Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 24 – Spendenabzug


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.5.2 Spendenabzug

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören Spenden, soweit sie den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 9 Abs. 2 KStG entsprechen.

6.5.2.1 steuerbegünstigte Spendenzwecke

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Zuwendungen (Spenden u. Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach 5 Abs.1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse abziehbar.

Steuerbegünstigte Zwecke sind mildtätige (§ 53 AO), kirchliche (§ 54 AO), sowie die in § 52 AO genannten gemeinnützigen Zwecke.

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sind nicht abziehbar die Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  • den Sport, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
  • die Heimatpflege und Heimatkunde, § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO oder
  • Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, wie die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, der Soldaten- und Reservistenbetreuung und des Hundesports

fördern.

6.5.2.2 Höhe des Abzugs

Die Abziehbarkeit beschränkt sich auf 20% des Einkommens, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. KStG bzw. auf 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne u. Gehälter, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. KStG.

Sofern Zuwendungen, die grundsätzlich abziehbar sind, die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG überschreiten, sind sie im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 KStG gilt § 10 d Abs. 4 EStG entsprechend.

Beispiel
Die J & B GmbH hat 2015 folgende Zuwendungen geleistet:
zur Förderung von Wissenschaft und Förderung 15.000 €
zur Förderung der Religion 10.000 €
an eine politische Partei 5.000 €
Das Einkommen der J & B GmbH beträgt 230.000 € nach Abzug der Zuwendungen von insgesamt 30.000 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird für den VZ 2015 wie folgt ermittelt.

  • Das Einkommen nach Abzug der Zuwendungen beträgt 230.000,- €. Nun rechnet man sämtliche Zuwendungen (15.000 + 10.000 + 5.000) hinzu und erhält die Summe der Einkünfte in Höhe von 260.000 €. Von der Summe der Einkünfte werden die abzugsfähigen Zuwendungen ermittelt. Dabei werden nur die Zuwendungen zur Förderung von Wissenschaft und Förderung und zur Förderung der Religion herangezogen, da Zuwendungen an eine politische Partei gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 6 EStG nicht abzugsfähig sind d.h. es sind Zuwendungen von insgesamt 25.000 € zu berücksichtigen.
  • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. KStG sind maximal 20 % von der Summe der Einkünfte abziehbar d.h. 20 % von 260.000 €. Mithin können 52.000 € als geleistete Zuwendungen anerkannt werden. Im Ergebnis betragen die Einkünfte 235.000 € (260.000 ./. 25.000 = 235.000).
  • Wären die tatsächlichen Zuwendungen jedoch höher gewesen als der Höchstbetrag, so wäre die Differenz in den Folgejahren abziehbar § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG.

6.5.2.3 Sachspende

Neben reinen Geldspenden ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern als Sachspende möglich und damit vom Einkommen abziehbar. Ausgenommen sind jedoch Nutzungen und Leistungen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 KStG.

Im Fall der Sachspende ist der Wert der Zuwendung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 u. 5 EStG zu ermitteln.

6.5.2.4 Großspende

Soweit bisher ein Großspendenvortrag über einen zeitlich begrenzten Zeitraum möglich war (Einzelzuwendungen von mindestens 25.565,00 €), ist eine solche Begrenzung nicht mehr vorgesehen. Die Großspendenregelung wurde durch einen zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag ersetzt, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG.

Beispiel
Eine GmbH hat im vergangenen Kalenderjahr verschiedene Spenden für kirchliche Zwecke i.H.v. 12.000,00 €, an eine politische Partei i.H.v. 2.500,00 € und für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke i.H.v. 7.000,00 € vorgenommen. Nach Abzug aller Spenden beträgt das Einkommen lediglich 78.500,00 €.

  • Einkommen 78.500,00 € + sämtliche Spenden 21.500,00 € = Einkommen vor Spendenabzug 100.000,00 €
  • 20 % von 100.000,00 € = 20.000,00 € ist die maximale Abziehbarkeit der Spenden
  • Die Spende für die kulturellen und kirchlichen Zwecke ergeben insgesamt 19.000,00 €; die Spende an die politische Partei ist nicht abzugsfähig.(Fußnote)
  • Im Ergebnis: 100.000,00 € ./. 19.000,00 € = 81.000,00 € (Einkommen)
  • Das richtig auszuweisende Einkommen liegt bei 81.000,00 €.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 9 Abs. 1 KStG, § 9 Abs. 2 KStG

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