Kraftfahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, kann man als Rechtsfolge mit einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten belangt werden nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Dabei wird immer dann ein Fall grober Pflichtverletzung im Verkehr angenommen, wenn es sich um einen besonders schweren Verstoß handelt. Eine beharrliche Pflichtverletzung meint hingegen wiederholte Verstöße.

4.4.2 Ablauf

Wird ein Fahrverbot erteilt, wird der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung genommen, § 25 Abs. 2 S. 2 StVG. Die Fahrverbotszeit kann dabei nicht gestückelt werden. Das heißt, man kann also bei einem Fahrverbot von drei Monaten, nicht dreimal nur einen Monat den Führerschein abgeben. Der Betroffener kann aber meist zeitlich mitbestimmen, wann er den Führerschein herausgibt. Allerdings muss die Abgabe des Führerscheins zeitlich innerhalb von maximal vier Monaten nach Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung zum Fahrverbot erfolgen, wenn die Behörde im Bußgeldbescheid eine solche Frist gewährt hat. Sonst ist das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Sobald der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist beginnt allerdings erst die Frist zu laufen.

Kann man den Führerschein nicht abgeben, zum Beispiel, weil er verloren gegangen ist, muss man den Verlust eidesstattlich versichern, § 25 Abs. 4 StVG. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist eine Straftat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Ordnungswidrigkeiten im Verkehr“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. jur. (Univ.), juristisch Fachautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-84-7.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

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  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

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  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
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