Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 08 – Ermittlung des Einkommens im Allgemeinen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3 Ermittlung des Einkommens im Allgemeinen

Die Höhe der Körperschaftssteuer bemisst sich nach dem Einkommen der Körperschaft.

3.1 Grundlagen der Besteuerung

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen.

§ 7 Abs. 2 KStG bestimmt, dass das zu versteuernde Einkommen das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 u. 25 KStG, ist. Bei der praktisch bedeutsamen GmbH entspricht das zu versteuernde Einkommen dem Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, da die §§ 24 u. 25 KStG nicht für die GmbH gelten.

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist bestimmt sich dabei nach den Regelungen des EStG und des KStG. Eine Ausnahme besteht aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG. Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.
Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 KStG ist die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Für steuerpflichtige Körperschaften, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, besteht gem. § 7 Abs. 4 KStG eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Darunter fallen folgende steuerpflichtige Körperschaften:

  • Aktiengesellschaft
  • europäische Gesellschaft (SE) mit internationalem Sitz
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • GmbH
  • Genossenschaft
  • Europäische Genossenschaft
  • Vereine, wenn sie Kaufmann i.S.v. §§ 1-3 HGB sind
  • Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, wenn sie Kaufmann i.S.d. §§ 1-3 HGB sind
  • Zweigniederlassungen von Unternehmen mit statutarischem Sitz im Ausland außerhalb eines EU-Staates, i.S.d. §§ 13d- 13g HGB
  • Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts

Bei diesen Körperschaften ist der Ermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr.

Soweit das Wirtschaftsjahr, für das die Abschlüsse gemacht werden, vom Kalenderjahr abweicht, gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, § 7 Abs. 4 S. 2 KStG. Gem. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG ist die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum steuerlich nur dann
wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Der Grund für diese Regelung ist, dass ein Steuerpflichtiger bei Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr aufgrund der Verschiebung der Besteuerung begünstigt sein kann. Das Finanzamt gibt seine Zustimmung im Regelfall nur dann, wenn die Umstellung aus
betriebswirtschaftlichen und nicht etwa aus steuerlichen Gründen erfolgt.

Beispiel (Fußnote)
Eine GmbH wird im Mai 01 gegründet und benennt als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.4. Die Geschäftsleitung erkennt bald, dass es aus Gründen der Inventurvereinfachung zweckmäßiger ist, das Wirtschaftsjahr am 30.6. enden zu lassen, und beantragt im Sommer 02 das Einvernehmen des FA zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf den Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6., erstmals für das Wirtschaftsjahr 02/03, was auch gewährt wird. Im Jahr 03 wird die GmbH Organgesellschaft und möchte ab dem Wirtschaftsjahr 03/04 zwecks Harmonisierung mit dem Wirtschaftsjahr des Organträgerunternehmens ihr Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umstellen.

  • Die GmbH hat in diesen Fällen völlig unregelmäßig Abschlüsse zu erstellen: zum 30.4.02 für das Wirtschaftsjahr 01/02; zum 30.6.02 für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.5. bis zum 30.6.02; zum 30.6.03 für das Wirtschaftsjahr 02/03; zum 31.12.03 für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum 31.12.03 und zum 31.12.04 für das Wirtschaftsjahr 04.

o Das Finanzamt wird die Abschlüsse anerkennen und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu Grunde legen. Trotz der Unregelmäßigkeiten sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dem Gesetz entstanden: In der ersten Wahl des Wirtschaftsjahrs (01/02) ist die GmbH generell frei. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs 02/03 erfolgte im Einvernehmen mit dem Finanzamt. Hat das Finanzamt sein Einvernehmen erteilt, so kann es sich später aus Vertrauensschutzgründen nicht darauf berufen, dass wegen der Umstellung nicht fortlaufende zwölfmonatige Gewinnermittlungszeiträume vorzufinden seien. Auf das Kalenderjahr schließlich kann die GmbH ihr Wirtschaftsjahr jederzeit auch ohne finanzamtliches Einvernehmen umstellen. Die Rumpfwirtschaftsjahre ergeben sich zwangsläufig auf Grund der Umstellung (§ 8b EStDV).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 7 Abs. 2 KStG

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