Datenschutzstrafrecht – Teil 11 – § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen

6.2 Subjektiver Tatbestand

In Hinblick auf das Tatobjekt und die rechtswidrige Vortat genügt --> Dolus eventualis. Welche rechtswidrige Vortat dies im konkreten Fall war, muss der Täter nicht wissen. Er muss weder wissen, mittels welcher strafbaren Handlung die Daten erlangt wurden, noch müssen ihm die näheren Umstände der Vortat wie Ort und Zeit der Tatbegehung, die Person des Vortäters, die Art seiner Beteiligung an der Vortat oder die Person des durch die Vortat Verletzten bekannt sein. Es genügt, dass sich sein bedingter Vorsatz darauf bezieht, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt.

Hinzukommen muss eines der alternativen Tatbestandsmerkmale der Bereicherungsabsicht oder Schädigungsabsicht, die der Regelung in § 44 Absatz 1 BDSG entsprechen.

6.3 Rechtswidrigkeit

Die Rechtfertigung beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln. Allerdings dürfte Notwehr nach § 32 StGB mangels gegenwärtigen Angriffs ausscheiden. Ein Einverständnis in § 202a StGB wirkt bereits tatbestandsausschließend.
Beim Rückkauf kompromittierter Daten dürfte es an der Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht fehlen.

6.4 Antragsdelikt nach § 205 StGB

Zur Verfolgung ist ein Strafantrag des Verletzten erforderlich, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

7 § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


7.1 Objektiver Tatbestand

7.1.1 Fremdes Geheimnis

Unter Geheimnissen sind wahre Tatsachen zu verstehen, die einem einzelnen oder einen beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der vom Geheimnis Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (Fußnote). Sogenannte „offene Geheimnisse“ sind daher ebenso wenig Geheimnisse in diesem Sinne wie bloße Meinungen oder Werturteile. Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist darüber hinaus ein wirtschaftliches Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung erforderlich. In Betracht kommen hier namentlich bestimmte Herstellungsverfahren, Kundenkarteien oder steuerliche Verhältnisse.
Plaudert also die Sekretärin ihre Affäre mit dem Chef aus, ist hierin kein Betriebsgeheimnis sondern nur ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis zu sehen. Dies ist aber auch geschützt (allerdings gehört die Sekretärin in diesem Fall nicht zu einer der aufgeführten Berufsgruppen, siehe unten, weshalb sie sich nicht nach § 203 StGB strafbar macht.).
Genauso erfasst sind sogenannte Drittgeheimnisse. Der schweigepflichtige Anwalt muss Geheimnisse, die er über die Angehörigen seines Mandanten erfährt, ebenso geheim halten wie die Geheimnisse seines Mandanten selbst.
Ehemals öffentlich bekannte Tatsachen können in Vergessenheit geraten und dadurch (wieder) zum Geheimnis werden. Dies kann relevant werden, weil Geheimnisse auch noch nach dem Tod des Betroffenen weiter von § 203 geschützt werden.
Auch juristische Personen kommen als Geheimnisträger in Betracht, was insbesondere bei Geschäftsgeheimnissen relevant wird. Das Geheimnis muss fremd sein, also zumindest auch eine andere Person betreffen. Selbstverständlich steht es jedem frei, seine eigenen Geheimnisse zu verraten.

7.1.2 Einzelangaben und offenkundige Tatsachen

Nach § 203 II 2 StGB stehen Einzelangaben über sachliche oder persönliche Verhältnisse eines einzelnen, die für die öffentliche Verwaltung erfasst worden sind, gleich. Darunter fallen alle persönlichen Informationen (Familienstand, Wohnort), aber keine offenkundigen Informationen wie Halterdaten nach § 39 I StVG. Anonym erhobene Daten, die für statistische Zwecke erhoben wurden, werden ebenfalls nicht geschützt.
Genau so sind offenkundige Tatsachen, also solche, die jederzeit feststellbar sind, keine Geheimnisse, auch wenn sie einzelnen Personen nicht bekannt sein mögen.

7.1.3 Anvertrautsein oder sonstiges Bekanntwerden

Das Geheimnis muss dem Täter anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sein. Dabei ist unter Anvertrauen das Mitteilen des Geheimnisses unter Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu verstehen (Fußnote). Diese Verschwiegenheitspflicht kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, wenn offensichtlich ist, dass der Anvertrauende nicht wollen kann, dass das Geheimnis öffentlich bekannt wird, dies aber nicht speziell zum Ausdruck gebracht hat. Erfährt der Täter auf andere Weise als durch das Anvertrauen eines Geheimnisträgers vom Geheimnis, etwa indem er unbeabsichtigt einen nicht für ihn bestimmten Brief öffnet, ist ihm das Geheimnis sonst bekannt geworden. Er ist in diesem Fall gleichwohl zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Von wem oder auf welche Weise der Täter das Geheimnis erfährt, ist unbeachtlich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Portrait Guido-Friedrich-Weiler

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 205 StGB, § 203 StGB

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